rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzinsung des gestundeten Steuerbetrags bei Berechnung des Ablösebetrags nach § 25 ErbStG. Stichtagsprinzip. Schenkungsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der in § 14 BewG in Bezug genommenen Anlage 9 handelt es sich um eine bewertungsrechtliche Sonderregelung, die nicht zu Lasten des Steuerbürgers auf andere Fälle ausgedehnt werden darf.

2. In § 12 Abs. 1 ErbStG fehlt eine gesetzliche Verweisung auf die der Anlage 9 zu § 14 BewG zugrunde liegende Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88. Aufgrund des Stichtagsprinzips ist daher bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt für Zwecke der Berechnung des Ablösebetrages der gemäß § 25 ErbStG gestundeten Steuer die voraussichtliche Lebenserwartung der nießbrauchsberechtigten Person anhand der jeweils letzten Sterbetafel des statistischen Bundesamtes zu ermitteln, deren Erhebungszeitraum dem Stichtag vorausgeht.

 

Normenkette

ErbStG 1997 § 25 Abs. 1 S. 3, § 10 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, §§ 11, 12 Abs. 1; BewG 1991 § 12 Abs. 3, § 14

 

Tenor

1. Unter Änderung der Ablösungsbescheide vom 04. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2002 und der Änderungsbescheide vom 20. September 2003 wird der Ablösebetrag auf jeweils 656.692 DM (= 335.760,05 EUR) herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist nur noch, ob bei der Berechnung des Ablösebetrags der gestundeten Steuer nach § 25 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) im Zusammenhang mit der Übernahme der Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG im Ablösebescheid von der im Zeitpunkt der Schenkung geltenden aktuellen Sterbetafel auszugehen ist (§ 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG i.V.m. § 10 Abs. 2 ErbStG).

I.

Mit privatschriftlichem Vertrag vom 25. März 2001 hat die Klägerin (geboren 15. April 1952) 1.071.120 Stückaktien der … KGaA im Nennbetrag von je 5 DM, also Stückaktien im Nennbetrag von 5.355.600 DM, an die Tochter C. und den Sohn J. ihres Bruders, … mit Wirkung zum 1. März 2001 überlassen. Gleichzeitig hat sich die Schenkerin den Nießbrauch auf ihre Lebenszeit zurückbehalten.

In den am 27. Juni 2002 eingereichten Schenkungsteuererklärungen wurde der gemeine Wert der Anteile mit 357 % angegeben. Die Schenkungsteuer sollte dabei von der Klägerin übernommen werden und die zu stundende Steuer abgelöst werden (s. Schreiben vom 16. Juli 2002, Bl. 53 FA-Akte).

Mit Schenkungsteuerbescheiden vom 4. Juli 2002 (vgl. Berichtigung nach § 129 AO in der Einspruchsentscheidung gegenüber C. wurde die Schenkungsteuer auf je 3.450.001,28 EUR (6.747.616 DM) festgesetzt. Davon wurden je 2.747.774,60 EUR (= 5.374.180 DM) zinslos bis zum Wegfall der Belastung mit dem Nießbrauchsrecht gestundet. Der Ablösebetrag wurde mit je 494.599,22 EUR (967.358 DM) festgesetzt (5.374.212 DM × 0,180 = Vervielfältiger bei einem Lebensalter von 32 Jahren) und am 07.08.2002 bezahlt Der Bescheid über die Ablösung erging unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Im Einspruchsverfahren brachte die Klägerin vor, dass für die Berechnung des Ablösebetrages ein falscher Vervielfältiger angesetzt worden sei. Im Schenkungsteuerbescheid sei nämlich von einer statistischen Lebenserwartung von 32 Jahren ausgegangen worden, obwohl die Sterbetafel 1997/1999 eine Lebenserwartung von 34 Jahren angebe.

Die Einsprüche blieben erfolglos (s. Einspruchsentscheidungen – EE– vom 22. November 2002. Das Finanzamt hielt sich an die im gemeinsamen Ländererlass vom 15. September 1997 (BStBl I 1997, 82 Tz. 213) erfolgte Bezugnahme auf die Sterbetafel 1986/1988 gebunden.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass bei der Festsetzung des Ablösebetrags der zu stundenden Forderung im Ablösebescheid die neuere abgekürzte Sterbetafel des Statistischen Bundesamts 1998/2000 anzuwenden sei, woraus sich eine durchschnittliche Lebenserwartung von 34,30 Jahren ergebe. § 12 Abs. 3 BewG verweise im Gegensatz zu § 14 Abs. 1 BewG nicht auf die Anlage 9 zum BewG. Der insoweit entgegenstehende Ländererlass sei für das Finanzgericht nicht bindend.

Der Ablösebetrag betrage demnach 849.121,69 DM.

Während des Klageverfahrens setzte das Finanzamt wegen eines Teilwiderrufs der Schenkung gemäß § 29 ErbStG und wegen eines Nießbrauchs für Frau X mit Änderungsbescheiden vom 26. September 2003 (s. Bl. 147 ff) die Schenkungsteuer auf je 2.817.275,53 EUR (= 5.510.112 DM) herab, die zu stundende Steuer betrug je 2.111.708,07 EUR(4.130.142 DM) der Ablösebetrag betrug je 380.107,17 EUR (743.425 DM). Die Steuerbescheide ergingen weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

unter Änderung der Schenkungsteuerbescheide vom 4. Juli 2002 in Gestalt der EEen vom 22. November...

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