Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung einer Ansparrücklage bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Anerkennung der Ansparrücklage kann grundsätzlich nicht "unter Missbrauchsgesichtspunkten" versagt werden.

2) Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, ist für die Bildung der Ansparrücklage kein "buchmäßiger" Nachweis im eigentlichen Sinne erforderlich. Erforderlich ist aber, dass das Wirtschaftsgut, das angeschafft werden soll, seiner Funktion nach benannt und der beabsichtigte Investitionszeitpunkt sowie die voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben werden.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 6; AO 1977 § 42; EStG § 7g Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2001; Aktenzeichen XI R 13/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Streitjahren in seinem Einzelunternehmen zu Recht Ansparrücklagen nach § 7 g Abs. 3, Abs. 6 EStG gebildet hat.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger betreibt in A. eine Unternehmensberatung in der Form einer Einzelfirma. Daneben ist er zu 90 % an der in B. ansässigen Firma … C. GbR beteiligt. Die restlichen 10 % der Beteiligung werden von der Klägerin gehalten. Außerdem war der Kläger in den Streitjahren Geschäftsführer der Firma C. Projektentwicklungs GmbH (GmbH), die ihren Firmensitz in D. hatte und deren Unternehmensgegenstand die Projektentwicklung von gewerblichen Immobilienobjekten war. Alleinige Gesellschafterin der GmbH war die Klägerin.

Für das Streitjahr 1995 erklärte der Kläger u.a. aus seinem Einzelunternehmen einen Verlust in Höhe von … DM. Mit Bescheid vom 5.11.1997 wurde die Einkommensteuer der Kläger für 1995 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf … DM festgesetzt.

Für das Streitjahr 1996 erklärte der Kläger einen Verlust aus dem Einzelunternehmen in Höhe von … DM. Neben einem Beteiligungsverlust aus der GbR in Höhe von … DM erklärte der Kläger aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von … DM.

Noch vor Durchführung der Erstveranlagung für das Jahr 1996 führte der Beklagte bei dem Einzelunternehmen des Klägers im Juni 1998 eine steuerliche Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 1994 bis 1996 durch (Bericht vom 1.9.1998). Der Betriebsprüfer führte gleichzeitig Auftragsprüfungen für die Finanzämter B. I und D.-Mitte durch, in deren Rahmen die GbR und die GmbH geprüft wurden (Berichte vom 02. u. 04. 09. 1998).

Die Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG für das Einzelunternehmen wiesen seit 1992 folgende Umsätze und Gewinne (in DM) aus:

1992

1993

1994

1995

1996

Umsatz

Gewinn

./….

./….

Die Verluste des Einzelunternehmens resultierten im wesentlichen daher, daß der Kläger in 1995 eine sogenannte Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 3, Abs. 6 EStG in Höhe von … DM und für 1996 eine Ansparrücklage in Höhe von … DM gebildet hatte.

In den „Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen” wurde die Höhe der Ansparrücklagen im einzelnen wie folgt dargestellt:

Gegenstand

Anschaffungskosten

%

Abschreibung

1995

PKW

50

EDV-Anlage

50

Büromöbel

50

1996

Büromobil

50

Kommunikationssysteme

50

Büromöbel

50

GWG's

50

In der GbR und der GmbH wurden im wesentlichen für dieselben Wirtschaftsgüter Ansparrücklagen gebildet, und zwar in der GmbH im Wirtschaftsjahr 1995 in Höhe von … DM und in der GbR für das Kalenderjahr 1995 in Höhe von … DM und für das Kalenderjahr 1996 in Höhe von … DM.

Im Rahmen der Betriebsprüfung versagte der Prüfer die Anerkennung der Ansparrücklagen mit der Begründung, die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3, Abs. 6 EStG setze voraus, daß sich das Unternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteilige. Diese Bedingung sei bei dem Einzelunternehmen des Klägers nicht erfüllt, weil dieses seit 1993 im wesentlichen keine Einnahmen mehr erziele. Ab Gründung der GmbH im Dezember 1993 sei der Kläger deren Geschäftsführer und laut Anstellungsvertrag verpflichtet, 38 Stunden in der Woche zu arbeiten und seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der GmbH zu stellen. Der Kläger könne daher gerade auch wegen der räumlichen Trennung nicht mehr für sein Einzelunternehmen tätig werden. Im übrigen scheitere die Anerkennung der Ansparabschreibungen auch daran, daß die Investitionsabsicht vorliegend nicht glaubhaft gemacht sei. Es sei zumindest erforderlich, daß Angaben über die Art, den Zeitpunkt, die Höhe und den Ort der Investitionen gemacht würden. Die Angaben in den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Aufstellungen reichten hierfür nicht aus. Außerdem sei es zweifelhaft, ob überhaupt eine Investitionsabsicht bestanden habe, da im Einzelunternehmen Gegenstände angeschafft werden sollten, die auch in der GbR und der GmbH erworben werden sollten und für die dort ebenfalls Ansparrücklagen gebildet worden seien.

Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden die Ansparrücklagen durch Vorlage schriftlicher Erklärungen wie folgt erläutert:

„Vorhabenbeschreibung Invest 95 – 97

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