Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Grunderwerbsteuer. Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Grundstücksgeschäft ist nicht vollständig rückgängig gemacht im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, so lange im Grundbuch eine Grundschuld zur Sicherung des vom Käufer zur Finanzierung aufgenommenen Darlehens sowie eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Erwerbers eingetragen sind, und der Veräußerer (bzw. hier dessen Insolvenzverwalter) von der Löschungsbewilligung keinen Gebrauch macht, sondern erklärt, dass er den geschlossenen Kaufvertrag für wirksam halte und erfüllen wolle.

 

Normenkette

GrEStG 1997 § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.11.2006; Aktenzeichen II R 38/05)

BFH (Urteil vom 23.11.2006; Aktenzeichen II R 38/05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 3.959,44 EUR.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Erstattung von Grunderwerbsteuern.

Unter dem 27. November 1998 schlossen die Kläger – jeweils für sich – notarielle Kaufverträge über Miteigentumsanteile an dem in der Gemarkung … gelegenen Grundstück Flur …, Flurstück nebst Sondereigentum an je einer noch herzustellenden Wohnung (Wohnung Nr. 3, Grundbuchblatt …, Kaufpreis …; Wohnung Nr. 4, Grundbuchblatt …, Kaufpreis …). Das Grundstück war mit einem ehemaligen Kasernengebäude bebaut und sollte in ein Mehrfamilienhaus umgebaut werden. Verkäuferin war die … GmbH. Deren Gesellschafter waren die Eheleute …. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages war das Kasernengrundstück mit einer am 23. November 1998 zugunsten der … in das Grundbuch eingetragenen Grundschuld in Höhe von … belastet. Zur Teilfinanzierung der Kaufpreise schlossen die Kläger im Januar 1999 mit der … zwei Darlehensverträge über … und … (insgesamt …) ab, die über Grundschuldbestellungen an dem Kaufgegenstand gesichert werden sollten.

Mit Bescheiden vom 20. Januar 1999 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Grunderwerbsteuern in Höhe von … (… für Wohnung Nr. 3) und gegenüber der Klägerin in Höhe von … (… für Wohnung Nr. 4) fest. Nach deren Bezahlung erhielten die Kläger vom Beklagten Unbedenklichkeitsbescheinigungen (vom 29. Februar 2000).

Am 08. März 1999 trug das Grundbuchamt zugunsten der Kläger jeweils eine Auflassungsvormerkung in die Grundbuchblätter … und … ein. Am 16. April 1999 löschte es die für die eingetragene Grundschuld über …. Am 19. April 1999 trug es in die Grundbuchblätter … und … zugunsten der … jeweils eine Grundschuld über … ein.

In der Folgezeit eröffnete das Amtsgericht … aufgrund Antrages vom 27. April 1999 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Veräußerin (…).

Am 07. Juni 1999 bzw. am 15. August 1999 erhielten die Kläger den Besitz an den noch nicht fertiggestellten Wohnungen, von denen sie eine bezogen.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Erstattung der Grunderwerbsteuern. Zur Begründung führten sie aus, dass die Kaufverträge über die Wohnungen nicht zur Durchführung kämen. Die Wohnanlage sei nicht fertiggestellt worden und der Insolvenzverwalter habe die Verträge auch nicht erfüllen wollen. Die Verträge seien zudem wegen Verstoßes gegen zwingende Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung unwirksam, vorsorglich seien sie von ihnen aber auch wegen arglistiger Täuschung angefochten worden.

Unter dem 02. Februar 2001 schickte der Notar, der die Kaufverträge beurkundet hatte, die Unbedenklichkeitsbescheinigungen an den Beklagten zurück.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2001 lehnte der Beklagte die Erstattung der Grunderwerbsteuer ab. Zur Begründung gab er im wesentlichen an, aus den Akten ergebe sich nicht, dass die Vertragsparteien aus ihren vertraglichen Verpflichtungen tatsächlich entlassen und die gegenseitigen Leistungen rückgewährt worden wären. Zu einer tatsächlichen Rückgewähr gehörten auch die Löschung etwaiger Auflassungsvormerkungen und die Rückzahlung bereits geleisteter Kaufpreisanteile.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27. Februar 2001 hielten die Kläger an ihrem Erstattungsbegehren fest.

Am 12. April 2001 bewilligten die Kläger die Löschung ihrer Auflassungsvormerkungen in den Grundbuchblättern von (Bl. … und …). Unter dem 19. April 2001 übersandten sie die Löschungsbewilligungen dem Insolvenzverwalter der Veräußerin zusammen mit den Wohnungsschlüsseln.

Der Insolvenzverwalter erklärte dem Beklagten am 20. September 2001 fernmündlich, dass er die mit den Klägern geschlossenen Kaufverträge für wirksam halte, an ihnen festhalte und sie durchführen wolle, von der Löschungsbewilligung mache er keinen Gebrauch.

Die Kläger verfolgen ihr Erstattungsbegehren mit der am 01. November 2001 erhobenen Klage weiter. Sie stützen den Erstattungsanspruch auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG. Zur Frage der Rückgängigmachung einer etwaigen Kaufpreiszahlung tragen sie vor, dass die Auszahlung der bei der … über … aufgenommenen Darlehen an die Veräußerin gar nicht erfolgt...

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