Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen, gemischt genutzten PKW. Umsatzsteuer 1990

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein ohne Vorsteuerabzug erworbener, gemischt betrieblich/privat genutzter PKW wird auch dann durch die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges auf die laufenden PKW-Unterhaltungs- und Reparaturkosten dem unternehmerischen Vermögen zugeordnet, wenn die maßgeblichen laufenden Aufwendungen im Verhältnis zum Wert des PKW gering sind.

2. Die fehlende Inanspruchnahme eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen, aber nachträglich der unternehmerischen Vermögenssphäre zugeordneten PKW lässt die Steuerbarkeit der Veräußerung als Lieferung weder ganz noch teilweise entfallen.

Dieses Ergebnis für den Veräußerungsfall verstößt auch nicht gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht, da – anders als bei der Eigenverbrauchsbesteuerung in den Fällen des Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2a 6. RLEWG – die Erhebung der USt nicht ausdrücklich an den vorangegangenen Vorsteuerabzug geknüpft wird.

 

Normenkette

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 6, Art. 6 Abs. 2a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.06.2002; Aktenzeichen XI R 8/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Veräußerung eines Kraftfahrzeugs als Hilfsgeschäft unternehmerischer Tätigkeit der Umsatzsteuer (USt) unterliegt.

Die Klägerin (Klin) betrieb im Streitjahr 1990 eine Gaststätte. Sie verwendete dafür einen im Jahr 1984 von einem Nichtunternehmer erworbenen … zu 70 v.H. und im übrigen privat. Einen Vorsteuerabzug auf die Anschaffungskosten konnte sie nicht in Anspruch nehmen. Aus Reparaturrechnungen hat sie den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend gemacht.

Im Jahr 1990 veräußerte die Klin diesen Pkw für DM, ohne USt auszuweisen.

Mit USt-Änderungsbescheid für das Streitjahr vom April 1992 (Bl. 8 der USt-Akte 1990) setzte der Beklagte (Finanzamt –FA–) die USt auf … DM fest und behandelte dabei die Veräußerung des Pkw mit einer Bemessungsgrundlage von … DM als umsatzsteuerpflichtig. Der Einspruch dagegen führte aus anderen Gründen zur Herabsetzung der USt auf … DM

Dagegen ist die Klage gerichtet. Die Klin zitiert zur Begründung aus dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 13. Mai 1994 (BStBl II 1994, 298), das zu ihren Gunsten anwendbar sei. Andernfalls werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Im übrigen wird auf die Schriftsätze der Klin vom 30. Januar 1995, 4. Mai 1995 und 12. Juli 1996 nebst etwaigen Anlagen verwiesen.

Die Klin beantragt sinngemäß,

den USt-Änderungsbescheid vom April 1992 und die Einspruchsentscheidung zu ändern und die USt für das Jahr 1990 auf … DM festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Die Veräußerung des Pkw ist eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz –UStG–).

a) Die Klin hat den Pkw ihrem Unternehmen zugeordnet. Die Umsatzbesteuerung der Veräußerung eines Pkw als Hilfsgeschäft setzt dessen vorherige Zuordnung zum Unternehmen voraus; nur dann wird der Gegenstand „im Rahmen des Unternehmens” i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 25. März 1988 V R 101/83, BStBl II 1988, 649).

Ein Unternehmer ist nicht gezwungen, Gegenstände, die er sowohl in seinem Unternehmen als auch in seinem nichtunternehmerischen Bereich nutzt, seinem Unternehmen zuzuordnen (BFH in BStBl II 1988, 649); ihm steht vielmehr ein Wahlrecht zu (vgl. Abschn. 192 Abs. 18 Nr. 2 Satz 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien –UStR– m.w.N.). im Regelfall gibt der Unternehmer mit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs für diesen Gegenstand seiner Zuordnungsentscheidung Ausdruck (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BStBl II 1985, 176, 180; Abschn. 192 Abs. 18 Nr. 2 Satz 6 UStR).

Die Klin hat zwar unstreitig aus den Anschaffungskosten des Pkw keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen.

Indes hat die Klin mit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs auf die Reparaturkosten des Pkw ihre Zuordnungsentscheidung zum Ausdruck gebracht. Reparaturkosten führen zu Verbesserungen des Gegenstandes, die dessen umsatzsteuerrechtliches Schicksal notwendig teilen (FG München vom 11. Mai 1995 14 K 128/95, rechtskräftig, EFG 1995, 905).

Unerheblich ist hierfür nach Auffassung des Senats, daß die maßgeblichen Aufwendungen im Verhältnis zum Wert des Pkw gering sind. Denn die mit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs zum Ausdruck kommende Entscheidung ist qualitativer und nicht quantitativer Natur.

b) Die Steuerbarkeit der Lieferung entfällt nicht deshalb ganz oder teilweise, weil die Klin anläßlich des Erwerbs des Fahrzeugs keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1989 V B 58/89, BFH/NV 1989, 812, und vom 28. Juli 1994 V B 41/94, BFH/NV 1995...

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