Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit der Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Geschäftsführervergütung ist nicht erst von einer Unangemessenheit auszugehen, wenn der als angemessen ermittelte Betrag um mehr als 20 v.H. überschritten wird. Liegt die Schätzung der angemessenen Bezüge schon an der oberen Grenze, kann ein weiterer Aufschlag nicht mehr in Betracht kommen.

2. Nach dem Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters der Kapitalgesellschaft muss der Gesellschaft ein angemessener Gewinn verbleiben. Dabei ist eine Aufteilung des Gewinns zwischen den Kapitalgebern und der für die Führung der Geschäfte verantwortlichen Personen zu gleichen Teilen anzustreben. Je mehr sich das Geschäftsführergehalt von diesem hälftigen Anteil am Gewinn entfernt, umso mehr spricht dies für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

3. Die im externen Fremdvergleich ermittelte Angemessenheit der Geschäftsführervergütung bezieht sich regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung. Bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer müssen deshalb ggf. entsprechende Vergütungsabschläge gemacht werden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.08.2005; Aktenzeichen I B 24/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Angemessenheit der Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1986 mit einem Stammkapital von 51.000 DM gegründete GmbH. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Softwareentwicklung, insbesondere für Banken. Die Anteile an der Klägerin wurden in den Streitjahren jeweils zur Hälfte von den Herren A B und C D gehalten, einem Bankkaufmann und einem Organisationsprogrammierer. Beide waren zugleich zu Geschäftsführern bestellt.

Nach den inhaltlich übereinstimmenden (geänderten) Anstellungsverträgen vom 28. Dezember 1993 waren sie verpflichtet, der Klägerin ihre ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Für ihre Tätigkeit sollten beide Geschäftsführer zum 1. Januar 1994 ein festes Monatsgehalt von brutto 14.000 DM, eine nicht rückforderbare Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehalts und eine Festtantieme in Höhe von 50.000 DM erhalten. Daneben hatten die Geschäftsführer Anspruch auf eine Direktversicherung von monatlich 250 DM und auf einen Dienstwagen, den sie auch privat nutzen durften. Durch Gesellschafterbeschluss vom

1. Februar 1995 wurden die monatlichen Geschäftsführerbezüge ab 1. März 1995 auf jeweils 15.000 DM erhöht und die Tantiemeansprüche für 1995 ausgesetzt. Am 30. Dezember 1995 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin, die monatlichen Geschäftsführerbezüge ab

1. Juli 1996 auf jeweils 15.500 DM zu erhöhen und die Tantiemeansprüche für das Jahr 1996 auf 30.000 DM festzusetzen. Darüber hinaus war den Geschäftsführern bereits im Jahr 1989 eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden.

Auf dieser Grundlage ergaben sich für den Gesellschafter-Geschäftsführer B in den Streitjahren Gesamtausstattungen von 286.858 DM (1994), 274.999 DM (1995) sowie 289.584 DM (1996). Für Herrn D errechneten sich Jahresgesamtbezüge von 282.438 DM (1994), 274.004 DM (1995) sowie 293.654 DM (1996). Damit beliefen sich die Aufwendungen der Klägerin für die Geschäftsführung auf insgesamt 569.296 DM (1994), 549.008 DM (1995) bzw. 583.238 DM (1996).

Bei ihrer Gewinnermittlung für die Streitjahre berücksichtigte die Klägerin die Bezüge als betrieblichen Aufwand und ermittelte Gewinne von 10.480 DM (für das Jahr 1994), von 561 DM (1995) sowie 78.291,90 DM (1996). In den Streitjahren beschäftigte die Klägerin 15 (1994 und 1995) bzw. 17 (1996) Mitarbeiter. Sie erzielte Umsätze von 3,3 Mio. DM (1994), 3 Mio. DM (1995) bzw. 3,6 Mio. DM (1996). In den Vorjahren (1991 bis 1993) hatte die Klägerin Gewinne zwischen 40.000 und 50.000 DM erwirtschaftet.

Bei der Veranlagung für die Streitjahre folgte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zunächst den von der Klägerin eingereichten Steuererklärungen. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Bei einer für die Streitjahre durchgeführten Außenprüfung erkannte das FA nur mehr Gesamtbezüge für die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe von jeweils 225.000 DM (zusammen 450.000 DM) als abzugsfähigen Aufwand an. Den Unterschiedsbetrag zu dem von der Klägerin verbuchten Aufwand behandelte das FA als verdeckte Gewinnausschüttung. Dazu heißt es im Prüfungsbericht, es sei die Angemessenheit der Gesamtausstattung der Geschäftsführung zu beurteilen und nicht die der einzelnen Geschäftsführer. Der externe Betriebsvergleich sei anhand der Umfrageergebnisse 1998 durch „Impulse” und „BBE-Steuerpraxis” zur Höhe der Geschäftsführervergütungen vorgenommen worden. Hierbei habe sich für die EDV-Softwarebranche ein „oberes Quartil” der Jahresgesamtbezüge in Höhe von rd. 222.000 bis 391.000 DM ergeben. Für den internen Betriebsvergle...

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