Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aussetzungszinsen, wenn Erfolglosigkeit der Anfechtung nur, weil die streitigen Besteuerungsgrundlagen in einem anderen, bestandskräftigen Steuerbescheid berücksichtigt werden

 

Leitsatz (redaktionell)

Einigen sich Kläger und Beklagter im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheides darauf, eine weitere, bestandskräftige Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in die Erledigung einzubeziehen und einen Teil der streitigen Besteuerungsgrundlagen dort zu berücksichtigen, sind die Voraussetzungen für die Festsetzung von Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 S. 1 oder 2 AO 1977) nicht erfüllt.

 

Normenkette

AO 1977 § 237 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.10.2003; Aktenzeichen X B 37/03)

BFH (Beschluss vom 27.10.2003; Aktenzeichen X B 37/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten sich darüber, ob der Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1983 vom 05.10.2000 zur St.-Nr. … rechtmäßig ist.

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war Gesellschafter der I. atypisch stille Gesellschaft (I.), die beim beklagten Finanzamt zuletzt unter St.-Nr. … geführt wurde. Weitere Beteiligte dieser Gesellschaft waren der Vater und die Stiefmutter des Klägers; letztgenannte war Gesamtrechtsnachfolgerin des Vaters des Klägers und der Kläger seinerseits ist Gesamtrechtsnachfolger der Stiefmutter.

Im Anschluss an Sachverhaltsprüfungen bei dem Unternehmen I. als Folge aus einer berichtigten Feststellungserklärung für das Jahr 1980 waren gegenüber dieser am 28.12.1990 geänderte Feststellungsbescheide für die Jahre 1980 und 1983 ergangen. Der Beklagte hatte im Rahmen der vorangegangenen Ermittlungen folgendes festgestellt: Die Filiale der Firma I. befand sich auf der …straße in L.. Diese war zum 31.12.1979 geschlossen worden. Das Grundstück, auf dem die Filiale betrieben worden war, stand im Eigentum der zuletzt unter St.-Nr. … beim Beklagten geführten Grundstücksgemeinschaft K., an der der Kläger, sein Vater und seine Stiefmutter zu je 1/3 beteiligt waren. Nach Schließung der Filiale auf der …strasse war das Grundstück ab 01.01.1980 an die neu gegründete L. GmbH vermietet worden. Im Jahre 1983 wurde dieses Grundstück für …,– DM veräußert. Nach Auffassung des Beklagten ergab sich hieraus für 1980 ein Entnahmegewinn in Höhe von …,– DM, für 1983 ein Veräußerungsgewinn in Höhe von …,– DM, da das Grundstück als Sonderbetriebsvermögen der Firma I. zu behandeln gewesen sei. Die Auffassung der I., das Grundstück sei bereits zum 01.01.1980 ins Privatvermögen übernommen worden, teilte der Beklagte nicht. Da zum 01.01.1980 eine Betriebsaufspaltung begründet worden sei, habe nur eine Entnahme in Bezug auf den den Wohnzwecken dienenden Grundstücksteil stattfinden können, nicht dagegen hinsichtlich des gewerblich genutzten 16 %igen Teiles. Nach der daraufhin ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16.04.1992 war der Gewinn der Firma I. für das Jahr 1980 mit …,– DM, für 1983 mit …,– DM festgestellt worden.

Gegen diese Entscheidung des Beklagten hatte die I. beim 12. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln unter Az. 12 K 2332/92 wegen Gewinnfeststellung 1980 und 1983 Klage erhoben. In einem Erörterungstermin vor der Berichterstatterin dort wurde diskutiert, ob in Bezug auf die angefochtenen Feststellungsbescheide Festsetzungsverjährung eingetreten war, was davon abhing, ob den Gesellschaftern der I. unter Berücksichtigung der Vorgänge im Zusammenhang mit der Grundstücksentnahme bzw.- veräußerung Steuerhinterziehung (1980) bzw. leichtfertige Steuerverkürzung (1983) vorgeworfen werden konnte, im Übrigen, ob eine Be-triebsaufspaltung anzunehmen und dementsprechend das veräußerte Grundstück als Sonderbetriebsvermögen bei der klagenden Gesellschaft zu behandeln war.

Die Beteiligten im dortigen Klageverfahren einigten sich außergerichtlich dahingehend, dass bei der – nicht angefochtenen, bestandskräftigen – Grundstücksgemeinschaft K. in 1983 ein nach § 34 des Einkommensteuergesetzes begünstigter Veräußerungsgewinn erfasst werden sollte, während die im anhängigen Klageverfahren streitigen Feststellungen 1980 und 1983 für die Firma I. antragsgemäß geändert werden sollten. Der Rechtsstreit vor dem 12. Senat des FG Köln erledigte sich nach Ergehen eines geänderten Feststellungsbescheides für die Grundstücksgemeinschaft K. vom 14.10.1999 und dem Erlass eines geänderten Feststellungsbescheides für die I. vom 30.11.1999.

Der Kläger legte gegen den die Grundstücksgemeinschaft betreffenden geänderten Feststellungsbescheid vom 14.10.1999 keinen Einspruch ein.

Die geänderten Feststellungsbescheide vom 14.10. und 30.11.1999 führten ihrerseits zu einem geänderten Einkommensteuerbescheid 1983 gegenüber dem Kläger vom 03.01.2000, der zu einer Einkommensteuernachforderung von … DM führte.

Am 05.10. 2000 erließ der Beklagte nach vorangegangener Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber dem Kläger einen Bescheid über Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1983. Der zu v...

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