Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.2003; Aktenzeichen IX R 26/99)

BFH (Urteil vom 23.09.2003; Aktenzeichen IX R 26/99)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe der Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundbesitzes in W. zuzurechnen sind.

Der Grundbesitz besteht aus einem Gutsbetrieb mit angemeldetem Gewerbe und zwei Hallen (Halle 1 und Halle 2), die durch eine Zwischenhalle miteinander verbunden sind.

Das Gut wurde von dem Vater der Klägerin, Herrn M., betrieben. Dieser errichtete am 27.08.1984 zusammen mit seiner am 06.11.1984 verstorbenen Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzten. Als Erbin des Längstlebenden wurde die Klägerin bestimmt. Hinsichtlich des Gutsbetriebes trafen die Eheleute eine Anordnung dahingehend, daß den Gutsbetrieb mit angemeldetem Gewerbebetrieb die Klägerin haben sollte mit Ausnahme der Halle 2 mit Zwischenhalle zu Halle 1 und angrenzendem Grundstück, die die Schwester der Klägerin, Frau N., erhalten sollte.

Nach seiner Wiederverheiratung räumte der Vater durch notariell beurkundete Erklärung vom 08.10.1988 mit entsprechender Grundbucheintragung seiner Ehefrau C. ein lebenslängliches Wohnrecht an den gesamten Räumen des Hauses ein, ferner den Nießbrauch zum Zwecke der Absicherung ihres Lebensunterhalts an den auf dem Grundstück befindlichen Hallen, und zwar in Höhe von 50 v. H. der aus den Hallen erzielten Einkünfte.

Wegen weiterer Einzelheiten zu den Verfügungen des Vaters wird auf die bei den Steuerakten befindlichen notariellen Urkunden Bezug genommen.

Die Hallen wurden vom Vater durch Mietverträge vom 24.06.1990 (Halle 1) und vom 18.07.1990 (Halle 2) vermietet.

Der Vater der Klägerin verstarb am 05.03.1994. Nach dem Hoffolgezeugnis des Amtsgerichts W. vom 31.07.1995 ist die Klägerin Hoferbe des Gutsbesitzes in W.. Unter Ziffer 2 dieses Zeugnisses heißt es ferner: „Das im gemeinschaftlichen Testament vom 27.08.1984 zugunsten von Frau N. angeordnete Landvermächtnis wird genehmigt”.

Der Grundbesitz ist auf die Klägerin umgeschrieben worden. Eine Erbauseinandersetzung ist bisher noch nicht erfolgt. Die Mieteinnahmen für die Hallen gingen zunächst weiterhin auf dem Konto des Vaters ein. Ab November 1994 erfolgten die Mietzahlungen für die Halle 2 unmittelbar auf ein Konto von Frau N.

Die Klägerin überwies im Streitjahr an Frau C. …DM als Abschlag auf den „Mietanspruch” und zahlte ….DM an Frau N. für vereinnahmte Mieten.

Die Klägerin begehrte zunächst durch Einreichen einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1994 bei dem Belegenheitsfinanzamt den Erlaß eines Feststellungsbescheids unter Zugrundelegung folgender Besteuerungsgrundlagen:

Einnahmen

DM

Werbungskosten

Erhaltungsaufwendungen

DM

Grundsteuer, Müllabfuhr

DM

Hausbeleuchtung

DM

Hausversicherungen

DM

sonstige Kosten

DM

Absetzung für Abnutzung

DM

DM

Überschuß

DM

abzüglich Frau N.

zuzurechnende Einnahmen aus Halle 2

DM

abzüglich der Frau C.

zuzurechnenden 50 % der sonstigen Mieteinnahmen

DM

anzusetzende Einkünfte der Klägerin

./. … DM

Das Belegenheitsfinanzamt lehnte eine derartige Feststellung ab mit der Begründung, daß die Klägerin Alleinerbin geworden sei und ihr deshalb Vermietungseinkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zuzurechnen seien. Festgestellt wurden nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Die Klägerin hat daraufhin die Berücksichtigung dieser Besteuerungsgrundlagen bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für 1994 begehrt.

Der Beklagte ließ in dem Einkommensteuerbescheid vom 10.05.1996 und dem Änderungsbescheid vom 25.09.1997 derartige Einkünfte zunächst unberücksichtigt.

Im Einspruchsverfahren kündigte er den Klägern eine Verböserung an und berücksichtigte in der Einspruchsentscheidung vom 12.02.1998 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundbesitzes W. von ….DM. Dabei setzte er die Einnahmen in voller Höhe (… DM) und die Werbungskosten unter Berücksichtigung einer zeitanteiligen Absetzung für Abnutzung für die Hallen 1 und 2 an.

Nicht anerkannt wurden die Zahlung an Frau C. mit der Begründung, daß diese gemäß § 12 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähig sei, und die Zahlung an Frau N., weil nicht diese, sondern die Klägerin als Alleinerbin den Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht habe.

Die hiergegen erhobene Klage begründen die Kläger im wesentlichen wie folgt:

Die Klägerin sei zwar Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters geworden, das Erbe sei jedoch mit erheblichen Vermächtnissen belastet. Ihrer Schwester stünden danach die Mieten aus der Halle 2 zu, die sie auch erhalten habe. Die Mietverträge hätten unverändert fortbestanden, die Mieten seien zunächst noch auf das Konto des Vaters gegangen, später dann auf das der Schwester. Für die Klägerin seien die Mieten für die Halle 2 aber nur durchlaufende Posten gewesen, da sie nur verwaltend für die Vermächtnisnehmerin tätig gewesen sei. Diese sei wirtschaftliche Eigentümerin der Halle 2 gewesen und dementsprechend sei...

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