Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer, Steuergegenstand, Kürzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1.Bei der Ermittlung der Höhe der Beteiligungen im Rahmen der Kürzungsvorschriften des GewStG ist eine zusammenrechnende Beurteilung bezüglich der unmittelbaren Beteiligungen vorzunehmen.

2. Organgesellschaften gelten in diesem Zusammenhang als Betriebsstätten i.S.d. § 2 Abs.2 Satz 2 GewStG und aufgrund dieser Fiktionswirkung auch als unmittelbare Beteiligung.

 

Normenkette

GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 2a (i.d. für d. Streitjahr gültigen Fassung), § 2 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.2004; Aktenzeichen I R 3/03)

BFH (Urteil vom 25.02.2004; Aktenzeichen I R 3/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an Unternehmen im In- und Ausland.

Im Streitjahr ist die Klägerin u.a. unmittelbar und mehrheitlich an der A,

der B,

der C,

der D und der E beteiligt.

Diese Unternehmen waren ihrerseits (ausgenommen C) wieder zu 64,15 v.H. an dem Grundkapital der F beteiligt und zwar

die A zu 41,15 v.H.,

die B zu 13 v.H.,

die D zu 5 v.H. und

die E zu 5 v.H..

Darüber hinaus waren diese Tochterunternehmen zu 42,76 v.H. an der G beteiligt und zwar

die A zu 4,75 v.H.,

die B zu 0,61 v.H.,

die C zu 36,21 v.H.

die D zu 0,40 v.H. und

die E zu 0,79 v.H..

Die Klägerin ist seit 1988 zu 3,2 % an der H beteiligt. Die J und die B, an denen die Klägerin jeweils mehrheitlich beteiligt war, hielten ihrerseits jeweils eine Schachtelbeteiligung in Höhe von 10,01 % bzw. 29,96 % an der H.

Die Klägerin ist zudem an der I zu 6,4 % beteiligt. Die B und die C, an denen die Klägerin mehrheitlich beteiligt war, hielten ihrerseits jeweils eine Schachtelbeteiligung in Höhe von 72,8 % bzw. 20,8 % an der I.

A, B, C, D, E und J sind Organgesellschaften des gewerbesteuerlichen Organkreises der Klägerin.

Die im Einheitswert des Betriebsvermögens der E, der D, der B und der A enthaltenen Beteiligungsansätze an der F bzw. an der G betragen:

E

F

DM

G

DM

D

F

DM

G

DM

B

G

DM

A

G

DM

Summe

DM

Die im Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin enthaltenen Beteiligungsansätze an der H und I betragen:

Klägerin

H

DM

DM

I

DM

Summe

DM

Bezüglich der Beteiligungsansätze der E, D, B und A an G, E und D an F und der Klägerin an H und I berücksichtigte der Beklagte keine Kürzungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 a bzw. § 12 Abs. 3 Nr. 5 bzw. § 12 Abs. 3 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) im Gewerbesteuermessbescheid 1991 der Klägerin.

Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Es sei nicht auf die von der Klägerin, der E, der D, der B und der A an der jeweiligen Gesellschaft allein gehaltenen Beteiligungsquoten abzustellen, sondern auf die im Organkreis bezüglich der einzelnen Beteiligungsgesellschaft insgesamt vorhandenen Beteiligungsquoten. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 a GewStG werde die Summe des Einheitswerts des Gewerbebetriebs und der Hinzurechnungen u. a. gekürzt um den Wert aller zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligungen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft i. S. von § 2 Abs. 2 GewStG, wenn die Beteiligung mindestens 10 v. H. des Grund- bzw. Stammkapitals betrage. Entsprechendes gelte gemäss § 12 Abs. 3 Nr 4 GewStG und § 12 Abs. 3 Nr. 5 GewStG für die Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft unter den weiteren in diesen Normen genannten Voraussetzungen. Die Bedeutung des § 12 Abs. 3 Nr. 2 a bzw. der Nrn. 4 und 5 GewStG liege in der Vermeidung der gewerbekapitalsteuerlichen Doppelbelastung, die bei den in § 12 Abs. 3 Nr. 2 a, Nr. 4 und Nr. 5 GewStG genannten Beteiligungen ohne die bei den Anteilsinhabern vorgenommene Kürzung eintreten würde. Bei der Zielsetzung der Vorschrift hätte es an sich nahegelegen, die Kürzung um den Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften ohne Rücksicht auf die Höhe der Beteiligung zuzulassen, wie das nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 GewStG für Anteile an Personengesellschaften der Fall sei. Denn die Ausgangsüberlegung, nämlich die Beseitigung der Doppelbelastung, gelte auch für niedrigere als die in § 12 Abs. 3 Nr. 2 a, Nr. 4 und Nr. 5 GewStG vorgesehene Beteiligungen. Auf Grund der historisch gewachsenen Bindung an die Vermögensteuer habe der Gesetzgeber jedoch die Vermeidung der Doppelbelastung bei Körperschaften auf sog. Schachtelbeteiligungen, die in der Regel als Beteiligung längerfristig gehalten würden und unternehmerischen Einfluss garantierten, beschränkt. Demgegenüber stehe die einzelne Aktie, die ohne quotenmäßige oder mengenmäßige Zusammenführung keinen direkten Einfluss auf das Unternehmen und damit auf die unternehmerische Führung der Kapitalgesellschaft beinhalte. Voraussetzung für das Vorliegen eines gewerbesteuerlichen Organkreises sei die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organkreises. Hierdurch werde sichergestellt, dass der Wille des Organträgers im Unternehmen der Organgesellschaften durchgesetzt werde. Auc...

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