rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Rechtsanwaltstätigkeit eines pensionierten Beamten. Einkommensteuer 1991 – 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Übt ein pensionierter Beamter angesichts seiner erheblichen Ruhegehaltsbezüge die in seiner Wohnung betriebene freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt erkennbar nur nebenberuflich aus, erzielt er angesichts seines schlechten Gesundheitszustandes und seines Alters im Verlauf von sechs Jahren nur Honorareinnahmen von gut 5000 DM, bei Betriebsausgaben von 72000 DM, hat er außer den als Aushilfskräften beschäftigten Kindern kein eigenes Personal und hat er zu keinem Zeitpunkt mit betriebswirtschaftlichen Maßnahmen (z.B. Akquise neuer Kunden, Senkung der betrieblichen Kosten) auf die permanente Verlusterzielung reagiert, so hat er seine Rechtsanwaltstätigkeit von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt.

2. Die Einkunftserzielungsabsicht bemisst sich allein an einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und ist nicht etwa automatisch aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften, z.B. bei einem Rechtsanwalt aufgrund der §§ 1, 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, zu bejahen.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; BRAO §§ 1-2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.01.2006; Aktenzeichen IV B 144/04)

BFH (Beschluss vom 31.01.2006; Aktenzeichen IV B 144/04)

 

Tenor

1.) Die hinsichtlich der Einkommensteuer 1991 – 1997 zusammengefasste Einspruchsentscheidung vom 22.09.2000 wird insoweit aufgehoben, als hierdurch die Einsprüche der Kläger vom 7.10.1994 betreffend die Einkommensteuer 1992, vom 24.11.1995 betreffend die Einkommensteuer 1993, vom 3.09.1996 betreffend die Einkommensteuer 1994, vom 6.11.1997 betreffend die Einkommensteuer 1995, vom 18.07.1998 betreffend die Einkommensteuer 1996 und vom 1.06.1999 betreffend die Einkommensteuer 1997 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Sache

1.) darüber, ob die aus freiberuflicher Arbeit für die Streitjahre erklärten Verluste des Klägers zu 1) einkommensteuerrechtlich anzuerkennen sind und

2.) über eine Reihe weiterer Besteuerungsgrundlagen der Kläger (Voraussetzungen des Altersentlastungsbetrages, Abziehbarkeit von Bausparbeiträgen, Höhe der Vermietungseinkünfte aus einer Eigentumswohnung in München, pauschalen Kostenansatz für Arbeitsmittel, Mietwert des eigengenutzten Wohnhauses).

Der Kläger zu 1), der in den Streitjahren aus beamtenrechtlichen Ruhebezügen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, war in diesem Zeitraum auch als Rechtsanwalt zugelassen und erklärte hieraus für die Streitjahre 1991 bis 1996 im Weg einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte Verluste aus freiberuflicher Arbeit in folgender Höhe (in DM). Für das Streitjahr 1997 erklärte der Kläger zu 1) im Übrigen keine Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit mehr.

Streitjahre

1991

1992

1993

1994

1995

1996

Summe

Verluste

-13.290

-16.572

-6.626

-5.701

-10.826

-14.423

-67.438

Die o.g. Verluste aus freiberuflicher Arbeit berechnete der Kläger zu 1) dabei wie folgt:

Streitjahre

1991

1992

1993

1994

1995

1996

Summe

Betriebseinnahmen

0

1.827

1.220

1.610

0

729

5.386

Betriebsausgaben

-13.290

-18.217

-7.846

-7.311

-10.826

15.152

-72.642

Ungeklärte Differenz/Rechenfehler

0

- 182

0

0

0

0

- 182

Verluste

-13.290

-16.572

-6.626

-5.701

-10.826

-14.423

-67.438

Die Klägerin zu 2) war als Angestellte nichtselbständig tätig und erzielte hieraus Einkünfte. Im Übrigen erklärten die als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus einer ihren Töchtern zur Nutzung überlassenen Eigentumswohnung in München sowie aus dem eigengenutzten Wohnhaus in Augsburg in folgender Höhe:

Streitjahre

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

Verluste

-20.202

-26.020

-25.356

-23.549

-45.584

-39.095

-34.308

Betreffend das Streitjahr 1991 wich der Beklagte (das Finanzamt) in verschiedenen Punkten von den erklärten Besteuerungsgrundlagen zu Lasten der Kläger ab und setzte u.a. unter Annahme eines Verlustes aus freiberuflicher Arbeit von 8.623 DM sowie eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung von 144 DM die Einkommensteuer der Kläger für 1991 unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung –AO–) auf 6.702 DM (Bescheid vom 3.06.1993). Im Rahmen des hiergegen von den Klägern angestrengten, schließlich durch Einspruchsrücknahme erledigten Einspruchsverfahrens setzte das Finanzamt die Einkommensteuer der Kläger zweimal, zuletzt auf 6.852 DM, herauf. Das Finanzamt stützte sich im ersten Änderungsbescheid (vom 17.06.1993) auf die Änderungsvorschrift des § 164 Abs. 2 AO und hob gleichzeitig den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 AO auf. Den zweiten Änderungsbescheid (vom 3.01.1994) stützte es auf die Vorschrift des § 172 AO und setzte erstmals die Einkommensteuer in Bezug auf den Verlust aus freiberuflicher Arbeit in der bislang anerkannten Höhe nach § 165 Abs. 1...

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