Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage für Segelyacht. Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vercharterung einer Segelyacht. Verbleibensvoraussetzung bei Hochseeyacht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Anspruch auf Investitionszulage für die Anschaffung einer Segelyacht besteht nicht, wenn die Yacht nicht zum Anlagevermögen eines Charter-Betriebes i. S. v. § 2 Nr. 1 InvZulG 1991 gehört, weil bei der Anschaffung der Yacht nicht die Absicht bestanden hat, mit der Vercharterung Einkünfte zu erzielen. Die Einkünfteerzielungsabsicht lässt sich nicht allein mit der Vorlage von Versicherungsverträgen nachweisen, sondern erfordert auch eine objektive und vorsichtige Anfangskalkulation, die einen Totalgewinn möglich erscheinen lässt.

2. Der Gewährung von Investitionszulage für eine Hochseeyacht steht bereits deren Wesensart und Zweckbestimmung entgegen, so dass von einem fehlenden Verbleib in einer Betriebsstätte im Fördergebiet gem. § 2 S. 1 Nr. 2 InvZulG 1991 ausgegangen werden kann, weil Sinn und Zweck einer solchen Yacht der Einsatz auf der Hochsee, d. h. in den Gewässern außerhalb der Küstenzone und somit außerhalb des Fördergebietes i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 InvZulG 1991 ist.

3. Unabhängig von der Wesensart und der Zweckbestimmung fehlt es an der Verbleibensvoraussetzung des § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991 auch dann, wenn die Yacht überwiegend und nicht nur kurzfristig außerhalb des Fördergebietes eingesetzt wird (Festhaltung an FG Mecklenburg-Vorpommern v. 16.8.1995, II 171/93).

4. Letztlich dürfte auch die Voraussetzung nach § 2 Nr. 3 InvZulG 1991 fehlen. Die dafür beweispflichtige Klägerin hat weder substantiiert dargelegt noch bewiesen, dass die Segelyacht in jedem Jahr des Dreijahreszeitraumes nach ihrer Anschaffung nicht mehr als 10 % privat genutzt wurde.

 

Normenkette

InvZulG 1991 § 2 S. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 42.352,24 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Investitionszulage für das Jahr 1992 für eine Segelyacht streitig.

Die Klägerin kaufte ausweislich der Rechnung vom 14.04.1992 eine neue Segelyacht der Marke Jeanneau Sun-Odyssey für insgesamt 680.278,00 DM netto. Als Liefertermin wurde im Kaufvertrag vom 30.12.1991 die „2. Hälfte Mai 92 in Kiel” genannt. Das ca. 15 m lange Schiff mit dem Namen „Summerwind” enthielt drei Kabinen mit einem Raumangebot für fünf bis sechs Personen. Liegeplatz war der Stadthafen von G. Das Schiff wurde mit Skipper für Fahrten überwiegend auf der Ostsee verchartert (Yachtprospekt: Bl. 1 d. BA. BP-Hand.).

Mit Antrag vom 11.08.1993 beantragte die Klägerin Investitionszulage nach dem InvZulG 1991 für das Kalenderjahr 1992 i. H. v. 12 % auf eine Bemessungsgrundlage von 969.763,36 DM, mithin 116.371,60 DM und i. H. v. 8 % auf eine Bemessungsgrundlage von 546.011,11 DM, mithin von 43.680,89 DM. In der Anlage Wirtschaftsgüter zum Investitionszulageantrag wird die Segelyacht mit 680.278,00 DM, der Motor Segelyacht mit 1.745,61 DM und die Ausrüstung Segelyacht mit 8.258,00 DM ausgewiesen. Zusätzlich reichte die Klägerin eine Übersicht über die Erlöse Yachtcharter 1993 per 31.10.1993 in einem Umfang von 29.619,83 DM ein.

Mit Wirkung vom 01. Januar 1994 übertrug die Klägerin ihre Geschäftsbereiche Bau, Yachtcharter, Reinigung, Catering und Beherbergung auf drei neu gegründete Unternehmen. Seit diesem Zeitpunkt ist die Gesellschaft ausschließlich als Verpachtungsunternehmen von Gebäuden und beweglichem Anlagevermögen tätig (Bl. 35 d. BA. Bilanz Bd. II). Die Yacht wurde ab diesem Zeitpunkt an die V GmbH für eine Jahrespacht von 61.836,00 DM verpachtet.

Mit Investitionszulagebescheid für das Kalenderjahr 1992 vom 30. März 1994 (Bl. 13 d. BA. InvZul.) kürzte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für die 12 %ige Investitionszulage auf 266.474,00 DM und setzte die Investitionszulage hierfür auf 31.976,88 DM fest. Die Kürzung erfolgte insbesondere wegen der Pos. Segelyacht, der Pos. 26 Motor Segelyacht und der Pos. 28 Ausrüstung Segelyacht (vgl. Bl. 9 d. BA. InvZul.). In der Begründung des Bescheides heißt es:

„Segelyacht mit Zubehör nicht begünstigt, erfüllt nicht die Voraussetzungen lt. BStBl I 1993, S. 20 (von 51 Einsatztagen lag die Yacht 28 Tage außerhalb des Fördergebietes). Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO.”

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin keinen Einspruch ein, sondern beantragte mit Schreiben vom 26.07.1994 die Änderung des Investitionszulagenbescheides gemäß § 164 Abs. 2 AO. Zur Begründung führte sie aus, dass die Verbleibensvoraussetzung erfüllt sei, weil die Yacht im Jahr 1993 nicht länger als einen Monat außerhalb des Fördergebietes eingesetzt worden sei (Tz. 50 des BMF-Schreibens vom 28. August 1991 und Tz. 6 Abs. 2 des BMF-Schreibens vom 31. März 1992). Selbst bei Einordnung der Yacht als Transportmittel (nach Tz. 48 des BMF-Schreibens ...

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