Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen durch an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Soldaten auf Dienstreise

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einem Soldaten ist der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen nicht deswegen zu versagen, weil ihm wegen seiner Teilnahme an verbilligter Gemeinschaftsverpflegung keine Aufwendungen entstanden sind. Bei einer Auswärtstätigkeit besteht gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ff. EStG ein Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge. Darauf, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand anfällt, kommt es ebenso wenig an wie auf die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort.

2. Auch die teilweise Einbehaltung von Trennungsreise- und -tagegeld entsprechend § 12 Abs. 1 S. 1 BRKG und § 3 Abs. 3 S. 3 TGV steht dem Abzug des – um ausgezahltes steuerfreies Trennungsreise- und -tagegeld zu kürzenden – Verpflegungsmehraufwands als Werbungskosten bei den nichtselbstständigen Einkünften nicht entgegen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2, § 9 Abs. 5, § 3 Nr. 13, § 3c; BRKR § 12 Abs. 1 S. 1; TGV § 3 Abs. 3 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.03.2011; Aktenzeichen VI R 48/10)

BFH (Urteil vom 24.03.2011; Aktenzeichen VI R 48/10)

 

Tenor

Abweichend von dem geänderten Einkommensteuerbescheid vom 13. Februar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2009 wird die Einkommensteuer 2007 auf 1.039,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in entsprechender Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert beträgt 1.000,00 EUR.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen streitig.

Der Kläger ist ledig. Er erzielte als Soldat auf Zeit im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EinkommensteuergesetzEStG –.

Der Kläger nahm im Streitjahr vom 18. bis zum 22. März an einem Lehrgang in S., vom 10. bis zum 13. April an einem Lehrgang in I. und vom 06. bis zum 09. August 2007 an einem Lehrgang in B. teil. Für die Lehrgänge in S. und I. erhielt der Kläger jeweils ein Tagegeld i. H. v. 13,68 EUR bei dessen Berechnung keine unentgeltlichen Mahlzeiten berücksichtigt wurden, für den Lehrgang in B. ein Tagegeld i. H. v. 16,98 EUR. Darüberhinaus erhielt der Kläger ein sog. gekürztes Trennungsgeld wegen geringerer Aufwendungen gemäß § 3 Trennungsgeldverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl I 1999, 1533) i. H. v. jeweils 13,68 EUR für die Lehrgänge in I. und B. sowie 20,52 EUR in S..

Für die Lehrgänge beantragte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von insgesamt 147,78 EUR, und zwar für die Lehrgänge in B. und I. jeweils für zwei Tage mit mehr als 14 Stunden Abwesenheit je 12,00 EUR und für zwei Tage mit 24 Stunden Abwesenheit je 24,00 EUR sowie für den Lehrgang in S. für zwei Tage mit mehr als 14 Stunden Abwesenheit je 12,00 EUR und für drei Tage mit 24 Stunden Abwesenheit je 24,00 EUR, abzüglich des steuerfrei erhaltenen Tage- bzw. Trennungsgeld i. H. v. 92,22 EUR.

Durch Bescheid vom 17. Juli 2008 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2007 auf 1.155,00 EUR fest. Dabei berücksichtigte er die vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht. Zur Begründung führte er aus, dass bei der Zahlung von Tagegeld und Trennungsreisegeld, die sich nach den Beträgen des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) bei teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Verpflegung richten würden, ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen sei. Der Kläger legte am 31. Juli 2008 Einspruch ein, mit dem er die erklärungsgemäße Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen begehrte. Der Beklagte erließ aus anderen Gründen am 13. Februar 2009 einen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr und setzte die Einkommensteuer auf 1.097,00 EUR fest. Der Bescheid wurde gemäß § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

Durch Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2009 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, Aufwendungen für Verpflegung seien grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung und damit nicht als Werbungskosten abziehbar. Eine Ausnahme ergebe sich nur aus § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG. Allerdings erfahre dieser Grundsatz eine Ausnahme in den Fällen, in denen unzweifelhaft feststehe, dass der Steuerpflichtige keine Mehraufwendungen gehabt habe. Bei Auswärtstätigkeiten von Bundeswehrangehörigen würden bei unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Verpflegung von der Bundeswehr Reisekostenerstattungen in Form von Tagegeld und Trennungsreise- bzw. tagegeld für jedenfalls 14 Tage gezahlt.

Der Kläger hat am 14. Juli 2009 Klage ...

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