Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zuordnung von mit Wohnräumen verbundenen Flächen zum Betriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein „Besprechungszimmer”, das nur durch eine Stufe vom privat genutzten Wohnzimmer getrennt ist, kann nicht Gegenstand des notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögens sein.

2. Es fehlt an einem gegenüber dem „Wohnzimmer” durch Wände und Türen abgeschlossenen Raum. Daher kann nur der gesamte aus „Wohnzimmer”, „Diele”) und „Besprechungszimmer” bestehende Raum als einheitliches Wirtschaftsgut behandelt werden. Da nach den erkennbaren Umständen aufgrund der Nutzung des Raums als Wohnzimmer der private Nutzungs- und Funktionszusammenhang jedenfalls weit überwiegt, ist der Raum nach h. M. dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren u.a. gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Dentallabors. Das Labor befindet sich in dem von den Antragstellern auch als privates Wohnhaus genutzten Anwesen X.

In den Jahren 1999 und 2000 wurde anstelle des an den Wohnbereich angrenzenden Wintergartens ein massiver Anbau errichtet. Die hiermit zusammenhängenden Kosten wurden in den Bilanzen der Streitjahre als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand des betrieblichen Gebäudeteils gebucht.

Im Rahmen einer die Streitjahre umfassenden Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass der Anbau eine Erweiterung des privaten Wohnhauses darstelle. Der Prüfer ging daher hinsichtlich der auf den Anbau entfallenden Herstellungs-, Ausstattungs- und sonstigen Kosten von Privatentnahmen aus.

Der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ unter dem 08.05.2006 geänderte Bescheide zur Einkommensteuer (ESt) und zum Gewerbesteuermessbetrag (GewStMB) 1999 – 2002. Im Rahmen des hiergegen geführten Einspruchsverfahrens reduzierte das FA wegen anderer Streitpunkte die ESt 2002 und den GewStMB 2001 und 2002. Danach wurden zuletzt folgende Beträge festgesetzt:

Im Übrigen wies das FA die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 05.01.2010 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die im Hauptsacheverfahren unter dem Az. … eingereichte Klage.

Nachdem eine für die Dauer des Einspruchsverfahrens gewährte befristete Aussetzung der Vollziehung entfallen war, beantragten die Antragsteller erneut Aussetzung der Vollziehung. Diesen Antrag lehnte das FA mit Bescheiden vom 23.02.2010 und nachfolgenden Einspruchsentscheidungen vom 25.03.2010 ab.

Mit dem vorliegenden Antrag verfolgen die Antragsteller ihr Begehren auf Aussetzung der Vollziehung weiter.

Die Antragsteller beantragen,

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, soweit er auf Aussetzung der Vollziehung der strittigen Beträge über Zinsen, Säumniszuschläge und Solidaritätszuschlag gerichtet ist. Denn bei den betreffenden Bescheiden handelt es sich um Folgebescheide zu den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können aber nach § 42 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nur durch Anfechtung dieses Bescheids angefochten werden. Das gilt im Rahmen des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung sinngemäß. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ist insoweit hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass im Umfang der Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids auch die Vollziehung von Folgebescheiden auszusetzen ist (§ 69 Abs. 2 Satz 4 FGO) (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – 08.12.2004 I B 125/04, BFH/NV 2005, 1036).

2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids (vgl. BFH-Beschluss vom 24.02.2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:

a) Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die gewinnmindernde Berücksichtigung der mit dem Anbau zusammenhängenden Aufwendungen die Zugehörigkeit des Anbaus zum Betriebsvermögen des Dentallabors voraussetzt.

Als Gegenstand des Betriebsvermögens kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht (Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl. 2010, § 4 Rn. 102). Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EinkommensteuergesetzEStG –) können solche des notwendigen oder des gewillkürten Betriebsvermögens sein.

Nach allgemeinen Grundsätzen setzt die Annahme notwendigen Betriebsvermögens voraus, dass der betriebliche Anteil der Nutzung mehr als 50 v.H. der gesam...

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