Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei nichtigem Jahresabschluss einer GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Wird eine Ausschüttung zunächst mit belastetem vEK verrechnet, welches später zur Finanzierung der Ausschüttung nicht mehr ausreicht, muss die Ausschüttung grundsätzlich auch dann mit dem dadurch negativ werdenden EK 02 verrechnet werden, wenn es durch vorhandenes EK 04 abgedeckt werden könnte (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.4.2001 I R 43/00, BFH/NV 2001, 1607).

 

Normenkette

KStG § 28 Abs. 4, § 27 Abs. 3 S. 2, § 28 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.12.2003; Aktenzeichen I B 182/02)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin (Astin), die t. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist in den Bereichen Leistungselektronik, Lichtstelltechnik und Testausrüstung tätig. An ihr ist die t. Holding GmbH mit 70 v. H. des Stammkapitals beteiligt. Sie beschloss mit Gesellschafterbeschluss vom 4. Dezember 2000 eine Gewinnausschüttung des bilanzierten und testierten Jahresüberschusses zum 31. Dezember 1999 in Höhe von 1.737.437,17 DM nebst dem vorhandenen Gewinnvortrag in Höhe von 510.706,34 DM (insgesamt ein Betrag von 2.248.143,51 DM). Die entsprechenden Dividenden wurden noch im Dezember 2000 an die Gesellschafter der Astin ausgeschüttet. Die Astin führte die auf die Gewinnausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer in Höhe von 562.035,00 DM nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 30.912,00 DM im Januar 2001 ab. Die an die Astin ausgestellten Steuerbescheinigungen wiesen Eigenkapital (EK) 40 als für die Gewinnausschüttung verwendet aus. Ebenfalls am 4. Dezember 2000 beschlossen die Gesellschafter, das Stammkapital der Astin gegen Bareinlage um 2.432.154,00 DM auf 7.432.154,00 DM zu erhöhen. Die für die Gesellschafter damit verbundenen Einlagezahlungen wurden bis zum 29. Dezember 2000 geleistet. Die Erhöhung des Stammkapitals wurde im April 2001 ins Handelsregister eingetragen.

Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung zum 31. Dezember 2000 wurde festgestellt, dass der Jahresabschluss 1999 nichtig war, was zur Folge hatte, dass auch die darauf beruhende Gewinnausschüttung und die damit verbundene Kapitalerhöhung nichtig waren. Die entsprechende Kapitalerhöhung wurde deshalb vom Registergericht am 14. September 2001 von Amts wegen gelöscht. Die unrichtigen Steuerbescheinigungen wurden eingezogen. Die auf Grund der nichtigen Gewinnausschüttung an die Gesellschafter ausgezahlten Bezüge wurden der Astin durch Verrechnung mit anderen Ansprüchen der Gesellschafter zurückgewährt. Handels- und Steuerbilanz zum 31. Dezember 1999 wurden geändert und weisen nach der Berichtigung für 1999 einen Verlust in Höhe von 3.297.765,89 DM aus.

In ihrer KSt-Erklärung für 2000 erklärte die Astin eine „andere Ausschüttung” in Höhe von 2.248.144,00 DM. Die von den Gesellschaftern im Dezember 2000 freiwillig getätigten Einlagen ordnete sie dem EK 04 zu. Das verwendbare Eigenkapital (vEK) der Astin wies hiernach zum 31. Dezember 2000 ein EK 01 in Höhe von 244.762,00 DM und ein EK 04 in Höhe von 2.432.154,00 DM aus. Um die bei der Astin zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Liquiditätsschwierigkeiten nicht weiter zu verschärfen, wurde bei der t. Holding GmbH in der KSt-Erklärung 2000 eine Verrechnung der Gewinnausschüttung mit EK 04 nicht vorgenommen. Da die Holding GmbH in 2000 hohe Abschreibungsverluste auf Beteiligungen auswies, kam es unter der Annahme der Verrechnung der Gewinnausschüttung mit EK 01 und EK 02 bei der Holding GmbH zu einer vollständigen Erstattung der auf die Gewinnausschüttung in Höhe von 1.573.700,45 DM entfallenden KSt und Kapitalertragsteuer (KapErtrSt) in Höhe von insgesamt 994.440,00 DM nebst Solidaritätszuschlag auf die KapErtrSt in Höhe von 21.639,00 DM.

Nach Löschung der Kapitalerhöhung im Handelsregister, behandelte der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) die von den Gesellschaftem zurückgewährten Beträge als Einlagen und ordnete sie dem EK 04 zu. Die „andere Ausschüttung” im KSt-Bescheid vom 13. September 2001 verrechnete es mit dem negativen EK 02 (und nicht mit dem bei der Gesellschaft zum 31. Dezember 2000 vorhandenen EK 01 und EK 04). Folge hiervon war eine steuerliche Mehrbelastung der Astin in Höhe von 963.490,00 DM nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 52.991,95 DM.

Gegen die Verrechnung der Gewinnausschüttung mit dem EK 02 wandte die Astin sich mit dem Einspruch, über den das FA noch nicht entschieden hat. Den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des KSt-Bescheids vom 13. September 2001 in Höhe des Differenzbetrages zwischen der bei der Astin durch die Verrechnung der Gewinnausschüttung mit EK 02 entstandenen steuerlichen Mehrbelastung und der von der Holding GmbH bereits erstatteten Steuern auf die Gewinnausschüttung von 593.349,00 DM lehnte das FA mit Sc...

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