Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung eines Zerlegungsbescheides. unbillige Härte bei drohendem Insolvenzverfahren. Aussetzung der Vollziehung in Sachen. Körperschaftsteuer 1994-1997, 1999 und 2002. Gewerbesteuermessbetrag 1994 bis 1998. Zerlegung des Grundsteuermessbetrags 1994. Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1995-1997, 1999 und 2002

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Zerlegungsbescheides ist zulässig, da dieser Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid ist.

2. Die Vollziehung eines Steuerbescheides ist gem. § 69 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. FGO wegen unbilliger Härte auszusetzen, wenn der Steuerpflichtige bei einer Ablehnung der Vollziehungsaussetzung Insolvenzantrag stellen müsste, sofern Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht fast ausgeschlossen sind.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 Sätze 4, 2 2. Alt.

 

Tenor

1. Die Bescheide über Körperschaftsteuer 1994 bis 1997, 1999 und 2002, über den Gewerbesteuermessbetrag 1994 bis 1998 und über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags 1994 werden bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als die durch die Änderungsbescheide festgesetzten Steuernachforderungen (i.H.v. … EUR Körperschaftsteuer, … EUR Zinsen zur Körperschaftsteuer und … EUR Solidaritätszuschlag = … EUR) noch offen sind.

2. Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Streitig sind im Hauptsacheverfahren die im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung getroffenen Feststellungen, die der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) zur Grundlage der angefochtenen Bescheide über Körperschaftsteuer 1994 bis 1997, 1999 und 2002, über den Gewerbesteuermessbetrag 1994 bis 1998 und über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags 1994 vom 13. April 2004 gemacht hat. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht über die Steuerfahndungsprüfung vom 13. Oktober 2003 die von der Antragstellerin eingereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2005 u.a. vorgetragen, dass in der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide eine unbillige Härte liege, da widrigenfalls der Geschäftsführer der Antragstellerin spätestens am 24. Mai 2005 verpflichtet sei, Insolvenzantrag zu stellen. Auf Nachfrage hat das FA am 23. Mai 2005 fernmündlich bestätigt, dass auch die Finanzbehörde beabsichtigt, wegen der noch offenen Steuerforderungen einen Insolvenzantrag zu stellen.

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2005 hat die Antragstellerin Ihren Antrag einschränkend dahin konkretisiert, dass lediglich eine Aussetzung der Vollziehung der noch offenen Steuerforderungen begehrt werde. Eine Aufhebung der Vollziehung werde weder hinsichtlich der in den Erstbescheiden festgesetzten Steuerforderungen, noch hinsichtlich der durch die Änderungsbescheide festgesetzten und bereits (i.H.v. … EUR) geleisteten Steuerforderungen beantragt. Ferner legte sie eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vor, mit der dieser bestätigte, dass dort im Einzelnen aufgeführte liquide Mittel zur Fortführung des Geschäftsbetriebes, insbesondere zur Zahlung von Löhnen und Betriebskosten des Unternehmens der Antragstellerin am Monatsende, zwingend erforderlich seien und keine geeigneten Sicherheiten zur Aufnahme von Krediten zur Verfügung stünden.

Auf Nachfrage hat das FA mitgeteilt, dass hinsichtlich der in den Änderungsbescheiden festgesetzten Steuerbeträge noch Forderungen i.H.v. …EUR Körperschaftsteuer, … EUR Zinsen zur Körperschaftsteuer und …EUR Solidaritätszuschlag, insgesamt … EUR offen seien.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung der geänderten Bescheide über Körperschaftsteuer 1994 bis 1997, 1999 und 2002, über den Gewerbesteuermessbetrag 1994 bis 1998 und über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags 1994 wegen unbilliger Härte, hilfsweise wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide insoweit von der Vollziehung auszusetzen, als die durch die Änderungsbescheide festgesetzten Steuernachforderungen von der Antragstellerin noch nicht geleistet und damit offen sind.

Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

Wegen der besonderen Eilbedüftigkeit hat der Senat das FA gebeten, seine Stellungnahme binnen kurzer Frist abzugeben; das FA hat am 23. Mai 2005 zu dem Antrag fernmündlich erwidert.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er den Solidaritätszuschlag betrifft. Der Körperschaftsteuerbescheid ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über den Solidaritätszuschlag. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen oder aufzuheben (§ 69 Abs. 2 S. 4, 7 FGO). Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis (BFH-Urteil vom 20. Oktober ...

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