Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des Schuldzinsenabzugs

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Berechnung der Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG ist der Zweck der Privatentnahmen unerheblich.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4 a EStG.

Der Kläger wird im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt als Geschäftsführer einer GmbH, deren Anteile er in seinem Betriebsvermögen hält, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Von der am 08. Mai 2002 eingereichten Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärung des Klägers wich der Beklagte bei den gewerblichen Einkünften mit seinen Bescheiden vom 25.10.2002 (ESt-Bescheid 2000/ gesonderte Feststellung Verlustvortrag zum 31.12.2000) bzw. 06.11.2002 (gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2000) lediglich insofern ab, als aufgrund der Vorschrift des § 4 Abs. 4 a EStG die abzugsfähigen Schuldzinsen i.H.v. 17.661,– DM gekürzt wurden. Diese Zahl beruhte auf folgenden Annahmen des Beklagten, die er trotz mehrfacher Aufforderung (Schreiben vom 30.06.2002, Erinnerungen vom 01.08. und 16.09.2002) nicht durch konkrete Angaben des Klägers erhärten konnte:

Zinsen im Umfang von 85,74 % entfallen auf Investitionsdarlehen.

Überentnahmen in 2000:

435.008, DM

Schuldzinsen gesamt in 2000:

151.860, DM.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Berechnung in den Einkommensteuerakten verwiesen.

Die Beteiligten stritten bereits in dem gegen diese Bescheide durchgeführten Einspruchsverfahrens allein wegen dieses Kürzungsbetrages. Die weiteren vorgenommenen Änderungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie bei den Sonderausgaben waren unstreitig. Im Laufe des letztlich erfolglosen Einspruchsverfahren wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger, nachdem er in den Jahren 1997 und 1998 überwiegend auf seine Geschäftsführerbezüge verzichtet hatte, aufgrund des hohen Jahresüberschusses in 1998 eine Tantieme i.H.v. 153.507,– DM mit der GmbH vereinbart hatte. Ein Betrag i.H.v. 110.630,– DM wurde vom Finanzamt im Jahr 1999 als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und dem zu versteuernden Einkommen der GmbH wieder zugerechnet. Der übrige Betrag wurde dem Kläger unter Abzug der Lohnsteuer im Jahr 2000 ausgezahlt. Da die Anteile an der GmbH im Betriebsvermögen des Klägers aktiviert sind, war im Jahr 2000 der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gewinnerhöhend zu erfassen. Auf einen Hinweis des Beklagten nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO, dass insoweit die Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb beabsichtigt werde, reagierte der Kläger nicht.

Unter dem Datum des 02.01.2004 ergingen daraufhin ablehnende und verbösernde Einspruchsentscheidungen sowie die als Anlage beigefügten Änderungsbescheide, die das Datum des 23.12.2003 tragen.

Dagegen erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er sich u.a. gegen den zweifachen Ansatz der Tantieme wendet sowie gegen die fehlende Anrechnung von Körperschaftsteuer.

Nachdem der Kläger eine entsprechende Steuerbescheinigung nachgereicht hatte und der Beklagte feststellen musste, dass die Tantieme tatsächlich versehentlich zweimal angesetzt wurde, ergingen am 22.11.2004 geänderte Steuerbescheide, die nach § 68 FGO zum Gegenstand dieses Verfahrens wurden.

Nunmehr begehrt der Kläger im Rahmen dieses Verfahrens lediglich den ungekürzten Abzug der betrieblichen Schuldzinsen. Zur Begründung dessen trägt er folgendes vor:

Schon aus den Erläuterungen zur Bilanz 2000 ergebe sich, dass in den Entnahmen des Jahres 2000 (325.675,– DM) die für Vermietungsobjekte gezahlten Grundstücksaufwendungen i.H.v. 39 % (126.473,– DM) enthalten seien. Diese stellten keine echten Privataufwendungen dar, sondern seien als Werbungskosten aus V+V ebenso abzugsfähig wie die mit diesen Aufwendungen verbundenen Schuldzinsen. Soweit nun aufgrund dieser Entnahmen der Schuldzinsenabzug gekürzt werde, sei diese Kürzung bei den betrieblichen Schuldzinsen jedenfalls bei den Einkünften aus V+V wieder abzuziehen, so dass sich steuerlich kein Nachteil für ihn ergebe. Dies müsse mindestens anteilig, in seinem Falle in Höhe von 39 % erfolgen, da er insoweit dargelegt habe, dass die Entnahmen sich auf steuerlich relevante Einkunftsquellen bezögen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2000, den angefochtenen Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2000 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 jeweils in der Fassung vom 22.11.2004 dahingehend zu ändern, dass die Kürzung des Schuldzinsenabzugs um 17.661,– DM rückgängig gemacht wird,

hilfsweise

für den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2000 sowie den angefochtenen Bescheid über die Feststellung des verbleiben...

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