rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablaufhemmung bei vereinbartem Prüfungsaufschub AO § 171 Abs. 4 S. 1, § 197 Abs. 2

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Prüfungsbeginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so endet die Festsetzungsfrist erst mit Unanfechtbarkeit des aufgrund der später durchgeführten Außenprüfung erlassenen Steuerbescheids. Dem Antrag nach § 197 Abs. 2 AO 1977 gleichzusetzen ist nach Zugang der Prüfungsanordnung eine Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit dem Prüfer, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben.

 

Normenkette

AO 1977 § 171 Abs. 4 S. 1, § 197 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.10.2005; Aktenzeichen VIII B 290/04)

BFH (Beschluss vom 25.10.2005; Aktenzeichen VIII B 290/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die drei Kläger, deren Klagen das Gericht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, waren im Streitjahr 1993 atypisch stille Gesellschafter der mbH atypisch stille Gesellschaft (Gesellschaft). Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft war der Handel mit Immobilien und die Verwaltung von Immobilien, die Durchführung von Baumaßnahmen im Wohnungsbau, die Erstellung von Gewerbeobjekten sowie die Übernahme von Treuhändertätigkeiten bei Bauherrenmodellen. Mit Beschluss vom 5. Oktober 1998 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt.

Im Rahmen der Erklärungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft für die Jahre 1991 bis 1994 wurde neben den Klägern auch der Geschäftsführer der GmbH, Herr, als atypisch stiller Beteiligter ausgewiesen. Inzwischen ist unstreitig, dass Herr zu keinem Zeitpunkt atypisch stiller Gesellschafter der Gesellschaft gewesen ist.

Am 1. August 1995 erließ der Beklagte (das Finanzamt) aufgrund der eingereichten Feststellungserklärung einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid für das Streitjahr 1993, mit dem der laufende Gewinnanteil der Kläger entsprechend der Feststellungserklärung vom 14. Juni 1996 mit jeweils + 1.000.000 DM festgestellt wurde. Unter dem 8. August 1996 reichte die steuerliche Vertreterin der Gesellschaft eine berichtigte Feststellungserklärung ein, in der die laufenden Einkünfte der Kläger wie auch des Herrn (versehentlich) als Verluste in Höhe von jeweils ./. 1.000.000 DM erklärt wurden. Am 21. August 1996 erließ das Finanzamt einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid, in dem der Vorzeichenfehler übernommen wurde. Mit Schriftsatz vom 21. August 1995 legte der bis zu diesem Zeitpunkt als Beteiligter behandelte Herr Y gegen den Feststellungsbescheid 1993 vom 1. August 1995 Einspruch ein. Er begründete seinen Einspruch damit, dass er nicht Feststellungsbeteiligter sei. Am 4. Juli 1997 erließ das Finanzamt gegenüber der Gesellschaft eine Prüfungsanordnung. Die Außenprüfung erstreckte sich u. a. auf die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung 1991 – 1994. Die Prüfungsanordnung war an die GmbH als Inhaberin des auf Rechnung der atypischen Gesellschaft geführten Handelsgeschäfts gerichtet und gegenüber der GmbH bekanntgegeben.

Mit Schreiben vom 9. Juli 1997 teilte die Gesellschaft der Betriebsprüfungsstelle mit, dass sich sämtliche Unterlagen der Gesellschaft bei der steuerlichen Vertreterin befänden, und bat, die Prüfung dort durchzuführen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 erklärte sich die steuerliche Vertreterin der Gesellschaft „mit einer Verschiebung” der Prüfung „einverstanden”. Die Prüfung wurde in der Zeit vom 16. Januar bis 11. Dezember 2001 durchgeführt. Die Betriebsprüfung führte gegenüber der GmbH zu keinen Prüfungsfeststellungen. Bei der atypisch stillen Gesellschaft wurde festgestellt, dass die Beteiligung des Herrn Y entfalle. Ferner wurde der in der geänderten Feststellungserklärung für 1993 enthaltene, in den geänderten Feststellungsbescheid für 1993 übernommene Vorzeichenfehler beseitigt und dementsprechend die Einkünftezurechnung der Kläger neu ermittelt. Die Einsprüche der Kläger blieben erfolglos. Dagegen richten sich die Klagen. Die Kläger tragen vor, dass der geänderte Feststellungsbescheid vom 8. März 2002 rechtswidrig sei, weil Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die vierjährige Feststellungsfrist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb habe für das Streitjahr mit Ablauf des Jahres 1995, in dem die Steuererklärungen der Gesellschaft eingereicht worden seien, begonnen und sei am 31.12.1999 abgelaufen. Unerheblich sei, dass das Finanzamt vor Ablauf der Feststellungsfrist eine Außenprüfung angeordnet habe. Zwar laufe die Feststellungsfrist für Steuern, auf die sich eine angeordnete Außenprüfung erstrecke oder im Fall einer Hinausschiebung der Prüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden seien (§ 171 Abs. 1 Satz 1 AO). Denn die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1...

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