Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung eine Bilanz, wenn sie bei rückschauender Betrachtung objektiv gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verstößt

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Bilanz kann nicht schon deshalb nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigt werden, weil sie bei rückschauender Betrachtung objektiv gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verstößt. Vielmehr ist ein Bilanzansatz im Sinne der Vorschrift „richtig”, wenn er denjenigen Kenntnisstand widerspiegelt, den der Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

1) Unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids für 1996 vom 26. März 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5. August 2004 werden

  • ○ das zu versteuernde Einkommen,
  • ○ der steuerlichen Verlust und
  • ○ das negative Einkommen

auf jeweils – 4.010.448 DM festgesetzt.

2) Unter Abänderung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996, 31.12.1997, 31.12.1998 und zum 31.12.1999, alle vom 26. März 2002, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5. August 2004, wird der verbleibende Verlustabzug wie folgt festgesetzt:

  • ○ zum 31.12.1996: 26.925.508 DM,
  • ○ zum 31.12.1997: 26.065.747 DM,
  • ○ zum 31.12.1998: 22.860.507 DM und
  • ○ zum 31.12.1999: 14.848.943 DM.

3) Dem Beklagten wird aufgegeben, die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1996, zum 31.12. 1997, zum 31.12.1998 und zum 31.12.1999, alle vom 26. März 2002, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5. August 2004, insoweit abzuändern, als für den Veranlagungszeitraum 1996 ein laufender Verlust in Höhe von – 4.010.448 DM zu berücksichtigen ist. Das Ergebnis der Neuberechnung ist den Beteiligten unverzüglich formlos mitzuteilen; nach Rechtskraft der Entscheidung sind Verwaltungsakte mit geändertem Inhalt neu bekannt zu geben.

4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5) Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 98,5 % und die Beklagte zu 1,5 %.

6) Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Gegenstand der Groß- und Einzelhandel mit Rund- und Schnittholz sowie Holzerzeugnissen, ferner die Be- und Verarbeitung von Holz, Kunststoff und verwandten Werkstoffen, die Herstellung von Holzerzeugnissen aller Art, insbesondere von Holzwerkstoffen, Paletten und Betonschalungsplatten, auch unter Verwendung von Kunststoff und Metall, sowie deren Vertrieb in jeder Form ist.

Die Klägerin war seit Gründung im Jahr 1993 zu 50 % an der NN (H-GmbH) beteiligt (Nominalwert des Geschäftsanteils: 625.000 DM). Den restlichen Anteil in Höhe von 50 % hielt die Firma NN (Z-GmbH). Gesellschafter der Klägerin und die Z-GmbH sind fremde Dritte. 1994 wurde das Kapital der H-GmbH um insgesamt 200.000 DM erhöht, davon entfielen anteilig auf die Klägerin 100.000 DM. Am 16. April 1996 übernahm die Klägerin den weiteren 50-%-Geschäftsanteil im Nominalwert von nun 725.000 DM zu einem Kaufpreis von 450.000 DM. Das Gesamt-Nennkapital betrug 1.450.000 DM. Bilanziert war diese Beteiligung bei der Klägerin zum 31.12.1996 mit 1.175.000 DM.

Den Verlust 1993 (Betriebsergebnis: -69.583,32 DM) der H-GmbH haben beide damaligen Gesellschafter je hälftig ausgeglichen. Am Ausgleich des Verlustes 1994 (Betriebsergebnis: -726.442,78 DM) beteiligte sich die Z-GmbH nicht. Im Jahr 1995 erwirtschaftete die H-GmbH einen Gewinn in Höhe von 3.498,10 DM. Die Klägerin stellte für den Verlustausgleich 1994 in ihre Bilanz zum 31.12.1995 eine gewinnmindernde Verbindlichkeit in Höhe von 680.000 DM ein.

Eine Außenprüfung erhöhte den Gewinn der Klägerin für den Veranlagungszeitraum 1996 um 275.000 DM, der Differenz zwischen dem Nominalwert des weiteren Geschäftsanteils (725.000 DM) und dem Kaufpreis (450.000 DM) für diesen Geschäftsanteil. Gesellschafterbeschlüsse zum Verlustausgleich legte die Klägerin weder dem Außenprüfer noch im späteren Verfahren vor. Damit glichen die Gesellschafter vom Gesamtergebnis der Jahre 1993 – 1995 (-792.528 DM) Verluste in Höhe von 749.582 DM aus. Der nicht ausgeglichene Verlust betrug – nach Rechnung des FA – 42.926 DM (rechnerisch richtig: 42.946 DM).

Die Klägerin ist auch an der Firma NN (AH GmbH) zu 100% beteiligt. Ein Agio im Rahmen einer Kapitalerhöhung im Jahr 1985 (14,4 Mio. DM) und ein weitergeleiteter Gesellschafterzuschuss im Jahr 1993 (15 Mio. DM) waren in der bestandskräftigen Festsetzung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1993 nicht berücksichtigt. Der Außenprüfer erhöhte das EK 02 zum 31.12.1994 um insgesamt 29,4 Mio. DM. Den erhöhten Gewinn 1996 rechnete der Prüfer ebenfalls dem EK 02 zu.

Der Beklagte ...

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