Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung von § 32d EStG auf mittelbare Beteiligungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine lediglich mittelbare Beteiligung reicht für die Anwendung von § 32d EStG nicht aus.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 9, § 32d

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.07.2019; Aktenzeichen X R 9/17)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Refinanzierungszinsen nach dem Ausfall der mit den Refinanzierungsdarlehen finanzierten Kredite des Klägers an die A GmbH Betriebsausgaben im Rahmen einer gewerblichen Kreditvergabe oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen und ob der Ausfall der an die A GmbH ausgereichten Darlehen zu einem entsprechend hohen Verlust führt.

Der Kläger war in den Streitjahren Inhaber des Lehrstuhls für …. Darüber hinaus war er zu 85 % an der B GmbH beteiligt. Bei dieser handelt es sich um eine Holdinggesellschaft, die Beteiligungen an der …., der Q GmbH, der …und der D GmbH (= B-Gruppe) hielt.

Bereits in den Jahren 2001 und 2002 hatte der Kläger der Q GmbH und der B GmbH Darlehen in Höhe von insgesamt rund 650.000 € gewährt. 2012 erhielt er seinerseits Darlehen der D GmbH über 120.000 €.

Ferner war der Kläger vom 1. August 2006 bis zum 15. November 2007 unmittelbar zu 24 % an der A GmbH beteiligt. In der Folgezeit war die B GmbH, an der der Kläger 85 % der Anteile hielt, mit 3 Geschäftsanteilen von 6.500 €, 6.250 € und 6.000 € zu 75 % an der A GmbH beteiligt. Die restlichen 25 % hielt die B1 GmbH mit einem Geschäftsanteil von 6.250 €. Mit notariellem Vertrag vom 2. Juni 2009 teilten die B GmbH und die B1 GmbH ihre Geschäftsanteile in 25.000 Geschäftsanteile zu jeweils 1 Euro. Im gleichen Vertrag übertrug die B GmbH 12.750 Geschäftsanteile und die B1 GmbH 6.250 Geschäftsanteile an die K GmbH. Bei der B GmbH verblieben Geschäftsanteile von 24 %, so dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt über die B GmbH noch mittelbar zu 20,4 % an der A GmbH beteiligt war (85 % × 24 %).

Die A GmbH übernahm mit ihrer Gründung …. 2006 den Geschäftsbetrieb der F & G GmbH & Co. KG, die seit 1946 eine führende Rolle in der Entwicklungsherstellung von … inne hatte. Zu den Kunden gehörten …. Mit der Geschäftsübernahme wurde das Ziel verfolgt, den Betrieb zu modernisieren und zu optimieren.

In den Jahren 2006 bis 2008 gewährte der Kläger der A GmbH die nachfolgend genannten Darlehen (Beträge in €).

Betrag

Tilgung

Restvaluta

194.000

194.000

0

50.000

50.000

0

200.000

200.000

0

50.000

38.235

11.765

20.000

0

20.000

40.000

0

40.000

100.000

0

100.000

250.000

0

250.000

150.000

0

150.000

50.000

50.000

0

250.000

250.000

0

150.000

0

150.000

300.000

0

300.000

50.000

0

50.000

133.333

0

133.333

66.667

0

66.667

150.000

0

150.000

25.000

0

25.000

100.000

0

100.000

Summe: 2.329.000

782.235

1.546.765

Der Zinssatz betrug 5 %. Zinsen wurden von der A GmbH in den Streitjahren vereinbarungsgemäß nicht gezahlt.

Die Kreditvergabe refinanzierte der Kläger durch Kredite der L, M, N-Bank und O-Bank. Hierfür fielen folgende Refinanzierungszinsen an.

2009

2010

2011

M

6.357

2.026

1.875

O-Bank

7.563

7.563

7.560

N-Bank

2.761

4.993

5.365

Summe

16.681

15.176

14.800

Im Jahr 2008 geriet die A GmbH in Zahlungsschwierigkeiten was dazu führte, dass das Amtsgericht N … 2009 über das Vermögen der A GmbH das Insolvenzverfahren eröffnete. In dem o.g. notariellen Vertrag vom 2. Juni 2009, mit dem die B GmbH 12.500 Anteile an der A GmbH auf den Investor (K GmbH) übertrug, sagte der Kläger der A GmbH für den Fall der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens das Stehenlassen von Darlehen in Höhe von insgesamt 725.000 € für zwei weitere Jahre zu. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts N … 2009 aufgehoben. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts N vom …. August 2010 wurde über das Vermögen der A GmbH das Insolvenzverfahren erneut eröffnet und die Gesellschaft endgültig aufgelöst, wodurch der Kläger auch mit seinen Restforderungen gegen die Gesellschaft ausfiel.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gaben die Kläger die an die A GmbH gewährten Darlehen bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen an. Zinsen erklärten sie i.H.v. 0,00 €, da die Gesellschaft solche nicht gezahlt hatte. In den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden setzte der Beklagte erklärungsgemäß keine Zinseinnahmen aus den streitigen Darlehen an und berücksichtigte Refinanzierungskosten als Werbungskosten (nur) in folgendem Umfang.

2009

2010

2011

M

4.433

0

0

O-Bank

7.563

4.619

0

N-Bank

2.761

0

0

Summe

11.996

4.619

0

Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 10. Dezember 2013 weist wie der Erstbescheid zur Einkommensteuer 2009 vom 7. Januar 2011 eine Steuer i.H.v. 0,00 € aus. Die Einkommensteuererklärung 2009 und die Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleiben Verlustvortrags gingen beim Beklagten am 6. Dezember 2010 ein.

Zur Begründung der Reduzierung der vom Kläger erklärten Zinsen als Werbungskosten führte der Beklagte aus, durch die Erstellung des Insolvenzplans im ersten Insolvenzverfahren seien die der A GmbH gewährten Kre...

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