rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebenberufliche Schriftstellertätigkeit als „Liebhaberei”. Totalgewinnperiode. persönliche Gründe und Neigungen. Einkommensteuer 1993, 1994, 1995, 1996, 1997

 

Leitsatz (amtlich)

Eine wissenschaftliche Angestellte an einer Universität, die nebenberuflich Schriftstellerei betreibt, innerhalb von 18 Jahren bei geringfügigen Einnahmen aber stets Verluste in einer Gesamthöhe von 65.771 DM erzielt hat, übt eine sog. Liebhaberei aus, wenn mit einem Ausgleich der angelaufenen Verluste bis zum Eintritt in den Ruhestand bzw. bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres der Klägerin nicht zu rechnen ist und sich auch persönliche Gründe und Neigungen für die Aufrechterhaltung der verlustbringenden Tätigkeit feststellen lassen.

 

Normenkette

EStG §§ 2, 18

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin wurde für die Streitjahre 1993 – 1997 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Klägerin, eine Französin, ist als wissenschaftliche Angestellte an der Universität X. Ihre durchschnittliche Abwesenheit von der Wohnung beträgt pro Arbeitstag bei einer Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte von 22 km 10 – 11 Stunden.

Für eine zusätzliche seit 1984 ausgeübte, selbständige schriftstellerische Tätigkeit ergab sich folgende Gewinnsituation:

Jahr

Einnahmen

Ausgaben

Verlust

1984

0,00 DM

2.621,00 DM

2.621,00 DM

1985

0,00 DM

2.692,00 DM

2.692,00 DM

1986

0,00 DM

2.618,00 DM

2.618,00 DM

1987

0,00 DM

1.821,00 DM

1.821,00 DM

1988

139,00 DM

2.222,00 DM

2.083,00 DM

1989

350,00 DM

1.760,19 DM

1.410,19 DM

1990

0,00 DM

2.415,18 DM

2.415,18 DM

1991

1.880,00 DM

4.458,15 DM

2.578,15 DM

1992

850,00 DM

7.021,30 DM

6.171,30 DM

1993

0,00 DM

5.645,00 DM

5.645,00 DM

1994

1.197,60 DM

7.159,02 DM

5.961,42 DM

1995

0,00 DM

6.634,58 DM

6.634,58 DM

1996

347,50 DM

5.672,60 DM

5.325,10 DM

1997

303,30 DM

4.558,20 DM

4.254,90 DM

1998

311,50 DM

4.723,99 DM

4.412,49 DM

1999

374,30 DM

2.567,03 DM

2.192,73 DM

2000

1.453,36 DM

3.689,61 DM

2.236,25 DM

2001

957,09 DM

5.655,84 DM

4.698,75 DM

Summen:

8.163,65 DM

73.934,69 DM

65.771,04 DM.

Die in 1994 – 1999 angefallenen Einnahmen beruhen gänzlich auf Umsatzsteuer(USt)-Rückzahlungen. Ein größeres Honorar fiel 1991 für zwei Zeitschriftenbeiträge an (1.880 DM). Der Prozessbevollmächtigte beziffert den daraus erwachsenen Reinerlös mit 1.120,30 DM (Schriftsatz vom 10. Januar 2002 S. 3). Weitere Honorare wurden 2000 (998 DM) und 2001 (753 DM) vereinnahmt.

Die – auch Zukunftsperspektiven umfassende – schriftstellerische Entwicklung der Klägerin stellt sich wie folgt dar (Hinweis auf die Anlage K 1, Bl. 21 f. FG-Akte, sowie auf Tz. 3 des Schriftsatzes vom 10. Januar 2002): Sie veröffentlichte bis Ende 2001 kürzere Erzählungen und Essays, meist in Literaturzeitschriften, von denen eine repräsentative Auswahl vorgelegt wurde (Anlagen K 8 – K 12). Im Jahre 2001 vollendete sie den Roman,… (A), der 2002 mit einer Auflage von 500 Stück publiziert wurde (Preis: 16,50 EUR; Anlagen K 16, K 17). Hierzu legte sie einen Autorenvertrag vom 17. August 2000 vor (Anlage K 3, Bl. 25 – 28 FG-Akte), der ein Pauschalhonorar von ca. 700 DM zuzüglich 30 Freiexemplaren (Wert ca. 970 DM) vorsieht. Bei einer zweiten Auflage beträgt der Erlös 10 % für jedes verkaufte Exemplar (1,65 EUR). Recherchen für diesen Roman führten in 1991 zu Reisekosten von 2.323 DM. Hinsichtlich dieses Romans will die Klägerin Kontakte mit deutschen Verlegern aufnehmen, um diese für eine zweisprachige Veröffentlichung zu gewinnen.

Ein weiterer Roman … (B) ist z.T. geschrieben. In Bearbeitung befinden sich eine Erzählung, ein zweisprachiger Erzählband sowie ein längerer Essay. Geplant sind die Veröffentlichung eines weiteren Erzählbands und die regelmäßige Mitarbeit an einer französischen literarischen Zeitschrift.

Auch in ihrem wissenschaftlichen Fach (Romanische Philologie) hat die Klägerin sich schriftstellerisch hervorgetan: Auf die diesbezügliche Publikationsliste (Anlage K 15, Bl. 66 f. FG-Akte) wird verwiesen.

Der wissenschaftlichen und schöngeistigen Schriftstellerei widmet die Klägerin fast ihre gesamte Freizeit, die sich pro Arbeitstag auf ca. 3 – 4 Stunden beläuft und häufig auch das Wochenende umfasst. Ab 2005 (dem Jahr ihres Eintritts in den Ruhestand) will die Klägerin sich hauptberuflich als Schriftstellerin betätigen, und zwar auf wissenschaftlichem (Romanistik) wie literarischem Gebiet.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) berücksichtigte die Verluste aus der schriftstellerischen Tätigkeit für die Jahre 1984 – 1992, ließ sie aber für die Streitjahre außer Ansatz, da er eine sog. Liebhaberei annahm. Die gegen die ESt-Bescheide 1993 – 1997 eingelegten Einsprüche blieben erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung –EE– vom 13. Oktober 2000, Bl. 33 –37 Rb-Akte).

Mit ihrer Klagebegründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das FA habe zu Unrecht angenommen, dass sie ihre schriftstellerische Tätigkeit nicht mit einem Totalgewinn i.S.d. ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)...

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