Entscheidungsstichwort (Thema)

Umdeutung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in einen Antrag auf einstweilige Anordnung. AdV-Antrag: Umdeutung in Antrag auf einstweilige Anordnung?. Aussetzung der Vollziehung in Sachen gesonderter Feststellung des Gewinns 1999 und 2000 Gewerbesteuermessbetrag 1999 und 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ablehnende Verwaltungsakte, deren Inhalt sich auf eine Negation beschränkt, sind nicht vollziehbar und damit nicht aussetzungsfähig.

2. Es kann offen bleiben, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umgedeutet werden kann, wenn der Antragsteller keinen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch vorgetragen und glaubhaft gemacht hat.

 

Normenkette

FGO §§ 69, 114

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az.: 5 K 4966/03), ob die bestandskräftigen Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns 1999 und 2000 sowie über den Gewerbesteuermessbetrag 1999 und 2000 zu ändern sind.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 20.11.2003, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Verwaltungsakt des Finanzamts … vom 21. August 2003 über die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide für 1999 und 2000 sowie der Gewerbesteuermessbescheide für 1999 und 2000 sowie der Einspruchsentscheidung vom 07. Februar 2002 von der Vollziehung auszusetzen und das beklagte Finanzamt zu verpflichten, die Einkommensteuer 1999 und 2000 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 1999 und 2000 gemäß der eingereichten Steuererklärungen festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nur gewährt werden, soweit das Rechtsschutzbegehren lediglich auf die Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen angefochtenen Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs abzielt, nicht aber dann, wenn der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts geändert oder ersetzt werden soll oder wenn neben der aufschiebenden Wirkung eine einstweilige Regelung begehrt wird. Möglich ist die Herstellung der aufschiebenden Wirkung nur bei vollziehbaren Verwaltungsakten, d.h. bei Verwaltungsakten, die ihrem Inhalt nach einer Vollziehung fähig sind. (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 69 FGO Rn. 37 m.w.N.). Ablehnende Verwaltungsakte, deren Inhalt sich auf eine Negation beschränkt, sind nicht vollziehbar und damit nicht aussetzungsfähig. Dies gilt auch für die Ablehnung eines Antrags auf Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids. Ebenso kann eine Verpflichtung des Finanzamts im Rahmen des § 69 FGO von vornherein nicht angestrebt werden. Vorläufiger Rechtsschutz könnte allenfalls durch eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO gewährt werden.

Ob der Antrag des Antragstellers in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO umgedeutet werden kann (vgl. hierzu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 114 Rz. 84; BFH-Beschlüsse vom 01.10.1981 IV B 13/81, BStBl II 1982, 133 und vom 31.07.2002 VIII B 142/00, BFH/NV 2002, 1491), kann dahingestellt bleiben. Denn der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch vorgetragen und glaubhaft gemacht, §§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1147344

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