Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Vermittlung obwohl Gebrauchtwagenhändler und Neuwagenverkäufer unterschiedliche Personen

 

Leitsatz (NV)

1. Weder aus der Beauftragung des Gebrauchtwagenhändlers mit der Vermittlung, noch daraus, daß der Gebrauchtwagenhändler über die Verkäufe der Gebrauchtwagen gegenüber seinen Auftraggebern unter Angabe der Namen der Käufer abrechnet, ergibt sich, daß der Gebrauchtwagenhändler in fremdem Namen gehandelt habe.

2. Ergeben tatsächliche Gestaltung und Abwicklung des Auftragsverhältnisses zwischen den Gebrauchtwagenverkäufern und dem Händler, daß die Gebrauchtwagenverkäufer ihre Fahrzeuge dem Händler endgültig überlassen haben, so ist für die Annahme einer Geschäftsbesorgung hinsichtlich des Verkaufs der Gebrauchtwagen, gerichtet auf eine den Verkäufern zu erbringende Vermittlungsleistung, kein Raum. Das hat zur Folge, daß die als Lieferung des Gebrauchtwagenverkäufers bezeichnete Leistung an den Abnehmer des Gebrauchtwagens sich als Lieferung des Händlers darstellt.

3. Die Fälle sog. Minusgeschäfte stellen nur eine der denkbaren Sachverhaltsgestaltungen dar, aus denen sich ergeben kann, daß die Gebrauchtwagen dem Händler endgültig überlassen worden sind, so daß die Annahme von Vermittlungsleistungen des Händlers gegenüber den Gebrauchtwagenverkäufern nicht in Betracht kommt.

4. Der Tatbestand der Lieferung des Gebrauchtwagenverkäufers an den Händler (Ausschluß einer Vermittlungleistung) kann auch dann gegeben sein, wenn es sich bei dem Gebrauchtwagenhändler und dem Verkäufer der Neuwagen um verschiedene Personen handelt, der Gebrauchtwagenverkäufer aber davon ausgehen kann, daß der Neuwagenkauf unter Anrechnung des mit dem Gebrauchtwagenhändler vereinbarten Mindestverkaufspreises und nach Bezahlung des bar zu entrichtenden Teils des Kaufpreises endgültig abgewickelt ist. Evtl. sich später ergebende Mängel oder Unverkäuflichkeit des Gebrauchtwagens ändern hieran nichts.

5. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Umsatz von Gegenständen, die der Unternehmer von nicht zum Steuerausweis berechtigten Personen erworben hat, entsprechend der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 27. Juni 1989 Rs. 50/88, HFR 1989, 518) vertretenen Auffassung zu beurteilen sei, wonach eine Besteuerung privater Nutzung dann nicht zulässig sei, wenn der Gegenstand wegen des Erwerbs von einem Nichtsteuerpflichtigen nicht zum Abzug von Umsatzsteuer berechtigt habe.

 

Normenkette

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 1, 9; BGB § 164; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, 2 Buchst. a; EWGVtr Art. 177 Abs. 3

 

Tatbestand

Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ist zu entscheiden, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide 1983 bis 1985 insoweit bestehen, als der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) bestimmte Gebrauchtwagengeschäfte der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) nicht als Vermittlungsgeschäfte, sondern als sog. Eigengeschäfte, d.h. als eigene Lieferungen, beurteilt hat.

Die Antragstellerin schloß mit Gebrauchtwagenverkäufern formularmäßige Verträge ab, nach denen sie beauftragt und ermächtigt wurde, ein näher bezeichnetes Fahrzeug im Namen und für Rechnung der Auftraggeber zu verkaufen und zu übereignen. Für den Verkauf wurde eine untere Preisgrenze vereinbart, die ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Auftraggeber nicht unterschritten werden durfte. Einen über diese untere Preisgrenze hinausgehenden Mehrerlös durfte die Antragstellerin als Provision für die Vermittlung behalten. Die Verträge konnten von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einer Woche, frühestens jedoch nach einem Monat gekündigt werden.

Nach dem Verkauf der Fahrzeuge erhielten die Verkäufer Abrechnungen, in denen die Verkaufserlöse sowie die Namen der Käufer angegeben waren.

Gleichzeitig mit dem Abschluß der Vermittlungsaufträge bestellten die Gebrauchtwagenverkäufer bei der N GmbH (GmbH) Neuwagen. Dabei hatten die Käufer nur die Differenz zwischen dem Neuwagenpreis und dem für den Gebrauchtwagen mit der Antragstellerin vereinbarten Mindestverkaufspreis zu zahlen. Die GmbH quittierte auf den Rechnungen sofort den Erhalt des gesamten Kaufpreises des Neuwagens, obwohl die Restforderung in Höhe des Mindestverkaufspreises für den Gebrauchtwagen noch offen war. Nach Darstellung des FA wurde der gesamte Kaufpreis im Kassenbuch der GmbH als vereinnahmt eingetragen. Erst nach Verkauf der Gebrauchtwagen wurden die Erlöse in Höhe der Mindestverkaufspreise durch die Antragstellerin an die GmbH überwiesen. Hinweise auf die jeweils anderen Verträge enthielten weder die Verträge über die Gebrauchtwagengeschäfte noch die Kaufverträge über die Neuwagen.

Die Antragstellerin, die davon ausging, daß sie lediglich Vermittlungleistungen erbracht habe, setzte in ihren Umsatzsteuererklärungen als Entgelte lediglich die Differenz zwischen den vereinbarten Mindestverkaufspreisen und den erzielten Verkaufspreisen (Provisionen) an. Das FA beurteilte die Verkäufe der Gebrauchtwagen im Anschluß an eine Betriebsprüfung hingegen als Lieferungen (sog. Eigengeschäfte) der Antragstellerin und zog sie mit den gesamten Verkaufserlösen als Entgelte durch Änderungsbescheide vom 10. Juli 1988 für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985 zur Umsatzsteuer heran. Über die gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide eingelegten Einsprüche der Antragstellerin hat das FA noch nicht entschieden.

Der Antrag, die Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide in Höhe der Differenz zu den auf die als Provision erklärten Umsätze auszusetzen, ist vom FA abgelehnt worden; die Beschwerde zur Oberfinanzdirektion (OFD) hatte keinen Erfolg.

Auf den von der Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzte das FG durch Beschluß vom 23. März 1989 die Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide vom 10. Juni 1988 für 1983 in Höhe von . . . DM, für 1984 in Höhe von . . . DM und für 1985 in Höhe von . . . DM aus. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das FG u.a. aus, es könne dem FA nicht darin folgen, daß die Antragstellerin deshalb nicht als Vermittler beurteilt werden könne, weil sich aus der Abwicklung der Kaufverträge über die Neuwagen, insbesondere aus der sofortigen Quittierung der jeweiligen Gesamtkaufpreise für die Neuwagen ergebe, daß die Gebrauchtwagenverkäufer ihre Fahrzeuge endgültig der Antragstellerin überlassen hätten. Maßgebend seien vielmehr die Vertragsformulierungen. Aus diesen sei zu erkennen, daß die Gebrauchtwagen von der Antragstellerin verkauft worden seien, während Lieferant der Neuwagen die GmbH gewesen sei. Dann sei es aber kaum erklärlich, weshalb das FA die Ablehnung der Agenteneigenschaft der Antragstellerin mit Umständen begründe, die aus einem anderen Vertragsverhältnis herrührten.

Das FG teile auch nicht die Auffassung der OFD, der vorliegende Fall sei mit dem des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1987 V R 78/79 (BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657) vergleichbar. In dem BFH-Fall hätten die Händler keine Nachforderungen gestellt, obwohl die Mindestverkaufspreise nicht erzielt worden seien. Im vorliegenden Fall fehle es bereits an der darin bestehenden Grundvoraussetzung, daß der Mindestverkaufspreis nicht erzielt worden ist. Ferner enthielten die hier zu beurteilenden Verträge keine dem BFH-Fall entsprechenden Formulierungen. Außerdem handle es sich um unterschiedliche Vertragspartner, deren jeweilige Rechtsbeziehungen zu den Kunden gesondert zu beurteilen seien.

Selbst wenn man aber eine Gesamtbetrachtung der Vertragsverhältnisse betreffend den Verkauf der Gebrauchtwagen und den Kauf der Neuwagen für möglich hielte, träfe die rechtliche Folgerung der OFD jedoch nicht zu. Diese argumentiere letztlich alleine damit, daß durch die vorbehaltslose Quittierung des vollen Kaufpreises ein Anspruch der GmbH gegen den Kunden nicht mehr bestanden habe bzw. nicht durchsetzbar sei. Die von der GmbH erteilte Quittung sei nach Sachlage durch die Erfahrung veranlaßt gewesen, daß in aller Regel der Restkaufpreis durch die Antragstellerin aus dem Altwagenverkauf getilgt würde. Es bestehe jedoch keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die GmbH den Restkaufpreis nicht geltend gemacht haben würde, wenn ein Gebrauchtwagen, etwa wegen versteckter Mängel, nicht oder jedenfalls nicht zum vollen Mindestverkaufspreis verkäuflich gewesen wäre.

Mit der Beschwerde beruft sich das FA auf die BFH-Urteile vom 29. September 1987 X R 13/81 (BFHE 151, 469, BStBl II 1988, 153) und X R 15/82 (BFH/NV 1988, 333), sowie vom 27. Juli 1988 X R 40/82 (BFHE 154, 264, BStBl II 1988, 1017).

Das FA beantragt, den Beschluß des FG aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen, die Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide 1983 bis 1985 auszusetzen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des FA, so führt sie aus, sei das wirtschaftliche Verkaufsrisiko, auf das es einzig und allein ankomme, beim Gebrauchtwagenverkäufer geblieben. Müsse dieser - aus welchen Gründen auch immer - den Altwagen zurücknehmen, so habe er den dann offenen Restkaufpreis bei der GmbH sofort zu bezahlen. Die Behauptung des FA, die Antragstellerin und die GmbH hätten sich geeinigt, daß der Kaufpreis für den Neuwagen bei der GmbH vorbehaltlos anzurechnen sei, sei rechtlich unhaltbar. Absprachen über eine Stundung eines Teils des Kaufpreises für die Neuwagen könne nur die GmbH mit den Neuwagenkunden vereinbaren. Eine vorbehaltlose Anrechnung sei jedoch weder mit der GmbH noch mit der Antragstellerin vereinbart worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit ihrer Zulassung durch das FG; diese ist jedenfalls nicht offensichtlich gesetzwidrig (vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rdnr. 5); die Beschwerde ist auch begründet; der Beschluß des FG vom 23. März 1989 ist aufzuheben, der Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide 1983 bis 1985 auszusetzen, ist abzulehnen.

1. Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980). Für die Besteuerung des Unternehmens ist demnach maßgebend, ob und welche Lieferungen oder sonstige Leistungen von ihm erbracht werden. Ausgangspunkt hierfür sind die von den Geschäftspartnern abgeschlossenen Verträge; für die Zurechnung der Umsätze folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht. Entsprechend der Regelung des § 164 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) liegt danach ein Vermittlungsgeschäft auch umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nur vor, wenn der Vertreter das Geschäft erkennbar im Namen des Vertretenen vorgenommen hat. Ausreichend ist deshalb nicht, daß der Gebrauchtwagenverkäufer die Zwischenperson mit der Vermittlung des Verkaufs beauftragt hat, entscheidend ist vielmehr das Auftreten der Zwischenperson gegenüber dem Käufer des Gebrauchtwagens. Handelt die Zwischenperson im fremden Namen, so wird regelmäßig der Gebrauchtwagenverkäufer aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet (§ 164 Abs. 1 BGB); handelt die Zwischenperson nicht erkennbar im fremden Namen, so gilt das Geschäft (grundsätzlich) als im eigenen Namen der Zwischenperson geschlossen, d.h. mit Eigen- und nicht mit Fremdwirkung (§ 164 Abs. 2 BGB).

Entgegen der vom FG wohl vertretenen Auffassung, ergibt sich weder aus der Beauftragung der Antragstellerin mit der Vermittlung noch daraus, daß die Antragstellerin in ihren Abrechnungen über die Verkäufe der Gebrauchtwagen ihren Auftraggebern die Namen der Käufer angegeben hat, daß sie gegenüber den Käufern im fremden Namen gehandelt habe; denn Auftrag und Abrechnung betreffen lediglich das Verhältnis zu den Verkäufern der Gebrauchtwagen (Auftraggeber). Ermittlungen über das Auftreten der Antragstellerin gegenüber den Käufern der Gebrauchtwagen braucht der erkennende Senat gleichwohl nicht anzustellen, weil sich aus den nachfolgend unter 2. dargestellten Gründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide auch verneinen lassen, wenn das Auftreten der Antragstellerin den Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 BGB entspräche.

2. Der erkennende Senat hat in dem vom FG zitierten Urteil in BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 20. Februar 1986 V R 133/75 (BFH/NV 1986, 311) ausgeführt, daß umsatzsteuerrechtlich dem - der Regelung des § 164 Abs. 1 BGB entsprechenden - Auftreten der Zwischenperson im fremden Namen dann nicht zu folgen ist, wenn durch das Handeln im fremden Namen lediglich verdeckt werde, daß der Vertreter und nicht der Vertretene die Leistung erbringe. Der Unternehmer könne sich durch die Wahl einer bestimmten bürgerlich-rechtlichen Form nicht den vom UStG angeordneten steuerrechtlichen Folgen entziehen; diese Grundsätze gelten auch für das UStG 1980.

Ergibt sich demnach aus der tatsächlichen Gestaltung und Abwicklung des Auftragsverhältnisses zwischen den Gebrauchtwagenverkäufern und der Zwischenperson, dem Händler, daß die Gebrauchtwagenverkäufer ihre Fahrzeuge dem Händler endgültig überlassen haben, so ist für die Annahme einer Geschäftsbesorgung hinsichtlich des Verkaufs der Gebrauchtwagen, gerichtet auf eine den Verkäufern zu erbringende Vermittlungsleistung, kein Raum; denn Wert, Substanz und Ertrag des Gebrauchtwagens sind auf den Händler übergegangen. Das hat zur Folge, daß die als Lieferung der Gebrauchtwagenverkäufer bezeichnete Leistung an den Abnehmer des Gebrauchtwagens sich als (entgeltliche) Lieferung des Händlers darstellt. Im Urteil in BFHE 150, 205, BStBl II 1987, 657 hat der erkennende Senat Lieferungen des Händlers angenommen, wenn der Händler die für die Gebrauchtwagen vereinbarten sog. Mindestverkaufspreise auf den Kaufpreis der Neuwagen sofort in voller Höhe und ohne Rücksicht darauf angerechnet hat, ob sie erzielt wurden oder nicht. Der zwischen den Gebrauchtwagenverkäufern und dem Händler vereinbarte Mindestverkaufspreis stellt sich in derartigen Fällen als ein Festpreis dar, für welchen die Gebrauchtwagenverkäufer ihre Fahrzeuge endgültig an den Händler abgegeben haben.

Die Möglichkeit, Gebrauchtwagengeschäfte entgegen ihrer äußeren Gestaltung als Lieferungen der Zwischenperson zu beurteilen, ist, entgegen der Auffassung des FG, nicht auf die Fälle sog. Minusgeschäfte beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme der Gebrauchtwagen beschränkt. Diese stellen nur, worauf das FA zu Recht hinweist, eine der denkbaren Sachverhaltsgestaltungen dar, aus denen sich ergeben kann, daß die Gebrauchtwagen endgültig dem Händler überlassen worden sind (vgl. insbesondere den dem Urteil in BFH/NV 1986, 311 zugrunde liegenden Sachverhalt). Etwas anderes kann auch nicht gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, der äußeren Form nach ausschließlich sog. Agenturgeschäfte über Gebrauchtwagen abgeschlossen worden sind. Der X. Senat des BFH hat dementsprechend ausgeführt, daß auch in Fällen der vorliegenden Art der Tatbestand der Lieferung des Gebrauchtwagenverkäufers an den ,,Vermittler" erfüllt sein könne. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn auf Grund einer Gesamtwürdigung des Verkaufsgeschäfts unter Berücksichtigung der Interessenlage und der tatsächlichen Vertragsdurchführung auf einen die Kündigung - es sei denn aus wichtigem Grund - ausschließenden Bindungswillen der Vertragsparteien geschlossen werden könne. Hierbei sei, neben weiteren Beweisanzeichen von Bedeutung, ob z.B. der sog. Mindestverkaufspreis oder zumindest ein nennenswerter Teilbetrag bereits bei Erteilung des Agenturauftrags an den Gebrauchtwagenverkäufer gezahlt werde, ohne daß der Kraftfahrzeughändler einen etwaigen Rückzahlungsanspruch absichere. Diese Auszahlung indiziere die sofortige Übereignung des Fahrzeugs, da einerseits der Händler nach den verwendeten Vertragsformularen nicht zu einer Vorleistung verpflichtet sei, er aber andererseits, wenn er bereits bei Abschluß des ,,Agenturvertrages" den ,,Mindestverkaufspreis" zahle, typischerweise Zug um Zug (§ 320 BGB) das Eigentum am Kraftfahrzeug erhalten möchte (Urteile in BFHE 151, 469, BStBl II 1988, 153, und in BFHE 154, 264, BStBl II 1988, 1017). Der erkennende Senat schließt sich dem, auch für das UStG 1980, an.

3. Bei Anwendung der oben zu 2. dargestellten Rechtsgrundsätze auf den Sachverhalt, wie er sich nach Aktenlage und insbesondere nach dem bisherigen schriftlichen Vorbringen der Beteiligten darstellt, haben die Gebrauchtwagenverkäufer ihre Fahrzeuge der Antragstellerin endgültig gegen den vereinbarten Mindestverkaufspreis übergeben; einen abweichenden Sachverhalt hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und nicht durch präsente Beweismittel (§ 294 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO - i.V.m § 155 FGO) glaubhaft gemacht. Aus der der Beurteilung im summarischen Verfahren danach zugrunde zu legenden tatsächlichen Abwicklung der gleichzeitig mit dem ,,Vermittlungsauftrag" abgeschlossenen Kaufverträge über die Neufahrzeuge ergibt sich, daß die Gebrauchtwagenverkäufer davon ausgegangen sind, durch die Überlassung ihres Altfahrzeuges an die Antragstellerin sei die Kaufpreisforderung aus dem Vertrag über das Neufahrzeug in Höhe des Mindestverkaufspreises endgültig getilgt worden. Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei der Antragstellerin und der Verkäuferin der Neuwagen um verschiedene Personen gehandelt hat. Auf Grund der im einzelnen nicht offengelegten, aber offensichtlich bestehenden Absprachen zwischen der Antragstellerin und der Verkäuferin der Neuwagen sind die Gebrauchtwagenverkäufer ohne Rücksicht darauf, ob die Fahrzeuge von der Antragstellerin veräußert worden sind, so gestellt worden, als ob der Verkauf der Gebrauchtwagen zum Mindestverkaufspreis endgültig erfolgt und nach Bezahlung des bar zu entrichtenden Teils des Kaufpreises auch der Neuwagenverkauf endgültig abgewickelt worden sei. Zu Recht weist das FA darauf hin, daß aus der von der GmbH, der Neuwagenverkäuferin, vorbehaltlos erteilten Quittung über die Entrichtung des gesamten Kaufpreises zu entnehmen sei, daß das Neuwagengeschäft endgültig abgewickelt sein sollte. Dies kann im Zusammenhang nur bedeuten, daß die Kaufpreisforderung auch im Hinblick auf den dem Mindestverkaufspreis für den Gebrauchtwagen entsprechenden Betrag sofort und von vornherein als erfüllt angesehen worden ist. Daraus ist aber der Schluß zu ziehen, daß die Gebrauchtwagen der Antragstellerin endgültig überlassen worden sind und eine Rücknahme durch die Verkäufer nicht vorgesehen war. Andernfalls wäre nicht gerechtfertigt, daß die GmbH davon ausging, ihr würde von der Antragstellerin ein Betrag in Höhe des Mindestverkaufspreises ohne Rücksicht auf einen etwa darunterliegenden Erlös gutgeschrieben werden. Auch wenn sich später herausstellen sollte, daß die Fahrzeuge unverkäuflich oder mit Mängeln behaftet waren, so ändert dies nichts daran, daß die Verkäufer zunächst einen bestimmten Festpreis erzielen wollten und den Gebrauchtwagen hierfür hingaben. Weder die Antragstellerin noch die GmbH hatten einen etwaigen Rückzahlungsanspruch in Höhe des Mindestverkaufspreises abgesichert. Da die Verkäufer der Gebrauchtwagen nach dem tatsächlichen Ablauf nicht mit Nachforderungen auf den Kaufpreis für die Neuwagen zu rechnen hatten, kommt auch dem Argument keine Bedeutung zu, daß die GmbH trotz der Quittierung (§ 368 BGB) des vollen Kaufpreises rechtlich nicht gehindert gewesen wäre, Nachforderungen auf eine nur teilweise erfüllte Kaufpreisschuld zu stellen; in dem Zeitpunkt, zu dem die Gebrauchtwagen der Antragstellerin überlassen und die Neuwagen unter Quittierung des vollen Kaufpreises ausgeliefert wurden, bestand für eine derarige Möglichkeit kein konkreter Anhaltspunkt.

4. Anhaltspunkte dafür, den dem Streitfall zugrunde liegenden Sachverhalt des Erwerbs von nicht zum Steuerausweis berechtigten Personen entsprechend der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Urteil vom 27. Juni 1989 Rs. 50/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 518) vertretenen Auffassung zu beurteilen, wonach eine Besteuerung privater Nutzung eines zum Unternehmen gehörenden Gegenstandes (Eigenverbrauch) dann nicht zulässig sei, wenn der Gegenstand wegen des Erwerbs von einem Nichtsteuerpflichtigen nicht zum Abzug von Umsatzsteuer berechtigt habe, sieht der Senat nicht. Die Grundtatbestände der Lieferung oder Dienstleistung gegen Entgelt in Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie sehen, anders als der vom EuGH beurteilte Steuertatbestand der Verwendung für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie, keine Abhängigkeit von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim Bezug der verwendeten Gegenstände vor. Unabhängig von der Frage, ob insoweit überhaupt zur Vorlage verpflichtende vernünftige Zweifel an der Beurteilung der genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestehen, bedarf es einer Vorlage nach Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht (BFH-Beschluß vom 18. März 1988 V B 43/85, BFH/NV 1989, 52, zu 2., m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416681

BFH/NV 1989, 812

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