rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge gegen AdV-Beschluss wegen behaupteter Verletzung der Beachtens- und Begründungspflicht des Gerichts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine unrichtige Auslegung eines im gerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gestellten Antrags, der eine Unterschreitung des Aussetzungsantrags zur Folge hat, stellt keine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, sondern eine Verletzung von § 96 Abs. 1 S. 2 FGO dar und kann daher nicht im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO geltend gemacht werden.

2. Art. 103 Abs. 1 GG normiert keine Pflicht des Gerichts, sich in der Begründung der Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit allen Einzelheiten eines hundertzehnseitigen Vortrags der Antragstellerin in der Antragsbegründung und u. a. eines fünfundsechzigseitigen Vortrags in einer von mehreren Repliken zuzüglich umfangreicher Anlagen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur bei besonderen Umständen zu bejahen, die verdeutlichen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

3. Mit der Rüge, dass das Gericht der klägerischen Rechtsauffassung nicht gefolgt sei und in der Sache fehlerhaft entschieden habe, kann die Klägerin im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung kann nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein.

 

Normenkette

FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 96 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2012 Az. 7 V 2641/11, mit dem die von ihr beantragte Aussetzung der Vollziehung der Bescheide i.S. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag sowie Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 und 2005 bis 2006 in vollem Umfang und die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide i.S. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbescheid für die Jahre 2002 bis 2004 zum überwiegenden Teil angeordnet wurde. Hinsichtlich der Begründung wird auf ihren Schriftsatz vom 9. August 2012 Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt

das Verfahren vor dem Finanzgericht München, Aktenzeichen 7 V 2641/11 fortzuführen, die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide, der Gewerbesteuermessbescheide und der Umsatzsteuerbescheide jeweils für die Jahre 1999-2008 vom 12. April 2011 in der Höhe, wie diese zu einer Nachforderung gegenüber der ursprünglichen Steuerfestsetzung geführt haben, ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit sowie einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte vorbehaltlos auszusetzen,

hilfsweise, die vorstehend erhobene Anhörungsrüge in ein Antrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO umzudeuten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 FGO). Der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Antragsverfahren nicht verletzt.

Soweit die Antragstellerin rügt, das Gericht habe ihren Antrag, der die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Bescheide ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zum Gegenstand gehabt habe, in einem hinter diesem Begehren zurückbleibenden Sinn dahingehend ausgelegt, dass sie die AdV für die Dauer des Einspruchsverfahrens beantragt habe mit der Folge, dass im Beschluss die teilweise Gewährung der AdV nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Steuern zurückbezogen worden sei, behauptet sie, dass das Gericht ihr Begehren unrichtig ausgelegt habe. Eine unrichtige Auslegung eines Antrags, der eine Unterschreitung des Aussetzungsantrag zur Folge hat, würde aber keine Verletzung des Grundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG, sondern eine Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darstellen (BFH-Urteil vom 18. August 2005 II R 68/03, BFH/NV 2006, 360; Brandt in Beermann, § 109 FGO Rz. 24). Dies kann nicht im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO geltend gemacht werden.

Weiterhin wird behauptet, das Gericht habe „das rechtliche Gehör der Antragstellerin” durch Versagung eines Abschlages für Überproportionierung verletzt. Wie die Antragstellerin jedoch selbst vorträgt, hat das Gericht auf den Seiten 17 und 18 des angefochtenen Beschlusses mehrere Gründe für die Versagung des Abschlages dargelegt. Der Begründungspflicht des Gerichts ist damit jedenfalls für ein AdV-Verfahren, in dem eine summarische Prüfung anhand präsenter Beweismittel stattfindet (ständige Rspr., vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2012 V B 82/11, DStR 2012, 1702), mehr als Genüge getan worden. Eine Pflicht, sich in der Begründung der Entscheidung mit allen Einzelheiten ...

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