Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Wortlaut des § 61 Abs. 2 UStDV ist dahingehend zu verstehen, dass Rechnungen mit dem Antrag einzureichen sind, denn sie sind ausdrücklich "beizufügen". Die Frist für die Antragseinreichung gilt damit auch für die Einreichung der Rechnungen.

 

Normenkette

UStDV § 61 Abs. 2 S. 1; UStG § 18 Abs. 9 S. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nunmehr über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2009 in einer Höhe von 16.788,12 € für die Rechnungen mit den Nummern 1-15 der Anlage zum Vergütungsantrag, nachdem im ursprünglichen Klageantrag die Vergütung von 32.694,92 € begehrt wurde.

Die Klägerin ist eine Logistikunternehmerin mit Sitz in Bulgarien.

Am 16.6.2010 stellte sie für den Streitzeitraum einen Antrag auf Vorsteuervergütung über das bulgarische Onlineportal.

Mit Bescheid vom 14.1.2011 vergütete der Beklagte Vorsteuern i.H.v. 113,44 € und lehnte den Antrag im Übrigen ab, da Rechnungen nicht auf elektronischem Weg vorgelegt worden seien.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 18.1.2011. In diesem Zusammenhang übersandte sie die eingescannten Originalrechnungen der Nr. 16-27 laut Anlage zum Antrag ohne die dazugehörigen Unterlagen per E-Mail an den Beklagten.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18.10.2011 als unbegründet zurück.

Die Rechnungen mit den laufenden Nummern 1-15, 30, 31, 33, 35, 36, 38, 39, 41 und 42 seien nicht auf elektronischem Weg vorgelegt worden. Zu den Rechnungen der laufenden Nummern 16-27 der Anlage zum Antrag sei ersichtlich, dass weitere Unterlagen Bestandteil dieser Rechnungen sei, welche aber nicht vorgelegt worden seien. Daher habe der Einspruch keinen Erfolg haben können.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 21.11.2011.

Die Klägerin trägt vor, mit einer ersten E-Mail vom 18.1.2011 um 8:57 Uhr die Rechnungen der laufenden Nummern 16-27 ohne die dazugehörigen Anlagen versandt zu haben. Um 9:01 Uhr bzw. 9:02 Uhr desselben Tages seien aufgrund der Größenbeschränkungen zwei weitere E-Mails versandt worden und zwar mit den weiteren Rechnungen sowie den Anlagen zu den bereits übersandten Rechnungen.

Die Klägerin habe außer dem Bescheid vom 14.1.2011 keine Nachrichten vom Beklagten erhalten, insbesondere nicht ein Schreiben vom 6.7.2011, mit welchen auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen worden sein solle.

Die Klägerin habe ihren Vergütungsantrag fristgerecht gestellt. Es sei nicht notwendig, dass die Rechnungen zusammen mit dem Antrag innerhalb der Antragsfrist übersandt werden müssten. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG verweise ausdrücklich nur auf die Art. 8, 9 und 11, nicht aber auf Art. 10, in dem die Vorlage der Rechnungskopien geregelt sei.

Dass nur die erste E-Mail vom 18.1.2011 beim Beklagten eingegangen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Alle drei E-Mails seien von der gleichen Absenderin an die gleiche E-Mail gesendet worden. Es sei keine Fehlermeldung über eine fehlende Zustellung aufgetreten. Die Klägerin habe nicht erkennen können, dass Fehler bei der Übertragung aufgetreten sein könnten.

Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Der Wegfall des Hindernisses könne erst im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2011 eingetreten sein, da die Klägerin vorher keine Kenntnis von Problemen mit dem Zugang Ihrer E-Mails gehabt habe. Eine E-Mail vom 6.7.2011, mit welchem bereits eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden sein solle, habe die Klägerin nicht erhalten. Die E-Mail sei auch nicht an die von der Klägerin im Antrag genannte Adresse (…@…org), sondern an eine andere E-Mail-Adresse (…@…com) gesandt worden. Die Klägerin habe durch Vorlage der Rechnungen in Papierform als Anlage zur Klage innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ihren Antrag vervollständigt. Die Vorlage der Originalrechnungen erfülle die Formerfordernisse, da der Beklagte diese Unterlagen besser prüfen könne, als eingescannte Dokumente.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 14.1.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2011 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, weitere Vorsteuern für den Vergütungszeitraum Januar bis Dezember 2009 i.H.v. 16.788,12 € zu vergüten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass innerhalb der Antragsfrist kein wirksamer Antrag auf Vorsteuervergütung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Rechnungen gestellt worden sei. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV beruhe auf Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG, welche ausdrücklich eine Ermächtigungsgrundlage beinhalte, wonach ein Mitgliedstaat verlangen könne, dass der Antragsteller zusammen mit seinem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Rechnungskopie vorlege. Insoweit habe die Klägerin bereits mit Antragstellung sämtliche Unterlagen vorlegen müssen.

Die von ihr behaupteten drei E-Mails seien beim Beklagten nicht eingegangen, sondern nur eine E-...

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