Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld April bis September 1996

 

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum von April bis September 1996 Kindergeld unter Berücksichtigung des Kindes A zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Kind A bei der Festsetzung des Kindergeldes zu berücksichtigen ist.

A ist am 27.6.1969 geboren. Seit dem Sommersemester 1992 ist er an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu NN immatrikuliert. Er war auch im Wintersemester 1995/96, Sommersemester 1996 und Wintersemester 1996/97 eingeschrieben. Er ist seit dem 5.7.1995 verheiratet.

Im Sommersemester 1996 war A beurlaubt. Er absolvierte ein sechsmonatiges Praktikum bei einer größeren Anwaltssozietät. Ein solches Praktikum ist weder gesetzlich noch in der Studienordnung vorgeschrieben. Nach einer Bescheinigung des Direktors des Instituts ABC, vom 11.1.1996, auf die Bezug genommen wird, ist das Praktikum außerordentlich nützlich und sinnvoll. A hat während des Praktikums an Besprechungen mit Mandanten und Gerichtsterminen teilgenommen. Er entwarf unter Anleitung Vertragstexte und ähnliche Schriftstücke (Klageentwürfe, Klageerwiderungen). Außerdem führte er unterstützende Recherchen anhand von Literatur und Rechtsprechung durch. Ein Entgelt erhielt er nicht.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers, ihm für 1996 Kindergeld unter Berücksichtigung des Sohnes A zu gewähren, mit Verfügung vom 7.5.1996 ab. Zur Begründung führte er an, daß der Unterhalt des Kindes durch dessen Ehegatten sichergestellt werde.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 26.9.1996 als unbegründet zurück. Zusätzlich zum Ablehnungsbescheid führte er aus, daß der Kindergeldanspruch ab April 1996 bereits daran scheitere, daß das Kind sich nicht in Berufsausbildung befunden habe.

Mit der Klage trägt der Kläger vor:

Das Praktikum gehöre zur Berufsausbildung. Unerfindlich sei, wieso ab Oktober 1996, wo das Kind wieder studiere, kein Kindergeldanspruch bestehen solle.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm Kindergeld für den Zeitraum von April bis September 1996 unter Berücksichtigung des Kindes A zu gewähren.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom 8.10.1997 Kindergeld für den Zeitraum Januar bis März 1996 gewährt, da das Einkommen des Ehegatten des Kindes nicht ausreicht, dessen Unterhalt sicherzustellen. Ab April 1996 scheitere der Kindergeldanspruch daran, daß das Kind sich nicht in Berufsausbildung befinde.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte sich verpflichtet, auch für den Zeitraum ab Oktober 1996 wieder Kindergeld zu gewähren.

Der Senat hat das Verfahren bezüglich des Zeiträume Januar bis März und Oktober bis Dezember 1996 abgetrennt, nachdem die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Zwar hat der Kläger den Bescheid vom 8.10.1997 weder mit dem Einspruch angefochten noch einen Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung -FGO- gestellt. Dies war aber auch nicht erforderlich. Durch den Bescheid über die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum Januar bis März 1996 wird der angefochtene Ablehnungsbescheid für den Zeitraum ab April 1996 nicht berührt. Bei der Klage auf Bewilligung von Kindergeld umfaßt jeder Bewilligungsmonat einen Streitgegenstand (Finanzgericht -FG- des Saarlandes, Urteil vom 23.8.1996 1 K 139/96, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1997, 34).

Die Klage ist auch begründet.

Dem Kläger steht für das Kind A für den Zeitraum ab April 1996 Kindergeld zu.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995 -EStG- wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Der Sohn des Klägers A erfüllt diese, zwischen den Beteiligten allein streitige, Voraussetzung.

Unter Berufsausbildung ist jedenfalls die Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen. Hierzu gehört unzweifelhaft ein erstmaliges Universitätsstudium (Kanzler in Herrmann/Heuer/ Raupach, Kommentar zum EStG/KStG, 21. Aufl., § 32 EStG, Anm. 93 (Stand Februar 1997)).

Entgegen der Auffassung des Beklagten gehört auch ein Praktikum, das während des Studiums absolviert wird und nicht von der Ausbildungs- bzw. Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, zur Berufsausbildung. Dies gilt jedenfalls für ein Praktikum, das – wie im Streitfall – in Beziehung zum Studium steht (ebenso FG Nürn...

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