rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Negativer Progressionsvorbehalt bei Beteiligung an ausländischer Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Beteiligen sich Inländer an einer ausländischer Personengesellschaft, bei der zum Zwecke des (negativen) Progressionsvorbehalts der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird und die hohe willkürliche Anzahlungen ohne wirtschaftlichen Hintergrund getätigt hat und dadurch ihren inländischen Gesellschaftern hohe Verlustanteile zuweist, so ist sowohl von einer rechtsmißbräuchlichen Gestaltung nach § 42 AO, wie auch von einer fehlenden Gewinnerziehlungsabsicht auszugehen.

 

Normenkette

AO § 12 Nr. 5, §§ 42, 180 Abs. 5 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2, §§ 15b, 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin, die in Prozessstandschaft für ihre inländischen Gesellschafter auftritt, ist eine Personengesellschaft spanischen Rechts, die mit der Rechtsform einer deutschen GmbH und Co KG vergleichbar ist. Am 18. Dezember 2007 schloss sie mit der B-GmbH, einen Kauf- und Liefervertrag ab. Darin verpflichtete sich die Antragstellerin zur Abnahme von insgesamt 5.200 Stück so genannten …-Geräten zum Preis von 4.600 EUR pro Stück zuzüglich Umsatzsteuer. Die Lieferung sollte in Tranchen erfolgen und zwar zunächst 250 Stück bis 31. Januar 2008 an ein inländisches Lager der Antragstellerin. Die übrigen 4.950 Stück sollten jeweils in Tranchen von 50 Stück nach Abruf durch die Antragstellerin (spätestens bis 31. Dezember 2009) geliefert werden. Die Antragstellerin verpflichtete sich des Weiteren – neben der Zahlung des Kaufpreises von 1.150.000 EUR für die Lieferung der 250 Geräte – zu einer Anzahlung in Höhe von 22.770.000 EUR für die vereinbarte Lieferung der restlichen 4.950 Geräte bis 30. Dezember 2007. Die Anzahlung erfolgte vereinbarungsgemäß auf ein Sonderkonto bei der Volksbank, welches zur Absicherung des Anspruchs der Volksbank auf Rückzahlung des der Antragstellerin gewährten Kredits und weiterer Ansprüche an diese verpfändet war. Über das Sonderkonto und das jeweilige Guthaben darauf durfte die B-GmbH nur mit Zustimmung der Antragstellerin und nur nach Maßgabe einer übereinstimmenden schriftlichen Weisung der beiden Parteien verfügen. Der Vertrag ist befristet bis 31. Dezember 2009. Er kann durch die Antragstellerin bereits vor Ablauf der Laufzeit einseitig, erstmals zum 30. Juni 2008, gekündigt werden wenn die finanzierende Bank den Kredit nicht verlängert oder wenn die Antragstellerin weniger als bestimmte Mindestmengen von …-Geräten verkauft. Die B-GmbH ist nach Zugang der Kündigung zur Rückzahlung der noch nicht verbrauchten Anzahlung verpflichtet. Die B-GmbH verpflichtete sich, während der Laufzeit des Vertrages …ausschließlich über die Antragstellerin zu vertreiben und im Falle, dass sich Kaufinteressenten an sie wenden, diese an die Antragstellerin weiter zu vermitteln.

Die Antragstellerin gab für ihre inländischen Beteiligten für 2007 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von nach DBA steuerfreien Einkünften aus Gewerbebetrieb und eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ab und erklärten Einkünfte in Höhe von -25.443.057 EUR, die auf insgesamt 41 inländische Beteiligte verteilt wurden. In der Gewinnermittlung mit Umsatzerlösen von 0 EUR wurde der Kaufpreis sowie die Anzahlung für die …-Geräte als Betriebsausgabe behandelt.

Der Antragsgegner (das Finanzamt) stellte mit Feststellungsbescheid 2007 vom 12. Dezember 2008 den (nach DBA steuerfreien) Gewinn aus Gewerbebetrieb auf 0 EUR fest. Über den dagegen eingelegten Einspruch hat das Finanzamt noch nicht entschieden.

Nach den Feststellungen des Finanzamts erfolgte die Finanzierung der Anzahlung durch ein Darlehen der Volksbank in Höhe von 6 Millionen EUR. Darlehensnehmer sind die Antragstellerin und die B-GmbH als Gesamtschuldner. Außerdem nahm die Antragstellerin jeweils ein Darlehen bei Herrn A über 5,5 Millionen EUR, bei Herrn B über 5,5 Millionen EUR und bei der A & B GbR über 4,2 Millionen EUR auf. Die Herren A und B und die A & B GbR erhielten die jeweiligen Darlehensbeträge wiederum von der B-GmbH als Darlehen. Aus den Kontoauszügen des Kontokorrentkontos der Antragstellerin bei der Volksbank ergibt sich, dass die Bezahlung der Anzahlung am 19. und 20. Dezember 2007 in Raten von 6 Millionen EUR, 4,25 Millionen EUR, 5,5 Millionen EUR, 5,5 Millionen EUR, 1,15 Millionen EUR und 1,57 Millionen EUR erfolgt ist und parallel dazu auch die entsprechenden Darlehen auf dem Konto eingegangen sind. Das Finanzamt schließt daraus, dass die B-GmbH die jeweils eingegangenen Raten von 4,25 Million EUR und zweimal 5,5 Millionen EUR sofort an die Herren A, B und die A & B GbR als Darlehen weitergegeben hat und dadurch die von der Antragstellerin an die B-GmbH ausbezahlten Beträge wieder an sie zurückgeflossen sind.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Be...

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