Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilbetriebseigenschaft einer Spielhalle

 

Leitsatz (redaktionell)

Allein die Tatsache, daß ein Automatenaufsteller in einem Ort, in dem er Automaten in Gaststättenbetrieben aufstellt, auch eine Spielhalle betreibt, ist nicht schädlich für die Annahme der Teilbetriebseigenschaft der Spielhalle.

 

Normenkette

EStG 1990 § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.10.2001; Aktenzeichen XI R 35/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Veräußerung eines "Teilbetriebes" bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1990.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einnahmen aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer aus der Aufstellung von Spielautomaten sowie aus dem Betrieb einer Spielhalle in A. Die Verwaltung des Unternehmens erfolgte insgesamt vom Wohnsitz des Klägers aus. Nach den Feststellungen einer für die Vorjahre durchgeführten Außenprüfung (Bericht vom 31. 8. 1979) grenzen an das den Klägern gehörige Zweifamilienhaus Räumlichkeiten, die als Büro- und Werkstattraum genutzt werden.

Für die Spielhalle in A. wurden seinerzeit Räume angemietet und für die besonderen Erfordernisse entsprechend umgebaut. Wegen Arbeitsüberlastung und auch aus Krankheitsgründen wurde die Spielhalle im Januar des Streitjahres für ... DM veräußert. Unter Berücksichtigung der Restbuchwerte für die Geschäftsausstattung und die Herstellungskosten der Umbaumaßnahmen ergab sich ein unstreitiger Veräußerungsgewinn i. H. v. ... DM. Zum 1. 9. 1991 wurde der (restliche) Betrieb "Automatenaufstellung" in die B.-Automaten-GmbH eingebracht.

Nachdem der Beklagte ursprünglich als begünstigter Teilbetriebsveräußerung nach § 16 Abs. 1, 34 EStG gewertet hatte, änderte er im Zusammenhang mit einem gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 geführten Einspruchsverfahren diesbezüglich seine Rechtsauffassung (Schreiben vom 17. 8. 1993). Im Anschluß daran erließ er am 9. 12. 1993 ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1990, in welchem er den aus der Veräußerung der Spielhalle erzielten Gewinn als laufenden gewerblichen Gewinn besteuerte. Mit ihren hiergegen eingelegten Einspruch trugen die Kläger im wesentlichen vor, daß die Spielhalle die Voraussetzungen für einen Teilbetrieb im Sinne des § 16 EStG erfülle. Sie sei in eigens dafür angemietete und umgebauten Räumlichkeiten mit besonderem Anlagevermögen und neu eingestellten besonderen Personal betrieben worden. Die Art der Dienstleistungen haben sich deutlich von der sonstigen Automatenaufstellung unterschieden. Es sei ein eigener Kundenkreis vorhanden gewesen. Für den Betrieb der Spielhalle sei eine besondere Konzession nötig gewesen, welche nach der Veräußerung zurückgegeben worden sei. Die Spielhalle sei vom Erwerber in der bestehenden Form als selbständiger Betrieb fortgeführt worden.

Mit Entscheidung vom 26. 9. 1995 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, daß die grundsätzlich gleiche Art der angebotenen Dienstleistungen, die personelle Verbindung z. B. bei Wartung und Geldbestückung der Automaten sowie eine ähnliche Überlagerung der einzelnen Zweige bei Nutzung der Betriebsmittel (z. B. in Form der betrieblichen Nutzung desselben Pkw, des Gebrauchs von Werkzeug zur Reparatur von Spielautomaten) einer nach dem Gesamtbild geforderten Selbständigkeit ebenso widerspräche wie eine mangelnde organisatorische Trennung der einzelnen Bereiche. Es würde ein gleichgesinnter Kundenkreis angesprochen. Die Funktion der aufgestellten Geräte und ihr Zweck im Unternehmen sei einheitlich. Eine organisatorische Trennung sei ebenfalls nicht gegeben. Umsätze und Erlöse der nur räumlich getrennten Bereiche würden ausschließlich über das Angebot der Spielautomaten als solche erzielt. Für die Geschäftsführung, Einkäufe, Lagerhaltung, Wartung und Reparaturkosten sowie den Austausch der Geräte seien keine Anhaltspunkte geliefert worden, die auf eine sachliche Trennung schließen ließen. Ebenso sei zu beachten, daß in den Jahresabschlüssen eine Trennung der Bereiche "Automatenaufstellung" und "Spielhalle" nicht zu erkennen sei.

Die Einrichtung der Spielhalle habe lediglich zu einer Betriebserweiterung geführt. Hierdurch sei ein größerer Kundenkreis am Ort der Spielhalle angesprochen worden, zudem sei die Möglichkeit eröffnet worden, durch die einheitliche Organisation eine größere Marktwirksamkeit zu erreichen.

Auch im Hinblick auf die Einbringung des "Restbetriebs" im Jahr 1991 in die B.-Automaten-GmbH könne nicht von einer insgesamt begünstigten einheitlichen Betriebsaufgabe gesprochen werden, weil die Zeitdauer zwischen der Veräußerung der Spielhalle im Januar 1990 und der Einbringung des Bereichs Automatenaufstellung im September 1991 mit 21 Monaten nicht mehr als verhältnismäßig kurze Zeitdauer der Betriebsaufgabe anzusehen sei.

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr begehren auf die Anerkennung der Veräußerung eines "Teilbetriebes" im Sinne der §§ 16 Abs. 1, 34 EStG weiter, des...

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