Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung in Sachen. Körperschaftsteuer 1993 und 1994

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren die Anerkennung von Rückstellungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rücknahme verbrauchter Batterien.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuer-Bescheids 1993 vom 25.9.1997 in Höhe von 592.110 DM und des Körperschaftsteuer-Bescheids 1994 vom 25.9.1997 in Höhe von 502.564 DM wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt die Ablehnung des Antrags.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182), und zwar aus folgenden Erwägungen:

Es erscheint nicht ernstlich zweifelhaft, daß für künftige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rücknahme von Altbatterien kein Passivposten gebildet werden kann.

1. Es bestehen keine Bedenken gegen die Nichtanerkennung von Rückstellungen für Ungewisse Verbindlichkeiten.

Für Ungewisse Verbindlichkeiten sind nach § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz i.V.m. § 249 Abs. 1 Handelsgesetzbuch Rückstellungen zu bilden. Diese Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für Ungewisse Verbindlichkeiten setzt allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH– (vgl. Urteil vom 19.10.1993 VIII R 14/92, BFHE, BStBl II 1993, 81) voraus

  • die Wahrscheinlichkeit des Bestehens oder des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde und/oder der Höhe nach;
  • die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme und
  • die wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag.

Sind Ungewisse Verbindlichkeiten wirtschaftlich einem künftigen Wirtschaftsjahr zuzuordnen, dürfen sie also das Ergebnis des laufenden Wirtschaftsjahres nicht belasten.

a) Die Voraussetzung, daß die Rücknahme von Altbatterien durch die Antragstellerin wirtschaftlich im abgelaufenen Wirtschaftsjahr oder in den Wirtschaftsjahren zuvor verursacht ist, hält der Senat bei summarischer Beurteilung im Streitfall für nicht gegeben.

Wirtschaftlich verursacht ist eine Verbindlichkeit, wenn der Tatbestand, von dessen Verwirklichung ihre Entstehung abhängt, in dem betreffenden Wirtschaftsjahr im wesentlichen bereits verwirklicht ist und die Verbindlichkeit damit so eng mit dem betrieblichen Geschehen dieses Wirtschaftsjahres verknüpft ist, daß es gerechtfertigt ist, sie wirtschaftlich als eine bereits am Bilanzstichtag bestehende Verbindlichkeit zu behandeln (vgl. BFH vom 1.8.1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 4 m.w.N.; vom 25.3.1992 I R 69/91, BFHE 168/527, BStBl II 1992, 110, 1012).

So verhält es sich beispielsweise bei der Erfüllung von Gewährleistungs- und Garantiearbeiten oder den Garantieleistungen vergleichbaren Nachbesserungsarbeiten aus Kulanzgründen, bei denen der Grund der Leistung stets in der Behebung eines Mangels der zuvor erbrachten Lieferung oder Leistung liegt (vgl. BFH vom 30.6.1983 IV R 41/81, BFHE 140, 30, BStBl II 1984, 23 m.w.N.; vom 6.4.1965 I 23/63 U, BFHE 82, 372, BStBl III 1965, 383).

Davon unterscheidet sich aber die Übernahme künftiger Entsorgung verkaufter Batterien. Wie im Falle der Übernahme zukünftiger Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten oder Nachbetreuungsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wirtschaftsgutes handelt es sich bei der Rücknahme von Altbatterien nicht um die Behebung eines Mangels der zuvor verkauften Batterie, sondern um eine Leistung, die für einen später aus der Benutzung der Ware durch den Kunden auftretenden Mangel der verkauften Ware, wie z.B. Verschleiß, Verschmutzung, Verbrauch oder Erschöpfung der Ware erbracht wird (vgl. BFH vom 10.12.1992 XI R 34/91, BFHE 170/149, BStBl II 1994, 18; vom 12.12.1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 60 m.w.N.; vom 6.4.1965 I 23/63 U, a.a.O.; vom 26.5.1976 I R 80/74, BFHE 119, 261, BStBl II 1976, 62). Für dadurch veranlaßte Aufwendungen hat der BFH die Bildung einer Rückstellung für Ungewisse Verbindlichkeiten nicht anerkannt, da die Behebung des eingetretenen Mangels abhängig von der zukünftigen Beseitigungsbedürftigkeit des Mangels ist und sich die Leistung erst in dem Zeitpunkt konkretisiert, in dem die einzelne Maßnahme zur Behebung des Mangels tatsächlich erforderlich wird. Dabei soll nicht verkannt werden, daß auch der durch die Nutzung einer Batterie seitens des Kunden eingetretene Verbrauch dieser Batterie seine (erste) Ursache in d...

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