rechtskräftig

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kl als Miteigentümer des Grundstücks …straße, Flurstücke …, … und … nach § 74 AO für Umsatzsteuerschulden der in Konkurs gefallenen …(GS) haftet.

Die Altgesellschafter G. und V. gründeten im Jahre 1945 die G. und V. oHG (oHG), an der beide zu je 1/2 beteiligt waren. Das betriebliche Grundvermögen, das Grundstück …straße in … (Flurstücke …, … und …, …), stand nicht im Eigentum der oHG, sondern im gemeinschaftlichem Eigentum der Gesellschafter und wurde deshalb seit 1976 in zwei als „Ergänzungsbilanz” bezeichneten Sonderbilanzen geführt. Es handelte sich um parzellierte, rechtlich selbständige, aber nicht baulich abgegrenzte Grundstücke. Das mit einer Werkshalle bebaute Flurstück … wurde in einer „Ergänzungsbilanz I” geführt. Die unbebauten Flurstücke …, … und … wurden demgegenüber in einer „Ergänzungsbilanz II” geführt. Nach den Erläuterungen zu den Bilanzen ab 1976 handelt es sich bei diesen Flurstücken um ein unbebautes betrieblich genutztes Grundstück. Sie wurden seit Ende der siebziger Jahre von der oHG ausge…t.

Zum 01.01.1979 ging der Gesellschaftsanteil des Altgesellschafters G. auf den Kl, der des Herrn V. zu je 1/2 auf die Herren (K) und (S) über. Außerdem wurde das bebaute Flurstück … parzelliert und in die Flurstücke … und … fortgeschrieben. Der Altgesellschafter V. entnahm bei seinem Ausscheiden seinen 1/2-Anteil an dem unbebauten Grundstück (Flurstücke …, … und …). Der andere 1/2-Anteil dieses Grundstücks wurde vom Altgesellschafter G. anläßlich seines Ausscheidens auf den Kl übertragen. Dieser Anteil, der nach den Erläuterungen der Bilanz zum 31.12.1978 nach wie vor betrieblich genutzt wurde, blieb auch zum 31.12.1979 als Sonderbetriebsvermögen des Kl in der „Ergänzungbilanz II” aktiviert, während der vom Altgesellschafter V. entnommene 1/2-Anteil des unbebauten Grundstücks in der Bilanz zum 31.12.1979 nicht mehr erschien.

Die Bilanzierung des 1/2-Anteils des Kl an dem unbebauten Grundstück (Flurstücke …, … und …) änderte sich in den Jahren 1980/81 nach der Aus…ung nicht. Es wurde bei der Bilanzierung der oHG mit dem Hinweis auf die betriebliche Nutzung in den Erläuterungen der Bilanz nach wie vor als Sonderbetriebsvermögen des Kl behandelt. Seit Anfang der achtziger Jahre wurde das Grundstück, auch soweit es vom Altgesellschafter V. entnommen worden war, entsprechend der zu Lasten der oHG bestehenden öffentlichrechtlichen Wiederauffüllungsverpflichtung wieder verfüllt.

Ab 1982 ging es der oHG wirtschaftlich zunehmend schlechter. Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.06.1982 gründeten der Kl, K und S daraufhin die GS, an der als Komplementärin die G. und V. …GmbH (G-GmbH) ohne Einlage und als Kommanditisten der Kl mit einer Kapitaleinlage von 150.000 DM sowie K und S mit Kapitaleinlagen von jeweils 75.000 DM beteiligt waren. Die oHG sollte nach Gründung der GS nur noch als Besitzgesellschaft auftreten. So sollte nach der Präambel des am 23.12.1982 zwischen der oHG und der GS abgeschlossenen Pachtvertrages das „aus Immobilien bestehende Anlagevermögen sowie die Großgeräte laut Anlage” bei der oHG verbleiben und der GS von der oHG pachtweise für mtl. netto … DM zur Verfügung gestellt werden. Nach § 1 des Pachtvertrages ergaben sich die an die GS verpachteten Betriebsflächen und Großgeräte aus den Anlagen I und II des Pachtvertrages, wobei allerdings offen ist, ob die Anlage über die an die GS verpachteten Betriebsflächen überhaupt erstellt worden ist. Jedenfalls war es dem Gericht nicht möglich, diese zu beschaffen.

Die ehemalige Steuerberaterin der oHG, die …GmbH (T-GmbH) hatte noch vor Aufstellung der oHG-Bilanz auf den 31.12.1982 mit Schreiben vom 24.01.1983, das an die damaligen Miteigentümer des unbebauten Grundstücks, also an den Altgesellschafter V. (V) und den Kl, gerichtet war, darauf hingewiesen, daß die GS das unbebaute Grundstück nicht anmieten wolle und daß es auch nicht an einen Dritten vermietbar sei. Man gehe deshalb davon aus, daß die GS das Grundstück auch nicht nutze. Weil aus dem unbebauten Grundstück somit keine Einnahmen erzielt würden, müßten die Miteigentümer damit rechnen, daß das Finanzamt Verluste aus diesem Grundstück nicht mehr anerkennen werde. Trotz dieses Schreibens änderte sich die Bilanzierung des 1/2-Anteils des Kl an dem unbebauten Grundstück auch im Jahr 1982, also nach Gründung der KG, nicht. Auch nach den Erläuterungen zur oHG-Bilanz auf den 31.12.1983 (Bl 4) gehörte zu dem an die GS verpachteten „aus Immobilien bestehenden Anlagevermögen” nicht nur das mit der Werkshalle bebaute Flurstück … sondern auch das unbebaute Grundstück, soweit es noch als Sonderbetriebsvermögen in der „Ergänzungsbilanz II” bilanziert war. Die Gewinne aus den Pachteinnahmen wurden allerdings 50:25:25 verteilt, ohne das besonders berücksichtigt wurde, daß der bilanzierte Anteil des unbebauten Grundstücks im alleinigen Sonderbetriebsvermögen des Kl stand. Im Gegensatz zu dem sich aus der Verpachtung der Parzelle … ergebenden Überschuß...

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