Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbeziehung mittelbarer Beteiligungen in gewerbesteuerliche Kürzungsvorschriften

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Zweifelhaft ist, ob im Rahmen des §§ 9 Nr. 2a, 12 Abs. 3 Nr. 2a, 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG für die Frage des Erreichens der "Ein-Zehntel"-Grenze auch mittelbare Beteiligungen in die Beurteilung miteinzubeziehen und eine zusammenrechnende Beurteilung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligen zu erfolgen hat.

2) Bei unmittelbaren Beteiligungen ist im Rahmen der Kürzungsvorschriften eine zusammenrechnende Beurteilung vorzunehmen.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 2 S. 2, § 9 Nr. 2a, § 12 Abs. 3, 3 Nrn. 2a, 4, § 2 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.2004; Aktenzeichen I R 2/03)

BFH (Urteil vom 25.02.2004; Aktenzeichen I R 2/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG). Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an Unternehmen im In- und Ausland.

Die A AG, an der die Klägerin mehrheitlich beteiligt ist, hielt eine 5 %-ige unmittelbare Beteiligung an der W AG. Im Jahre 1991 erwarb die A AG eine 10 %-ige Schachtelbeteiligung an der N GmbH, die wiederum in 1991 eine 10 %-ige Schachtelbeteiligung an der W AG erwarb und bis heute hält.

Des Weiteren erwarb die A AG in 1991 eine unmittelbare Beteiligung in Höhe von 3,95 % an der X AG. Diese Anteile wurden in 1992 wieder veräußert. Die A AG besaß bereits seit 1989 eine 22,23 %-ige Schachtelbeteiligung an B GmbH, die ihrerseits seit 1989 zu 25 % an der X AG beteiligt ist.

Die Klägerin ist seit 1988 zu 3,2 % an der C S. A. beteiligt. Die D AG und die E AG, an denen die Klägerin jeweils mehrheitlich beteiligt war, hielten ihrerseits jeweils eine Schachtelbeteiligung in Höhe von 10,01 % bzw. 29,96 % an der C S.A..

Die Klägerin ist zudem an der F S. A. zu 6,4 % beteiligt. Die E AG und die D AG, an denen die Klägerin mehrheitlich beteiligt war, hielten ihrerseits jeweils eine Schachtelbeteiligung in Höhe von 72,8 % bzw. 20,8 % an der F S. A.

A AG, D AG und E AG sind Organgesellschaften des gewerbesteuerlichen Organkreises der Klägerin.

Da die Klägerin an der W AG, X AG, C S.A. und F S. A. keine unmittelbare Beteiligungsquote von mehr als 10 % hatte, hat der Beklagte die entsprechenden Beteiligungserträge und den Wert der jeweiligen Beteiligungen der Gewerbesteuer unterworfen.

Mit Schriftsatz vom 08.10.1996 beantragte die Klägerin die Änderung der unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewerbesteuermessbescheide 1990 bis 1994. Die Klägerin vertrat hierin die Auffassung, dass für die Inanspruchnahme von §§ 9 Nr. 2 a, 9 Nr. 7 und 12 Abs. 3 Nr. 2 a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) jede Form der Beteiligung ausreiche. Dies bedeute, dass die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt seien, wenn an einer Gesellschaft, die ihrerseits die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs erfüllten, eine Beteiligung in ausreichendem Maße bestehe.

Mit Bescheid vom 02.01.1997 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die gewerbesteuerrechtlichen Vorschriften des § 9 Nr. 2 a und § 9 Nr. 7 GewStG den Änderungsantrag ab. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Für die Berechnung der Mindestbeteiligungsquote seien auch mittelbare Schachtelbeteiligungen zu berücksichtigen, d. h. Schachtelbeteiligungen, die wie im Streitfall, von Gesellschaften gehalten würden, die ihrerseits die Schachtelbeteiligungsvoraussetzungen der Regelungen des Gewerbesteuergesetzes erfüllten. Die Rechtsauffassung des Beklagten, wonach die in Rede stehenden Kürzungsvorschriften eine Mindestbeteiligungsquote bezogen auf eine unmittelbare Beteiligung voraussetzten, verletze die Klägerin in ihren Rechten. Weder der Wortlaut der betroffenen Kürzungsvorschriften noch deren Sinn und Zweck rechtfertigten diese Auffassung. Nach § 9 Nr. 2 a GewStG werde die Summe des Gewinns und der Hinzurechnung gekürzt um die Gewinne aus Anteilen an nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraumes mindestens 10 % des Grund- bzw. Stammkapitals betrage und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden seien. Abweichend vom bewertungsrechtlichen Schachtelprivileg des § 102 Abs. 1 BewG fordere § 9 Nr. 2 a GewStG gerade dabei keine unmittelbare Beteiligung der Obergesellschaft am Grund- bzw. Stammkapital der Untergesellschaft. In § 9 Nr. 2 a GewStG sei in diesem Zusammenhang lediglich von einer Beteiligung die Rede. Für die Inanspruchnahme der Kürzung des § 9 Nr. 2 GewStG genüge demnach jede Form der Beteiligung am Nennkapital der Untergesellschaft, auch solche – nur – mittelbarer Art, wenn diese nur eine Beteiligungsquote von mindestens 10 % umfasse. Insofern werde auf die Kommentierung bei Blümich, Glanegger/Güroff und Lenski/Steinberg verwiesen. Entsprechendes gelte auch für die Kürzungsvorschriften des § 9 Nr. 7 und des § 12 Abs. 3 Nr. 2 a und Nr. 4 des GewStG. Soweit der Beklagte hierbei die Auffassung vertrete, bei e...

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