rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Veräußerungsgewinns ausländischer Objektgesellschaften; Verfassungsmäßigkeit einer nachträglichen Steuerverstrickung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Veräußerungsgewinn i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG -hier: Veräußerung eines in 1979 von einer ausländischen Aktiengesellschaft ohne Sitz im Inland erworbenen Grundstücks-- ermittelt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der um die Absetzung für Abnutzung geminderten Anschaffungskosten. Der Ansatz der ursprünglichen Anschaffungskosten verstößt --trotz erst nach Erwerb eingetretener Steuerverstrickung (Einfügung des Buchstaben f in § 49 durch StMBG zum 1.1.1994)-- nicht gegen das verfassungsrechtlich gebotene Rückwirkungsverbot.

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2f; GG Art. 20 Abs. 3

 

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich, erwarb 1979 in Deutschland das Grundstück ... in ... zum Preis von 3 Millionen DM. Die Nebenkosten des Erwerbs betrugen 220.762 DM.

Nachdem das Grundstück bis 31. März 1995 vermietet worden war, wurde es am 13. November 1995 für 4,8 Millionen DM verkauft. Die von der Klägerin zu tragenden Veräußerungskosten betrugen 185.926 DM.

Die Mieteinkünfte wurden im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der deutschen Körperschaftsteuer unterworfen.

Nachdem der Beklagte (Finanzamt) zunächst eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für 1995 vorgenommen und die Körperschaftsteuer mit Bescheid vom 9. August 1996 mit 786.899 DM und den Solidaritätszuschlag mit 59.017,42 DM festgesetzt hatte, erklärte die Klägerin im Einspruchsverfahren ein zu versteuerndes Einkommen von ./. 612.286 DM. Für den Grundstücksverkauf hatte sie einen Veräußerungsverlust in Höhe von 308.396 DM ermittelt. Dabei hatte sie dem Veräußerungserlös (nach Abzug der Veräußerungskosten) einen Teilwert des Grundstücks zum 1. Januar 1994 – vermindert um die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorgenommene Absetzung für Abnutzung (AfA) – gegenübergestellt, da in Satz 2 der zum 1. Januar 1994 neu eingeführten Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 f Einkommensteuergesetz (EStG), die Gewerblichkeit kraft Rechtsform ab diesem Zeitpunkt fingiert worden sei.

Mit Beschluß vom 7. November 1996 hatte der erkennende Senat die Vollziehung des Bescheides über die Körperschaftsteuer 1995 in Höhe von 606.202 DM und des Bescheides über die Festsetzung des Solidaritätszuschlages zur Körperschaftsteuer 1995 in Höhe von 45.465.14 DM vom 9. August 1996 für die Dauer des Einspruchsverfahrens gegen Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt. Auf den Beschluß wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 1997 verminderte das Finanzamt die Körperschaftsteuer 1595 auf 616.038 DM und den Solidaritätszuschlag auf 46.202,85 DM. Dabei stellte es bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns dem Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten 1979 nach Abzug der AfA von 2 v.H. gegenüber. Auf die Einspruchsentscheidung wird ergänzend Bezug genommen.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Festsetzung der Körperschaftsteuer mit 0 DM, da sich ein Veräußerungsverlust ergebe. Zur Begründung macht sie geltend, daß bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns anstelle der Anschaffungskosten 1979 der Teilwert zum 1. Januar 1994 anzusetzen sei. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bzw. -verlustes nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG sei gesetzlich nicht geregelt Eine Übergangsregelung fehle. Zwar sei nach der im BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1994 (BStBl I 1994, 883) getroffenen Regelung der Veräußerungsgewinn nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln, doch bestünden im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen bei Fällen der Anschaffung vor dem 1. Januar 1994.

Während eine Meinung die Regelungslücke durch Annahme einer Einlage zum Teilwert zum 1 Januar 1994 schließen wolle, verträten andere Autoren die Auffassung, daß die Grundsätze der §§ 17 Abs. 2 und 23 Abs. 3 EStG zur Ermittlung von Veräußerungsgewinnen analog heranzuziehen seien. Auf die von der Klägerin zitierten Fundstellen im Schriftsatz vom 18. Juni 1997 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin trägt weiter vor, daß die §§ 17 und 23 EStG nur eingeschränkt auf die Fälle des § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG übertragbar seien. Ein wesentlicher Unterschied bestehe darin, daß sie die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nur für einen begrenzten Zeitraum regelten, während § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG bei analoger Anwendung rückwirkend zeitlich unbeschränkt Werterhöhungen erfasse. Dies verstoße gegen das Rückwirkungsverbot.

Im Streitfall sei das 1995 veräußerte Grundstück frühestens zum 1. Januar 1994 als steuerlich relevantes Betriebsvermögen steuerverstrickt worden. Sein Wert sei daher nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften nach dem Betrag bei Beginn der Gewerblichkeit, dem Teilwert, zu bemessen. Die vergleichbaren bzw. ähnlichen Regelungen in § 21 Abs. 3 Außensteuergesetz (AStG) und § 13 Abs. 13 Körpersc...

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