Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Vorsteuervergütung; Erforderlichkeit der Einreichung v. Originalrechnungen innerhalb der Antragsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Wortlaut von § 18 Abs. 9 Satz 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Rechnungen mit dem Antrag auf Vorsteuervergütung einzureichen sind, denn sie sind ihm ausdrücklich "beizufügen". Die Frist für die Antragseinreichung gilt damit folglich auch für die Einreichung von Rechnungen.

 

Normenkette

UStDV § 61 Abs. 2 S. 1; UStG § 18 Abs. 9 S. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Vorsteuervergütung streitig, ob die eingescannten Originalrechnungen innerhalb der Antragsfrist einzureichen waren.

Die Klägerin ist ein in Italien ansässiges Unternehmen.

Am 29. September 2010 (Eingangsdatum) stellte sie über das bei der italienischen Finanzbehörde eingerichtete elektronische Portal einen Antrag auf Vorsteuervergütung gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59-61a UStDV für den Zeitraum Januar bis Dezember 2009 i.H.v. 249.592,18 €. Als Adresse für die elektronische Kommunikation war angegeben: a … _ … @ ….com.

Dem geltend gemachten Anspruch liegen 553 Rechnungen zu Grunde. Diese waren dem Antrag nur zum Teil in eingescannter Form als Datei beigefügt. Vor Einreichung des Antrags hatte die Klägerin beim Infocenter des Beklagten per E-Mail angekündigt, einen Vorsteuervergütung mit einer Vielzahl von Rechnungen einreichen zu wollen, die in eingescannter Form jedoch eine Größe von mehr als 5 MB aufweisen und damit die Höchstgrenze für die Anlage überschreiten werde. Vor diesem Hintergrund fragte sie an, wie zu verfahren sei.

Der Beklagte antwortete hierauf mit E-Mail vom 13. Juli 2010, dass die Klägerin, soweit die Mindestgrenzen überschritten seien, Rechnungen bis zu einem Volumen von 5 MB mit dem Antrag übersenden solle. Sofern erforderlich, würden die fehlenden Belege per E-Mail angefordert.

Im Laufe des Antragsverfahrens stellte die Klägerin über ihre Bevollmächtigte, die Kanzlei …, zwei Sachstandsanfragen. Eine Vollmacht wurde in diesem Zusammenhang nicht vorgelegt. Der Beklagte antwortete, indem er die Bevollmächtigte anschrieb.

Mit E-Mail vom 5. Juli 2011 forderte der Beklagte den im Antrag angegebenen Zustellvertreter auf, die Originalbelege, die den Grenzwert nach § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV (netto 1.000 € bzw. 250 € bei Bezug von Kraftstoffen) überschritten und bisher nicht übermittelt wurden, elektronisch bis zum 5. August 2011 zu übermitteln.

Die Klägerin reagierte hierauf nicht. Sodann wurde die Vorsteuervergütung mit Bescheid vom 2. September 2011 i.H.v. 92.572,91 € festgesetzt. Der Antrag wurde im übrigen mangels Vorlage der Rechnungen abgelehnt. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides wird unter Angabe der postalischen Anschrift und der E-Mail-Adresse darauf aufmerksam gemacht, dass der Einspruch beim Beklagten, schriftlich oder per EMail einzureichen bzw. zur Niederschrift zu erklären sei.

Mit E-Mail vom 16. September 2011 legte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte, die Kanzlei …, Einspruch ein. Mit der Einspruchs-E-Mail wurden die fehlenden eingescannten Originalrechnungen, soweit sie die Mindestgrenzen überschritten, in mehreren elektronischen Dateien übersandt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2012 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer hiergegen fristgemäß erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass sie innerhalb der bis zum 31. März 2011 laufenden Frist einen wirksamen Vergütungsantrag gestellt habe.

Die Vorsteuervergütung hätte auch ohne die spätere Beifügung der Rechnungen auf elektronischem Weg gewährt werden müssen. Die spätere Anforderung der fehlenden Rechnungen am 5. Juli 2011 sei rechtswidrig gewesen, da sie nicht mehr hätte vorgenommen werden dürfen. Nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG könne der Mitgliedstaat der Erstattung (Deutschland) innerhalb der in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG genannten Viermonatsfrist elektronisch zusätzliche Informationen anfordern. Diese Frist sei am 29. September 2010 abgelaufen.

Der Antrag sei auch nicht deshalb unwirksam, weil die Kopien der Rechnungen auf elektronischem Weg erst nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht worden seien.

Der Wortlaut des § 61 UStDV, des Art. 10 und des Art. 15 der Richtlinie 2008/9/EG ergebe nicht das Erfordernis einer Vorlagefrist für Kopien der Rechnungen auf elektronischem Weg. Eine Frist zur Einreichung von Rechnungskopien auf elektronischem Weg sehe das Gesetz ausdrücklich nicht vor.

Soweit dem Vergütungsantrag nach § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV auf elektronischem Weg die Rechnungen in Kopie beizufügen seien, sei gemeint, dass die Rechnungen auf elektronischem Weg im Zusammenhang mit dem Vorsteuervergütungsantrag einzureichen seien. Die Rechnungen müssten demnach nicht unmittelbar zusammen mit dem Antrag eingereicht werden, sondern könnten auch während des laufenden Festsetzungsverfahrens nachgereicht werden.

Der Erstatt...

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