Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung eines Verlustfeststellungsbescheides. Zurechnung eines Liquidationsverlusts aus treuhänderisch gehaltener wesentlicher Beteiligung. AdV eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10 d Abs. 4 EStG. Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1992. Einkommensteuer zum 31.12.1992 und zum 31.12.1993

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Aussetzung der Vollziehung eines Verlustfeststellungsbescheides ist ausgeschlossen, soweit in ihm lediglich die in dem Verlustfeststellungsbescheid des vorangegangenen Veranlagungszeitraums (Grundlagenbescheid) verbindlich getroffenen Entscheidungen übernommen werden.

2. AdV eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10 d Abs. 4 EStG nur, soweit dieser einen Grundlagenbescheid, nicht soweit er einen Folgebescheid darstellt, zulässig. Die Vollziehung kann dabei nur in der Höhe angesetzt werden, wie der angefochtene Feststellungsbescheid in eine für den Antragsteller günstige Rechtsposition eingreift.

3. Eine Treuhandvereinbarung hindert Einkünfte nach § 17 Abs. 1 EStG nur dann, wenn diese dazu führt, dass bereits bei Gründung der Gesellschaft keine wesentliche Beteiligung bestanden hat. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

 

Normenkette

EStG 1990 § 10d Abs. 4, § 17 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 2; AO 1977 § 39

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 3. Dezember 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2003 wird für die Dauer des Klageverfahrens in Höhe von 24.816,06 Euro gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 24.816,06 Euro ausgesetzt.

2. Die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1992 vom 3. Dezember 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2003 wird für die Dauer des Klageverfahrens mit der Maßgabe ausgesetzt, dass weiterhin von einem vortragsfähigen Verlust in Höhe von 874.420 DM auszugehen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen zu 5/7 der Antragsteller und zu 2/7 das FA.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller (ASt) gründete mit notariellem Vertrag vom 19. Oktober 1990 zusammen mit Herrn … H. die H. GmbH. Der ASt übernahm 70 %, Herr H. 30 % des Stammkapitals von 50.000 DM. Gegenstand des Unternehmens war ursprünglich der Betrieb eines Möbelmarktes … Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24. April 1991 wurde der Unternehmensgegenstand auf weitere Geschäfte erweitert. Ende 1991 erhielt die H. GmbH von der B. Bank einen Kredit in Höhe von 1.630.000 DM. Als Sicherheit übernahm der ASt eine unbegrenzte selbstschuldnerische Bürgschaft. Mit notariellem Vertrag vom 16. März 1992 wurden die gesamten Anteile an der H. GmbH an eine Firma … unentgeltlich übertragen 1993 ging die H. GmbH in Konkurs. Der ASt wurde aus der Bürgschaft in Anspruch genommen und leistete in 1992 eine Zahlung in Höhe von 872.669 DM und in 1993 eine Zahlung in Höhe von 1.016.129 DM. Der ASt machte die in 1992 geleistete Bürgschaftszahlung in Höhe von 872.669 DM in der Einkommensteuererklärung als Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) folgte dem zunächst in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stehenden Einkommensteuerbescheid 1992 vom 31. Januar 1997 und setzte die Einkommensteuer auf 0 DM fest. Zugleich erließ das FA einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1992, in dem ein vortragsfähiger Verlust in Höhe von 874.420 DM festgestellt wurde (Stand 31.12.2001 68.949 DM zuzüglich negativer Gesamtbetrag der Einkünfte 1992 in Höhe von 805.471 DM).

Im Rahmen einer beim ASt durchgeführten Steuerfahndungsprüfung wurde im Wohnhaus des ASt eine Hausdurchsuchung durchgeführt und ein Ordner beschlagnahmt, in dem sich zwei als „Gesellschaftervereinbarung” bezeichnete Schriftstücke befanden, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird und nach denen zwischen dem ASt und Herrn … bzw. Herrn … Einigung erzielt worden sei, dass der ASt Gesellschaftsanteile an der H. GmbH in Höhe von insgesamt 45 % treuhänderisch halte. Die Vereinbarung mit Herrn … ist nur von Herrn … nicht vom ASt unterzeichnet und trägt kein Datum. Die Vereinbarung mit Herrn … ist vom ASt und Herrn … unterzeichnet und trägt das Datum vom 24.04.1991. Aus diesen Vereinbarungen und aufgrund verschiedener Aussagen der Beteiligten im Steuerstrafverfahren gegen den ASt und in anderen Verfahren (vgl. Steuerfahndungsbericht vom 27. September 2002 Ziff. 3.2.4) zog die Steuerfahndung den Schluss, dem ASt seien die Gesellschaftsanteile an der H. GmbH von Anfang an nur in ...

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