rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer. Kaufvertrag unter auflösender Bedingung. Eintritt der Bedingung kein rückwirkendes Ereignis. sinngemäße Anwendung von § 16 Abs. 1 GrEStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bedingung für die Anwendung von § 16 GrEStG ist ein wirksamer Erwerbsvorgang.

2. Wurde ein Grundstückskaufvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, so ist der Eintritt der Bedingung kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Vielmehr ist im Falle des Eintritts der auflösenden Bedingung § 16 Abs. 1 GrEStG sinngemäß anzuwenden, wobei offen bleiben kann, ob es sich um einen Anwendungsfall der Nr. 1 oder der Nr. 2 handelt.

 

Normenkette

GrEStG 1997 § 16 Abs. 1 Nrn. 1-2; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.01.2008; Aktenzeichen II R 48/06)

BFH (Urteil vom 30.01.2008; Aktenzeichen II R 48/06)

 

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. August 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01. April 2004 abweichend vondem Grunderwerbsteuerbescheid vom 22. September 2000 die Grunderwerbsteuer auf … festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt …

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die teilweise Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheides des Beklagten gem. § 16 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).

Am 28. August 2000 schloss die E. AG mit der Klägerin einen Grundstückskaufvertrag (Ur.Nr. … 2000 des Notars … ). In der Präambel des Vertrages wird unter Nr. 1 die Verschmelzung der M. AG auf die E. AG, unter Nr. 2 der vorangegangene Erwerb bestimmter Grundstücke in der Gemarkung … durch die M. AG und schließlich unter Nr. 3 beschrieben, dass die in § 1 näher bezeichneten Kaufobjekte (Wohnhäuser 1 bis 6 nebst Gemeinschaftseigentum) mit Verträgen vom 17. Dezember 1993 an sechs Erwerber veräußert worden sind.

In § 1 des Vertrages bezeichneten die Parteien des Vertrages den Kaufgegenstand, nämlich bestimmte Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von … Blatt …, und den Grundbuchstand. Danach waren in Abteilung II Grunddienstbarkeiten und eine Auflassungsvormerkung und in Abteilung III eine brieflose Grundschuld in Höhe von … für das Land Mecklenburg-Vorpommern nebst Zinsen eingetragen.

In § 2 des Vertrages hieß es:

  1. ”Die Vertretene zu 1), E. AG,

    – im folgenden „Verkäufer” genannt –

    verkauft

    unter Verzicht auf eigene Zwischeneintragung im Grundbuch hiermit an die Vertretene zu 2) „DH”,

    – im folgenden „Käufer” genannt –

    den in § 1 bezeichneten mit sechs Mehrfamilienwohnhäusern bebauten Grundbesitz mit allen Rechten, Pflichten, Bestandteilen und Zubehör unter Übernahme des Rechtes Abteilung III Nr. 1 und unter Übernahme der Belastungen in Abt. II Nr. 1 bis 3 des Grundbuches, und zwar nach Maßgabe der Regelungen in nachfolgend § 3 Ziff. 1.

  2. Dem Käufer sind die in Ziffer 3 der Präambel genannten Verträge des Verkäufers mit den dort genannten Erwerbern bekannt. Der Verkäufer tritt an den Käufer sämtliche Ansprüche und Rechte aus diesen Verträgen einschließlich solcher auf Auskehrung zwischenzeitlicher Fruchtziehung ab, der Käufer nimmt diese Abtretungen an und hält den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen der Erwerber aus diesen Verträgen frei. Sollte der Verkäufer aufgrund dieser Verträge seiner Verpflichtung zur Lieferung und Eigentumsverschaffung an dem vertragsgegenständlichen Grundbesitz gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise nicht nachkommen können, erfolgt vorstehende Abtretung insoweit an Erfüllungs Statt. Die laufende rechtliche Auseinandersetzung mit den in Ziff. 3 der Präambel genannten Erwerbern führt der Verkäufer in laufender, enger Abstimmung mit dem Käufer und verpflichtet sich insoweit gegenüber dem Käufer – rechtsgestaltende Erklärungen im Zusammenhang mit den in Ziff. 3. der Präambel genannten Verträgen und/oder prozessuale Gestaltungserklärungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten aus diesen Verträgen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Käufers abzugeben; – jegliche Maßnahmen, die die Durchführung der in Ziff. 3 der Präambel genannten Erwerbsverträge ganz oder teilweise zu fördern geeignet sind, in Abstimmung mit dem Käufer zu ergreifen.

    Sollten die Erwerber der in Ziffer 3. der Präambel genannten Verträge jedoch begründete Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln geltend machen, wird der Verkäufer die entsprechenden Nachbesserungsarbeiten kostenfrei für den Käufer unverzüglich erbringen.”

Der Kaufpreis betrug gemäß § 3 Nr. 1 des Vertrages …. Zusätzlich zum Kaufpreis übernahm die Klägerin Zug um Zug gegen die Erfüllung des Vertrages durch den Verkäufer die durch die Grundschuld abgesicherten Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern, valutierend mit...

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