Entscheidungsstichwort (Thema)

"Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" für die Steuerfreiheit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei allmählicher Verlagerung des Hausstandes

 

Leitsatz (amtlich)

1) Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Fall 1 EStG setzt voraus, dass das Objekt nicht nur zur Eigennutzung geeignet ist, sondern tatsächlich durch den Steuerpflichtigen bewohnt wird. Dies setzt den Einzug des Steuerpflichtigen voraus.

2) Gelegentliche Übernachtungen, erhebliche Investitionen und Vorbereitungen für einen Einzug reichen für eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit noch nicht aus. Vielmehr muss der Hausstand aus der ursprünglichen in die neue, später veräußerte Wohnung verlegt werden.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 Nrn. 1, 1 S. 3, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.01.2006; Aktenzeichen IX R 18/03)

BFH (Urteil vom 18.01.2006; Aktenzeichen IX R 18/03)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist ….

Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.5.1999 erwarben die Kläger jeweils zu ½ als Miteigentümer zwei miteinander zu einer Wohnung verbundene Eigentumswohnungen im E-weg in L zum Kaufpreis von 1.450.000,– DM, wobei 150.000,– DM auf mitveräußertes Inventar entfielen. Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten gingen mit Wirkung vom 1.7.1999 auf die Kläger über.

Der Veräußerer hatte dabei als Immobilienmaklerin die Zeugin N eingeschaltet.

Nach eigenem Bekunden wollten die Kläger die Eigentumswohnung E-weg gemeinsam beziehen und ihr bisheriges selbstgenutztes Haus T-Str. in L veräußern.

Gemeldet waren die Kläger unter der Adresse T-Str.

Seit dem 26.5.1999 lieferte die GEW … an die Kläger Strom. Laut Schlussabrechnung belief sich die gelieferte Menge für die Zeit vom 27.5.1999 bis zum 29.12.1999 auf 497 KWH. Auf die Rechnung wird verwiesen. Für den Abrechnungszeitraum 1.1.1999 bis 31.12.1999 wurde den Klägern entsprechend des „Nutzungszeitraums” 1.7.1999 bis 31.12.1999 laut Heizkostenabrechnung der … als Verbrauchskosten für Heizung 693,15 DM und als Wasser- und Abwasserkosten 56,25 DM in Rechnung gestellt.

Ein Telefonanschluß bestand unter dieser Adresse nicht.

Die Kläger versahen den Hauseingangsbereich mit ihrem Türschild. Außerdem wurden für das Objekt E-weg Büromöbel geliefert und am 20.8.1999 in Rechnung gestellt. Des weiteren ließen die Kläger diverse Schränke für das Objekt E-weg anfertigen, die am 2.11.1999 in Rechnung gestellt wurden. Ebenso bestellten die Kläger bei der Firma „U” Stoffe, einen Beistelltisch, eine Anrichte, einen Landhaustisch, einen Sofatisch und ließen Sessel aufpolstern, wobei die Rechnung vom 31.8.1999 datiert und an die Anschrift E-weg adressiert ist.

Laut Rechnung vom 21.10.1999 wurden verschiedene Pflanzen sowie ein Brunnen, Pflanzkübel und Platten von einem Gärtnereibetrieb geliefert, als Rechnungsanschrift ist die T-Str. genannt, eine Lieferanschrift beinhaltet die Rechnung nicht. Die Kläger ließen Schranktüren verspiegeln, wobei die Rechung vom 22.10.1999 datiert und ebenfalls an die T-Str. adressiert ist und keine Lieferanschrift enthält.

Verschiedentlich holte der Fahrer des Klägers diesen zum Beginn von Dienstreisen am E-weg ab.

Laut Angebot eines Umzugsunternehmens vom 18.10.1999 sollte ein Umzug von der T-Str. zum E-weg DM 2.347,84 kosten.

Mitte Oktober erkrankte die Klägerin. In der Zeit vom 24.10.1999 bis zum 24.11.1999 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung. Der Klägerin wurde angeraten, sich körperlich zu schonen.

Mit notariellem Vertrag vom 3.12.1999 veräußerten die Kläger das Objekt E-weg zum Preise von 2.200.000,– DM an C, wobei im Kaufpreis als mitveräußerte Einbauten eine Klafs Sauna, eine Einbauküche, Vorhänge, Einbauschränke Ankleidezimmer, Einbauschränke Badezimmer Dachgeschoß, Gäste WC, Elektrische Markisen, ein Außenkamin, eine elektrische Treppe zum Dachgeschoß, massive Innentüren, ein Alarmsystem und ein Einbau-Lichtsystem im Werte von 273.000,– DM enthalten sind. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr gingen am 5.1.2000 auf den Erwerber über. Mit diesem Zeitpunkt war auch der Kaufpreis fällig.

Als Maklerin haben die Kläger die Zeugin W beauftragt.

Zu einem Umzug kam es nicht, vielmehr wurden für einen Umzug am 8.12.1999 vom E-weg in die T-Str. durch das Umzugsunternehmen am 31.12.1999 2.668,00 DM in Rechnung gestellt. Die von der Firma „U” angeschafften Gegenstände wurden von dieser vom E-weg in die T-Str. verbracht. Andere Gegenstände wurden unter Zuhilfenahme des Fahrers des Klägers vom E-weg zur T-Str. transportiert.

In einer am 22.5.2000 eingereichten Bescheinigung bestätigte der Arbeitgeber des Klägers, daß dieser „an 221 Tagen mehr als 12 Stunden pro Tag aus dienstlichen Gründen von seinem Wohnsitz in L, T-Str., abwesend war…” In der Einkommensteuererklärung 1999 machten die Kläger ein Arbeitszimmer in der T-Str. geltend.

Der Beklagte änderte am 25.7.2000 den Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2000. Hierzu führte er in der Anlage zum Bescheid aus...

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