Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterstützungsleistung an Lebensgefährten nur agB bei konkreter Leistungskürzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Unterhaltsleistungen an den nichtehelichen Lebensgefährten können in den Streitjahren vor der Änderung des § 33a Abs. 1 S. 1 EStG durch das StÄndG 2001 nicht als agB berücksichtigt werden, wenn der Lebensgefährte bewußt keinen Antrag auf öffentliche Mittel (hier: Sozialhilfe) gestellt und daher konkret keine öffentlichen Mittel aufgrund der Unterstützung gekürzt oder versagt worden sind.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1 S. 2; BSHG §§ 16, 122; EStG § 33a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.2004; Aktenzeichen III R 50/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Unterstützungsleistungen der Klägerin an ihren nichtehelichen Lebensgefährten in Höhe von 7.200,– DM als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Da die Klägerin für das Streitjahr keine Einkommensteuerklärung abgab, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen. Gegen den Schätzungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein und reichte zur Begründung eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ein. Darin erklärte sie Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und Renteneinkünfte. Des Weiteren machte sie Unterstützungsleistungen an den mit ihr in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Partner – ihren jetzigen Ehemann – in Höhe von 7.200,– DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Eigene Einkünfte und Bezüge des Lebenspartners erklärte sie nicht.

Der Lebensgefährte der Klägerin war im Januar 1991 im Rahmen des Ehegattennachzugs gem. § 18 AuslG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seine damalige Ehefrau war am Theater … als Studioleiterin tätig. 1995 trennte er sich von dieser und beantragte Anfang 1996 gem. § 19 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis aus eigenständigem – von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck (Familiennachzug von Ausländern) unabhängigem – Aufenthaltsrecht, die er 1997 erhielt. Voraussetzung für die Gewährung der Aufenthaltsgenehmigung war, dass die Klägerin gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt … zusicherte, für den Lebensunterhalt ihres Lebensgefährten aufzukommen. In ihrer am 27.03.1997 abgegebenen Bestätigung heißt es auszugsweise:

„Ich bestätige hiermit, dass Herr …, geb. 01.08.1962, als meine Manager auf Freiberufliche Basis tätig ist. Seine Lebensunterhalt ist aus meine Einkommen gesichert. Ab 1996 wir führen zusammen Lebensgemeinschaft und wohnen in Wohnung.”

Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Kürzung etwaiger öffentlicher Mittel wurde – auch nach mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten – nicht vorgelegt.

Der Beklagte wies den Einspruch, soweit er die Nichtanerkennung der Unterstützungsleistungen betraf, mit Einspruchsentscheidung vom 05.07.2000 als unbegründet zurück. Seiner Auffassung nach ist die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen auf den Betrag beschränkt, um den der Anspruch auf öffentliche Sozialleistungen gekürzt werde. Diese Voraussetzungen seien durch einen Bescheid der zuständigen Behörde nachzuweisen. Im Streitfall habe Herr … keine Sozialhilfe beantragt, so dass es nicht zu einer Kürzung der Sozialhilfe gekommen sei. Die Klägerin habe auch nicht durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Sozialamtes nachgewiesen, dass bei Beantragung von Sozialhilfe diese allein im Hinblick auf die Unterhaltsleistungen der Klägerin gekürzt worden wäre. Es sei ferner davon auszugehen, dass das Sozialamt im Falle eines Antrags auf Sozialhilfe diesen auch aus anderen Gründen abgelehnt hätte, weil aus der Bestätigung der Klägerin vom 27.03.1997 hervorgehe, dass Herr … als deren Manager tätig gewesen sei. Aus diesem Grund bestünden Bedenken, ob es sich bei den erklärten Aufwendungen tatsächlich um Unterhaltsleistungen und nicht um ein Entgelt für die Managertätigkeit handele.

Mit der hiergegen erhobenen Klage vom 07.08.2000 begehrt die Klägerin weiterhin den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen. Sie behauptet, ihr Lebensgefährte habe nur deshalb keine Sozialhilfe beantragt, weil sie sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet habe, sämtliche Kosten für seinen Lebensunterhalt zu tragen. Die Sozialhilfe wäre im Hinblick auf ihre Unterhaltsleistungen aber auch gekürzt worden. Der Annahme des Beklagten, ihre Zuwendungen erfolgten als Entgelt für eine Managertätigkeit, könne nicht gefolgt werden, weil ihr Lebensgefährte entsprechende Leistungen nicht erbracht habe. Sie selbst habe im Streitjahr neben ihren Renteneinkünften lediglich Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit erzielt, so dass sie keiner Managerleistung bedurft habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 05.07.2000 die Festsetzung der Einkommensteuer 1996 insoweit zu ermäßigen, als Unterstützungsleistungen der Klägerin in Höhe von 7.200,– DM an ihren in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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