Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendbarkeit des § 8c KStG auf Verluste nach § 15a EStG. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 27/21)

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 15a EStG nicht abziehbare Verluste fallen nicht unter die nach § 8c KStG bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht mehr abziehbaren Verluste.

 

Normenkette

KStG § 8c; EStG 2014 § 15a

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen IV R 27/21)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Wegfall eines verrechenbaren Verlusts i. S. d. § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres 2014 (EStG).

Die Klägerin ist eine Gesellschaft der von der vormals börsennotierten A AG (im Folgenden: A AG) mit damaligem Sitz in Z geführten A-Gruppe. Die Klägerin war eine 100 %-ige Enkelgesellschaft der A AG. Alleinige Anteilseignerin der Klägerin war die A GmbH, deren alleinige Anteilseignerin die A AG war. Zwischen den vorgenannten Gesellschaften bestand im Streitjahr keine ertragsteuerliche Organschaft.

Die Klägerin war im Streitjahr als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von … Mio. € an der B GmbH & Co. KG (im Folgenden: B KG), der Beigeladenen, beteiligt. Dies entsprach einer kapitalmäßigen Beteiligungsquote von 10 %. Die B KG verlegte am ….2016 ihren Sitz von C nach Z in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Weitere Kommanditisten der B KG im Streitjahr waren die A AG mit einer Kommanditeinlage von … € (= ca. 56,67 %), die D AG C … mit einer Kommanditeinlage von rund … € (= ca. 33,3 %) und die D Beteiligungsgesellschaft mbH mit einer Kommanditeinlage von … € (= ca. 0,00066 %). Alleinige Komplementärin der B KG war die am Vermögen nicht beteiligte B …GmbH (im Folgenden: B GmbH). Alleingesellschafterin der B GmbH war die B KG (sog. Einheits-KG). Die B GmbH firmiert seit 2019 unter B1 … GmbH; die Klägerin befindet sich seit 2017 in Liquidation.

Satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens der B KG ist der … und die Durchführung aller damit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte, insbesondere auch der Betrieb von … in B und C (vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrages vom …/….2014, Bl. 67-87 der Gerichtsakte –GA–). Wirtschaftlicher Kerngegenstand der Geschäftstätigkeit der B KG ist das Investment in die Immobilie „B”. Hierbei handelt es sich um eine … in C. Diese Immobilie war das größte Einzelinvestment im Immobilienbestand der A-Gruppe. Die B KG erzielte aus ihrer Geschäftstätigkeit in der Vergangenheit hohe Verluste.

Die Ergebnisse der B KG wurden der Klägerin steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anteilig zugerechnet. Die der Klägerin aus ihrer Stellung als Mitunternehmerin der B KG zuzurechnenden Verlustanteile unterlagen, soweit deren Voraussetzungen vorlagen, der steuerlichen Abzugsbeschränkung nach § 15a EStG. Aufgrund dessen wurde für die Klägerin ein verrechenbarer Verlust i. S. d. § 15a Abs. 4 EStG gesondert festgestellt, der sich zum Ende des dem Streitjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahres unstreitig auf … € belief. Hinzu kam im Streitjahr 2014 ein laufend entstandener nicht verrechenbarer Verlust in ebenfalls unstreitiger Höhe von insgesamt … €.

Die A AG meldete am ….2013 Insolvenz an. Das Insolvenzverfahren wurde in der Folge als Planinsolvenzverfahren in Eigenverwaltung (sog. Schutzschirmverfahren) durchgeführt. In diesem Rahmen wurde ein Insolvenzplan vereinbart, der am ….2014 in Kraft trat. Daraufhin wurde das Insolvenzverfahren am ….2014 aufgehoben. Als wesentliche Sanierungsmaßnahme wurde auf der Ebene der A AG mit Wirkung zum ….2014 ein sog. Debt-Equity-Swap durchgeführt, aufgrund dessen es bei der A AG zu einem vollständigen Anteilseignerwechsel kam.

Aufgrund des Anteilseignerwechsels auf Ebene der A AG ging der Beklagte grundsätzlich von einem Eingreifen der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Streitjahres 2014 (KStG) bei der A AG und den nachgeschalteten Körperschaften aus. Ebenso vertrat er die Rechtsauffassung, dass § 8c KStG auch auf die einer Körperschaft als Mitunternehmerin zuzurechnenden verrechenbaren Verluste nach § 15a EStG anwendbar sei und zu deren Untergang führe (vgl. BMF-Schreiben v. 04.07.2008, BStBl. I 2008, 736, Tz. 2).

Wegen der ihr bekannten Verwaltungsauffassung deklarierte die B KG in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2014 infolge des bei der A AG durchgeführten Debt-Equity-Swaps einen Wegfall des auf die Klägerin entfallenden verrechenbaren Verlusts sowie des bis zum Stichtag des Debt-Equity Swaps im Streitjahr 2014 laufend entstandenen (anteiligen) verrechenbaren Verlusts gemäß § 8c KStG.

Der Beklagte stellte in dem am 05.12.2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO für die B KG erlassenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 KStG für 2014 einen Wegfall des verrechenbaren Verlusts und des anteiligen laufenden verrechenbare...

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