Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilbestandskraft bei Gewinnfeststellungsbescheiden

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von einkommensteuerpflichtigen Einkünften mehrerer Personen nach §§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 2 Nr. 2 AO enthält eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen.

2) Steht die Höhe des gesamten Gewinns fest und besteht lediglich Streit um die Qualifizierung als laufender Gewinn oder Veräußerungsgewinn, ist eine Teilbestandskraft möglich.

3) Ist die Höhe von laufendem Gewinn und Veräußerungsgewinn untrennbar miteinander verbunden, schließt die Anfechtung des Veräußerungsgewinns die des laufenden Gewinns ein.

4) Die Anfechtung des Aufgabegewinns für ein bestimmtes Streitjahr mit der Begründung, der Betrieb sei bereits im Vorjahr aufgegeben worden, ist nicht isoliert von den Feststellungen des laufenden Gewinns für das Streitjahr anfechtbar.

 

Normenkette

AO §§ 180, 157 Abs. 2, § 179

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.2012; Aktenzeichen IV R 31/09)

BFH (Urteil vom 23.02.2012; Aktenzeichen IV R 31/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der in einem Klageverfahren erlassene Änderungsbescheid außergerichtlich mit dem Einspruch angefochten werden kann.

Die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) sind Eheleute und beide Diplom-Pädagogen. Zusammen mit dem Kläger zu 4), dem Sonderschullehrer S, erwarben sie als Miteigentümer 1988 das Grundstück ”…” in C und gründeten für das Objekt die Klägerin zu 1) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie richteten das Objekt als Tagungshotel her und führten dort gegen Entgelt verschiedenste Aus- und Fortbildungsveranstaltungen durch. Der Beklagte stellte die Einkünfte der Klägerin zu 1) jeweils einheitlich und gesondert fest.

Seit 1990 erwirtschaftete die Klägerin zu 1) durchgehend Verluste. Für das Streitjahr 1999 ermittelte die Klägerin einen laufenden Verlust von × DM. Am 21. Oktober 1999 wurde das Grundstück für × DM einer fremden – GbR zugeschlagen. Die Klägerin zu 1) war mit × DM bilanziell überschuldet. Hauptgläubiger waren die Bank T und die Eheleute D, die Erwerb und Umbau des Objektes finanziert hatten. Von den × DM Verbindlichkeiten konnten nur × DM durch den Versteigerungserlös getilgt werden, der den Buchwert des Grundstückes (x DM) deutlich unterschritt. In der Folgezeit schlossen die Kläger zu 2) bis 4) mit den beiden Hauptgläubigern der GbR Vergleichsvereinbarungen. Danach sollten mit der Zahlung näher bestimmter Beträge alle Ansprüche im Wege des Verzichtes abgegolten sein. Im Ergebnis wurden von den × DM Verbindlichkeiten × DM gezahlt oder von anderen Gläubigern weiterhin kreditiert. Die restlichen × DM erloschen Anfang 2002 aufgrund der Vergleichsvereinbarungen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Gläubiger die Schulden im Sinne des § 397 Abs. 1 BGB erlassen haben.

Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Klägerin zu 1) aus Gewerbebetrieb für 1999 folgte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 26. Oktober 2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Wesentlichen der Erklärung der GbR. Den laufenden Verlust stellte der Beklagte mit × DM fest. Außerdem nahm der Beklagte an, dass die Versteigerung am 00.00.0000 als Betriebsveräußerung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu behandeln sei und legte dafür im Wesentlichen den Verlust aus der Aufgabeschlussbilanz (x DM) zugrunde.

Nach späterer Überprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, dass sich aufgrund des nachträglichen Erlasses der Verbindlichkeiten durch die Bank T und der Eheleute D per Saldo für die Klägerin zu 1) im Jahr 1999 rückwirkend ein Veräußerungsgewinn ergeben habe und stellte diesen unter Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung durch Bescheid vom 15. März 2004 mit × DM fest.

Dagegen hat die Klägerin zu 1) hat am 6. April 2004 durch den Prozessbevollmächtigten mit Zustimmung des Beklagten die unter dem Aktenzeichen 6 K 1864/04 geführte Sprungklage erhoben und beantragt, in dem vorgenannten Bescheid einen Veräußerungsgewinn nicht zu berücksichtigen, hilfsweise gemäß § 163 Satz 1 AO von dem Veräußerungsgewinn × DM bei der Feststellung unberücksichtigt zu lassen und mithin nur × DM als Veräußerungsgewinn festzustellen. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2004 hat die Klägerin die Klage dahin erweitert, dass der Beklagte verpflichtet werde, nach § 163 AO aufgrund sachlicher Unbilligkeit gemäß dem BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240) einen Sanierungsgewinn in Höhe von insgesamt × DM festzustellen.

Zur Begründung hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Feststellung eines Veräußerungsgewinns für 1999 bereits deshalb nicht rechtens sei, weil sie den Betrieb bereits in 1998 aufgegeben habe und allenfalls dort ein Betriebsaufgabegewinn verwirklicht worden sei. In 1998 sei der letzte Versuch einer Verpachtung gescheitert. Jedenfalls sei der vom Beklagten für 1999 ermittelte Veräußerungsgewinn aus Rechtsgründen auf × DM herabzusetzen. Die Feststellung eines Veräußerung...

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