Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.06.1999; Aktenzeichen I R 43/97)

BFH (Beschluss vom 24.03.1998; Aktenzeichen I R 43/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der an einer sog. Mehrmütterorganschaft beteiligten Klägerin bzw. einer an einer solchen Organschaft beteiligten Tochtergesellschaft der Klägerin die im Organkreis aufgelaufenen Verluste nach Beendigung der Organschaft entsprechend dem Verhältnis ihrer früheren Beteiligungen zustehen.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Sie besaß 75 v.H. der Aktien der … (TU-AG). Inhaber der übrigen Aktien war die A.-AG.

Seit 1969 bestand zwischen der Klägerin und der A.-AG eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GdbR) zum Zwecke der Sicherung eines einheitlichen Beherrschungswillens gegenüber der TU-AG (TU-GdbR). Die TU-AG war auch zur Abführung ihres Gewinns an die TU-GdbR verpflichtet.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA–) erkannte die Gestaltung als sog. Mehrmütterorganschaft an. Dementsprechend wurden die von der TU-AG erwirtschafteten Verluste für Zwecke der Gewerbesteuer bei der TU-GdbR vorgetragen. Die seit 1983 aufgelaufenen Gewerbeverluste betrugen im Jahr 1987 391.081.000 DM.

Mit Vertrag vom 12.2.1987 erwarb die Klägerin von der A.-AG deren Aktienbesitz an der TU-AG zum 31.3.1987. Dadurch erlosch die TU-GdbR.

In der Folge wurde die TU-AG auf die Klägerin verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 30.9.1987 in das Handelsregister eingetragen, steuerlich aber bereits auf den 31.3.1987 zurückbezogen.

Nach Aufnahme der TU-AG stellte die Klägerin deren bisherige Aktivitäten teilweise um.

Im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 1987 machte die Klägerin Verlustvorträge der GdbR in Höhe von 293.311.244 DM geltend. Dieser Betrag entspricht einem Anteil von 75 v.H. an den Gesamtverlusten.

Die Klägerin war auch zu 100 v. H. an der I. GmbH (ab 1988 H. GmbH, im folgenden weiterhin I.-GmbH) beteiligt. Zwischen der Klägerin und der I.-GmbH bestand ein Organschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag.

Die I.-GmbH war ihrerseits zu 50 v. H. an der H. GmbH beteiligt. Die übrigen 50 v. H. der Anteile hielt die P.GmbH. Mit dieser hatte sich die I.-GmbH zum Zwecke der Sicherung eines einheitlichen Beherrschungswillens gegenüber der H. GmbH zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Konsortialgemeinschaft P. GdbR zusammengeschlossen. Dabei war zwischen der GdbR und der H. GmbH auch ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen worden. Das FA erkannte auch diese Gestaltung als sog. Mehrmütterorganschaft an.

Mit Vertrag vom 31.12.1986 veräußerte die P. GmbH ihre Geschäftsanteile an der H. GmbH zum „31.12.1986/1.1.1987” an die I. GmbH. Dadurch erlosch die I.-P. GdbR. Mit Wirkung zum 1.1.1987 schloß die H. GmbH mit der nunmehr an ihr zu 100 v. H. beteiligten I.-GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab. Gleichzeitig wurde das Geschäftsjahr der H. GmbH mit Genehmigung des zuständigen Finanzamts auf den 1.10./30.9, umgestellt.

Mit Vertrag vom 1.10.1987 nahm die I.-GmbH die H. GmbH im Wege der Verschmelzung auf. Die I.-GmbH setzte das eingebrachte Betriebsvermögen mit den Buchwerten in der Schlußbilanz der H. GmbH zum 30.9.1987 an.

In der Zeit von 1984 bis 1986 hatte die H. GmbH Fehlbeträge i.S. des § 10 a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erwirtschaftet.

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für das Streitjahr zog die Klägerin die noch nicht verbrauchten Verluste entsprechend dem in der I.-P. GdbR vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel in Höhe von 25.207.697 DM ab. Dazu ging sie davon aus, daß das Recht zum Verlustabzug nach Beendigung der I.-P. GdbR auf die I.-GmbH übergegangen sei und ihr somit aufgrund des mit dieser bestehenden Organverhältnisses zustehe.

Die von der Klägerin geltend gemachten Verlustvorträge der früheren Organträger-GdbR beliefen sich auf insgesamt 318.518.941 DM.

Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags für das Streitjahr folgte das FA zunächst der von der Klägerin eingereichten Steuererklärung. Der Gewerbesteuermeßbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Anschluß an eine Außenprüfung lehnte das FA aber die Berücksichtigung der von der Klägerin angesetzten Verlustvorträge ab. Mit ihrem Einspruch gegen den gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend geänderten Gewerbesteuermeßbescheid hatte die Klägerin keinen Erfolg.

Zur Begründung führte das FA aus, für die Abziehbarkeit der bei den GdbR entstandenen Verlusten fehle es sowohl an der Unternehmer- als auch an der Unternehmensidentität. Verluste einer Organgesellschaft könnten auch nach Beendigung einer Organschaft nur vom maßgebenden Gewerbeertrag des Organträgers abgesetzt werden. Die GdbR als die Organträger seien aber durch ihre Auflösung ersatzlos weggefallen. Auch die Unternehmensidentität sei zu verneinen und zwar unabhängig davon, ob man dafür auf die Unternehmen der GdbR unter Einbe...

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