Entscheidungsstichwort (Thema)

Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Überstundenvergütungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer stellen grundsätzlich verdeckte Gewinnausschüttungen dar.

2) Im Einzelfall können überzeugende betriebliche Gründe gegeben sein, die ausnahmsweise eine schuldrechtliche Veranlassung der mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarten Überstundenvergütung begründen. Eine steuerliche Anerkennung liegt nahe, wenn neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer Fremdgeschäftsführer angestellt sind, die ihrerseits besondere Vergütungen für Überstunden erhalten.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 3

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Überstundenvergütungen, die an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin gezahlt wurden, als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen sind.

Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 4.12.1986 gegründeten Klägerin ist die Herstellung und der Vertrieb von Vorrichtungen, Maschinenteilen und sonstigen mechanischen Teilen.

Am Stammkapital in Höhe von 50.000 DM waren bis zum 17. März 1997 zu 24 % (12.000 DM) Herr A., zu 26 % (13.000 DM) seine Mutter, Frau B., zu 48 % (24.000 DM) sein Onkel, Herr C., und zu 2 % (1.000 DM) dessen Ehefrau D. beteiligt. Geschäftsführer der Klägerin waren bis zum 17.3.1997 die Gesellschafter B. und C.

Durch Notarvertrag vom 17. März 1997 übertrug C. einen Teilgeschäftsanteil an der Klägerin in Höhe von 21.500 DM auf A. Frau E., die Ehefrau von A., übernahm den Restanteil des C. in Höhe von 2.500 DM. Für B. ergaben sich keine Änderungen. D. übertrug ihren Anteil von 1.000 DM ebenfalls auf A. C. blieb Geschäftsführer der Klägerin, während Frau B. ihre Geschäftsführertätigkeit aufgab. A. wurde am 17.3.1997 neben C. zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt.

Vor seiner Anstellung als Geschäftsführer war Herr A. bereits als Angestellter mit einem monatlichen Grundgehalt in Höhe von 4.323 DM für die Klägerin tätig gewesen. Überstunden (ab 152,25 Stunden mtl.) waren mit einem Zuschlag von 25 % (insges. 35 DM) vergütet worden.

In dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag wurde mit Wirkung ab 1. April 1997 das Grundgehalt des A. auf 6.000 DM pro Monat erhöht. „Überstunden” ab der 160. Stunde sollten mit 35 DM pro Stunde entlohnt werden. Eine Tantiemevereinbarung wurde nicht getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Anstellungsvertrag vom 1.4.1997 verwiesen.

Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag von C. vom 2.1.1987 sah in der Fassung vom 7.12.1994 ebenfalls ein monatliches Grundgehalt von 6.000 DM und ab der 160. Stunde eine Überstundenvergütung von 35 DM vor. Dieser Vertrag blieb nach Übertragung der Geschäftsanteile unverändert. Gemäß C. III. des o.g. Anteilsübertragungsvertrages vom 17.3.1997 ist C. berechtigt, bis zu seinem 65. Lebensjahr neben A. als Geschäftsführer für die Klägerin tätig zu sein. Den Zeitpunkt seines Ausscheidens kann er – zwei Jahre im voraus – jederzeit selbst bestimmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 17.3.1997 verwiesen.

In den Streitjahren wurden die Anwesenheitszeiten der Geschäftsführer – wie die der übrigen Arbeitnehmer – durch Zeiterfassungsgeräte (sog. Stempeluhren) erfaßt, die von Angestellten der Klägerin ausgewertet wurden. Außer den insoweit erfaßten Stunden wurden dem Gesellschafter-Geschäftsführer in 13 Monaten (Über-)Stunden hinzugerechnet, die er zu Hause gearbeitet hat. Hierbei handelt es sich einmal um 20 Stunden (Juni 1997) und im übrigen um einen Zeitrahmen zwischen zwei und elf Stunden pro Monat. Für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 1997 wurden dem Gesellschafter-Geschäftsführer insgesamt Überstundenvergütungen in Höhe von 28.936,95 DM und in 1998 in Höhe von 37.014,25 DM gezahlt.

Neben den beiden Geschäftsführern waren in den Streitjahren ca. 26 Arbeitnehmer bei der Klägerin beschäftigt. Jeder der beiden Geschäftsführer war für zwei bis drei Großkunden selbständig zuständig. Die Geschäftsführer stimmten Art und Inhalt ihrer Tätigkeit nicht gegenseitig ab. Es gab keine gegenseitigen Arbeitsvorgaben. Die Personalführung und die Buchführung lagen im wesentlichen bei A., der im Regelfall nur noch 10 bis 15 Stunden in der Woche an den Maschinen arbeitete. In zeitlicher Hinsicht gab es keine gegenseitige Kontrolle zwischen den beiden Geschäftsführern. Die Geschäftsführer betätigten die Zeiterfassungsgeräte am Morgen, zu Beginn ihrer Tätigkeit, und am Abend, wenn sie den Betrieb verließen. Wenn sie im Laufe des Tages aus betrieblichen Gründen (Kundentermine etc.) das Betriebsgelände verließen, stempelten sie nicht aus.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 (Bericht vom 12.8.1999) behandelte die Prüferin die für A. ab April 1997 gezahlten Überstundenvergütungen unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19.03.1997 I R 75/96 (BStBl II 1997, 577) nicht als Betriebsausgaben, sondern rechnete sie als verdeckte Gewinnausschüttun...

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