rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkunftserzielungsabsicht bei künstlerischer Nebentätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die künstlerische Nebentätigkeit eines Steuerpflichtigen, der über eine umfassende künstlerische Berufsausbildung und einen akademischen Abschluss verfügt, an zahlreichen Ausstellungen teilgenommen hat, ein eigenes Atelier unterhält und in zwei Veranlagungszeiträumen auch, wenngleich geringe, Überschüsse erzielen konnte, ist als einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen, wenn andere schwerwiegende Gesichtspunkte gegen das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht sprechen.

2. Im Streitfall war entscheidend, dass der Künstler trotz anhaltender Verluste seine Tätigkeit in unveränderter Form weiter betrieben hat, ohne sich ersichtlich um eine Verbesserung der Einnahmensituation zu bemühen, und dass er und seine Ehefrau über ausreichende andere Einkünfte verfügten, um daraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und die Verluste aus der Nebentätigkeit zu tragen.

 

Normenkette

EStG 1990 § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3; EStG 1997 § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.10.2005; Aktenzeichen XI B 152/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Verluste des Klägers aus seiner künstlerischen Tätigkeit steuermindernd zu berücksichtigen sind oder ob die Gewinnerzielungsabsicht insoweit zu verneinen ist.

I.

Der Kläger war bis zum Sommersemester 1997 als Professor und Dekan an der Fachhochschule für Kunst in in der Fachrichtung Gestaltung und Design nichtselbständig tätig und erhält seitdem ein Ruhegehalt. Daneben war er vor den Streitjahren als Maler und Graphiker, in den Streitjahren aber als Bildhauer mit der Erstellung von Gußplastiken aus Bronze künstlerisch tätig. Der Kläger wird mit seiner Frau beim xxx zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Aus seiner künstlerischen Tätigkeit erklärte er folgende Einkünfte:

Veranlagungszeitraum

Ergebnis

1985

- 28.001 DM (veranlagt – 19.770 DM)

1986

- 26.365 DM (veranlagt – 18.984 DM)

1987

- 24.014 DM (veranlagt – 9.566 DM)

1988

- 32.052 DM

1989

- 26.685 DM

1990

+ 909 DM

1991

- 32.982 DM

1992

- 34.075 DM

1993

- 13.831 DM

1994

- 23.637 DM

1995

- 26.872 DM

1996

- 30.722 DM

1997

- 22.008 DM

1998

- 10.323 DM

Das Finanzamt berücksichtigte die o.a. Einkünfte zunächst erklärungsgemäß, in den Streitjahren zunächst jedoch nur noch im Rahmen vorläufiger Steuerfestsetzungen. Mit Änderungsbescheiden jeweils vom 27.07.1999 wurden die Verluste mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr zum Abzug zugelassen und in diesem Punkt für endgültig erklärt. Den in der Einkommensteuererklärung 1998 erklärten Verlust von 10.324 DM erkannte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid vom 17.08.2000 nicht an. Hiergegen erhob der Kläger jeweils Einspruch und führte aus, er sei ausgebildeter akademischer Bildhauer und Maler, übe seit mehr als 20 Jahren einen akademischen Beruf aus und habe sich einen internationalen Ruf erworben. Hier von Liebhaberei zu sprechen sei völlig absurd. Seine künstlerische Tätigkeit bestehe sowohl aus seiner Professur an der Fachhochschule – Fachbereich Gestaltung und Design – als auch aus seiner Tätigkeit als Bildhauer und Maler. Der Ruf an die Fachhochschule 1980 sei nur wegen seiner akademischen Ausbildung und seines bis dahin erworbenen Rufes als Maler und Grafiker erfolgt. Erst durch die Einnahmen aus der Hochschultätigkeit sei es ihm möglich geworden, seine künstlerische Tätigkeit auf Plastiken auszudehnen. Das Material für die Bronzegussarbeiten sei sehr teuer, entsprechend schwer sei es, die Werke zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Er habe seit 1982 nahezu seine gesamten Einnahmen aus der Professur in die künstlerische Tätigkeit eingebracht. Aus dem Katalog, der anlässlich seines 60. Geburtstages zu einer Ausstellung in aufgelegt worden sei, sei sein Lebenswerk zu ersehen, das inzwischen einen beträchtlichen Bestand an Plastiken darstelle, die regelmäßig auf Ausstellungen und in Museen gezeigt würden. Im Haus der Kunst in München bestehe auch eine ständige Ausstellung. Trotzdem hätten sich Verkäufe nur in spärlichem Umfang eingestellt. Zum Künstlerischen zählten auch ehrenamtliche Tätigkeiten als Juror und als Ausschussmitglied im Arbeitsausschuss „Neue Gruppe” im Haus der Kunst sowie die Mitgliedschaft im Kuratorium des Kulturforums. Die Verluste seien auch teilweise durch einen Schlaganfall 1996 und eine Schulteroperation 1997 bedingt. Dieser Engpass sei jedoch ab 1999 überwunden. In der Einkommensteuererklärung 1999 erklärte der Kläger einen Gewinn aus der künstlerischen Tätigkeit von 10.799 DM. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.10.2001 als unbegründet zurück. Eine Totalgewinnprognose sei bei bisher aufgelaufenen Verlusten von insgesamt 289.799 DM nicht möglich. Die künstlerische Tätigkeit sei auch keine wichtige Voraussetzung für eine im Hauptberuf angestrebte berufliche Verbesserung, sodass sich auch hiera...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge