Entscheidungsstichwort (Thema)

ermäßigter Steuersatz; Imbisswagenumsatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Umsätzen eines Imbisswagens ist die mit der Lieferung der Speisen zusammenhängende Dienstleistung nur dann also sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG anzusehen, wenn diese die Gesamtleistung maßgeblich prägt und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.

2. Erschöpft sich die Leistung in der Zubereitung der Speisen bis zum verzehrfertigen Zustand, ohne Zurverfügungstellung einer Gesamtheit von Speisesaal, Mobiliar und Geschirr, steht nach EuGH-Rechtsprechung die Nahrungsmittellieferung im Vordergrund.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen V R 59/04)

BFH (Urteil vom 01.06.2006; Aktenzeichen V R 58/04, V R 59/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im wesentlichen über die Frage, ob die Umsätze des Klägers insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1998 Umsätze aus dem Betrieb eines Imbisswagens, den er auf Karnevals- und Kirmesveranstaltungen, Jahrmärkten und Weihnachtsmärkten einsetzte und mit dem er Backfisch, Reibekuchen, Pommes-Frites und Brat- bzw. Currywürstchen anbot. Der Stand hat auf den beiden kurzen Seiten und auf einer langen Seite eine Thekenumrandung, deren Höhe die Beteiligten inzwischen übereinstimmend mit 0,85 Metern angegeben haben. Die Thekenumrandung ist ausweislich der vom Beklagten zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 176-178) mit einer etwa 30 cm hohen Glasumrandung vom Inneren des Verkaufswagens abgetrennt. Der Stand ist mit einem Dach versehen, das etwa 1 Meter über die Thekenumrandung hinausragt.

Die Umsätze aus dem Betrieb des Imbisswagens behandelte der Kläger insgesamt als dem ermäßigten Steuersatz zu 7 v.H. unterfallend.

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen schätzte der Beklagte zunächst die Besteuerungsgrundlagen in den Bescheiden betreffend die Umsatzsteuer 1998 und den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1998 vom 28. August 2000 (Umsatzsteuer) bzw. vom 1. September 2000 (Gewerbesteuermessbetrag, geändert durch weiteren Bescheid vom 30. Oktober 2000).

Nachdem der Kläger hiergegen fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, reichte er beim Beklagten die ausstehenden Steuererklärungen ein. Bei der Umsatzsteuer erklärte der Kläger neben Umsätzen zu 7 v.H. in Höhe von 587.715 DM Umsätze zu 16 v.H. in Höhe von 1.820 DM. Daneben erklärte er eine Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch zu 16 v.H. in Höhe von 4.932 DM, zu 15 v.H. in Höhe von 1.644 DM und zu 7 v.H. in Höhe von 1.500 DM. In der Gewerbesteuererklärung erklärte er einen Gewerbeertrag in Höhe von 183.603 DM.

Während des Einspruchsverfahrens fand beim Kläger eine Betriebsprüfung statt. Dabei stellte die Prüferin u.a. in Tz. 13 des Betriebsprüfungsberichts vom 7. März 2002 fest, bei den vom Kläger verkauften Speisen handele es sich um verzehrfertige Lebensmittel, die dem Abnehmer in einer Form dargereicht würden, dass er sie an Ort- und Stelle – nämlich am Imbissstand – verzehren könne. Die Speisen würden überwiegend nicht verpackt abgegeben. Der Antragsteller biete seinen Kunden neben den Ablegebrettern rund um den Imbisswagen auch Stehtische an. Diese hätten die Form eines Fasses. Es befinde sich eine große runde Holzplatte auf dem Fass, die in der Mitte eine Öffnung für Abfall habe. Die Umsätze des Klägers seien deshalb zu 85 v.H. mit dem allgemeinen Steuersatz und lediglich zu 15 v.H. – nämlich soweit sie in dieser Höhe geschätzt zur Mitnahme verkauft würden – mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Die Umsatzsteuer auf die bisher erklärten Umsätze – die auch nach den Feststellungen der Prüferin 587.715,06 DM betragen – sei deshalb von 41.140,05 DM auf 84.851,36 DM zu erhöhen. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf Tz. 13 des Betriebsprüfungsberichts Bezug genommen.

Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ am 13. Juni 2002 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 1998, in dem er folgende Bemessungsgrundlagen berücksichtigte:

Lieferungen und sonstige Leistungen zu 16 v.H.:

367.489 DM

Entnahme von Gegenständen zu 16 v. H.:

4.932 DM

Entnahme von sonstigen Leistungen zu 16 v.H.:

9.000 DM

Lieferungen und sonstige Leistungen zu 7 v.H.:

88.157 DM

Entnahme von Gegenständen zu 7 v.H.:

1.500 DM

Lieferungen und sonstige Leistungen zu 15 v.H.:

121.889 DM

Entnahme von Gegenständen zu 15 v. H.:

1.644 DM

Entnahme von sonstigen Leistungen zu 15 v.H.

3.000 DM

Zudem erließ er einen geänderten Gewerbesteuer-Messbetragsbescheid 1998, in dem er bei der Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags einen Gewinn in Höhe von 164.834 DM zugrundelegte. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Minderung des vom Antragsteller erklärten Gewinns um eine AfA für den Imbisswagen in Höhe von 21.250 DM und einer Verringerung der Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von 2.481 DM. Die Bescheide wurden Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

Mit Einspruchsentscheidu...

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