rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrespondierende Bilanzierung von Gesellschafter-Darlehensforderungen bei einer Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Wertberichtigung (Teilwertabschreibung) auf eine mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängende, in einer Sonderbilanz zu aktivierende Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft ist aufgrund des Grundsatzes der sog. korrespondierenden Bilanzierung auch dann nicht zulässig, wenn der Darlehensanspruch wertlos ist, weil er weder von der Gesellschafterin noch von einem persönlich haftenden Gesellschafter beglichen werden kann (Nichtanwendung des handelsrechtlichen Imparitätsprinzips im Rahmen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG).

Der handelsrechtlich bereits eingetretene Verlust darf steuerlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft bzw. im Rahmen der Ermittlung eines Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns des Gesellschafters steuermindernd berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.02.2005; Aktenzeichen VIII B 25/04)

BFH (Beschluss vom 03.02.2005; Aktenzeichen VIII B 25/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Wertberichtigung einer Gesellschafter-Darlehensforderung.

Die Klägerin (Klin) war im Streitjahr 1993 als Kommanditistin mit einem Anteil von 10 % an der Fa. X-GmbH & Co. KG (die am 17.7.1990 gegründete Beigeladene; im Folgenden: KG;) beteiligt. Mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter war sie anstelle ihres am 1.6.1992 verstorbenen Ehemannes in die Gesellschaft eingetreten. Diese erzielt aus dem Betrieb einer Grundstücksverwertung gewerbliche Einkünfte, die vom Beklagten (Finanzamt – FA–) einheitlich und gesondert festgestellt werden, 1993 waren an der KG neben der Klin noch die X-GmbH (Komplementärin) und als weitere Kommanditisten Herr B mit einem Anteil von 50 % und die Fa. Y-GmbH mit einem Anteil am Kapital in Höhe von 40 % beteiligt.

Das FA führte die Veranlagung für das Jahr 1993 zunächst anhand der eingereichten Feststellungserklärung unter Vorbehalt der Nachprüfung durch. Nach einer bei der KG durchgeführten Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 19.12.1997) änderte das FA die Bescheide entsprechend den getroffenen Feststellungen. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde für alle Jahre aufgehoben; die Versendung des zusammengefassten Änderungsbescheides erfolgte am 17.3.1998 mit einfachem Brief. Dagegen legte die KG mit Schreiben vom 27.3.1998 Einspruch ein.

Als strittig stellte sich im weiteren Verfahrensverlauf folgender Sachverhalt heraus:

Im Jahr 1990 hatte die KG von B zwei in S gelegene unbebaute Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 90.717 qm erworben, um sie mit einem Gewerbeobjekt zu bebauen. Diese Grundstücke waren im Jahresabschluss der KG zum 31.12.1993 mit einem Betrag in Höhe von 30.216.232 DM aktiviert. Dem gegenüber sind in der Bilanz der KG zum 31.12.1993 u.a. Darlehensverbindlichkeiten gegenüber B in Höhe von 14.975.000 DM und gegenüber der Klin in Höhe von 2.995.000 DM ausgewiesen. B und die Klin hatten der KG ursprünglich Darlehen in Höhe von 15 Mio. DM und 3 Mio. DM zum Erwerb der Grundstücke gewährt, die sie ihrerseits bei der Y-Bank refinanziert hatten.

Die Forderungen gegenüber der KG wiesen die beiden Gesellschafter in ihren Sonderbilanzen zum 31.12.1993 als Darlehensforderungen aus. Andererseits wurden in diesen Bilanzen die Verbindlichkeiten gegenüber der Y-Bank passiviert. Um eine Überschuldung der KG zu vermeiden, verzichteten die Klin und B im Jahr 1993 auf die ihnen für die Jahre 1991 und 1992 zustehenden Darlehenszinsen und machten den Zinsverzicht als Sonderbetriebsausgaben geltend. Ebenso verfuhren sie hinsichtlich der Zinsen des Jahres 1993 (Gesellschafterbeschluss vom 3./28.3.1994). Zum Ausgleich wurde von der Gesellschafterin Y-GmbH eine Bareinlage in Höhe von 1,5 Mio. DM geleistet.

Nachdem sich Ende 1993 herausstellte, dass mit einer kurzfristigen Aufstellung eines Bebauungsplans nicht zu rechnen war, übertrug die KG mit Vertrag vom 25.7.1994 („Kauf- und Tauschvertrag”) die Grundstücke teils entgeltlich (25.703 qm entsprechend einem Drittel des Netto-Baulandes von 77.109 qm) zum Preis von 100 DM/qm, teils unentgeltlich (13.608 qm für öffentliche Bedarfsflächen und 51.406 qm Restfläche) auf die Gemeinde S. Die Restfläche (51.406 qm) wurde unentgeltlich auf die KG zurückübertragen. Vom entgeltlich übertragenen Teil des Grundstücks erwarb die KG später die Hälfte (12.851 qm) zum Preis von 450 DM/qm zurück. Bei der Gemeinde S verblieb damit eine Fläche von 12.852 qm.

Der KG verblieb eine verwertbare Fläche von 64.257 qm. Davon veräußerte sie im Jahr 1996 eine Teilfläche zum Preis von 430 DM/qm. Die restlichen Flächen wurden bis einschließlich dem Jahr 2000 an verschiedene Erwerber veräußert. Die Verlustsituation erlaubte es der Gesellschaft nicht mehr, den ursprünglichen Gesellschaftszweck ...

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