Entscheidungsstichwort (Thema)

Höchstbetrag bei Zuwendungen von Eheleuten in den Vermögensstock einer Stiftung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Höchstbetrag von 1 Mio. EUR für den Abzug von Spenden zugunsten einer Stiftung gemäß §10b Abs. 1a Satz 1 EStG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung verdoppelt sich nicht allein aufgrund der einkommensteuerrechtlichen Zusammenveranlagung von Eheleuten. Der Höchstbetrag kann lediglich von jedem Ehepartner eigenständig in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Spendenabzug jeweils vorliegen.

 

Normenkette

EStG 2012 § 10b Abs. 1a S. 2; EStG § 26 Abs. 2 S. 2; EStDV § 50 Abs. 1; EStG 2012 § 10b Abs. 1a S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Kläger, den Höchstbetrag von 1 Mio. EUR für den Abzug von Spenden zugunsten einer Stiftung gem. § 10b Abs. 1a EStG aF sowohl für die Klägerin als auch den Kläger jeweils in voller Höhe in Anspruch nehmen zu können.

Die Kläger sind Eheleute, waren in den Streitzeiträumen in Deutschland ansässig und wurden in diesen Jahren gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang mit dem Betreiben einer Galerie sowie in geringerem Umfang Einkünfte aus Beteiligungen sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Ausweislich der Errichtungsurkunde „Stiftungsgeschäft”) vom … 2003 (vgl. Bl. 27 der Gerichtsakte –GA–) errichtete der Kläger die Stiftung „A” (nachfolgend kurz: Stiftung) mit Sitz in B. Die Stiftung dient ausschließlich der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und bezweckt die Sammlung und öffentliche Präsentation von Gegenwartskunst. Neben der Ausstattung der Stiftung mit einem Anfangskapitalvermögen übertrug der Kläger der Stiftung das Eigentum an im Einzelnen aufgelisteten Kunstwerken im Gesamtwert von 422.803,48 EUR. Der Kläger ist alleiniger Vorstand der Stiftung.

In den Jahren 2003 bis 2012 tätigte der Kläger – neben Geldzuwendungen – weitere Spenden in den Vermögensstock der Stiftung in Form von Kunstgegenständen bzw. Bildern. Diese Zuwendungen wurden in den Einkommensteuererklärungen als Sonderausgaben erklärt. Die dazugehörigen Spendenbescheinigungen weisen den Kläger als Zuwendenden aus. In den streitgegenständlichen Veranlagungszeiträumen handelt es sich um folgende Sachzuwendungen des Klägers in den Vermögensstock der Stiftung:

Jahr der Zuwendung

Wert der Zuwendung EUR

2008

256.900

2011

220.000

2011

85.000

2012

422.000

2013

459.000

In den Einkommensteuerveranlagungen 2003 bis 2012 wurden diese Sachspenden in den Vermögensstand der Stiftung entsprechend den jeweiligen Anträgen der Kläger – unter Berücksichtigung von Sachzuwendungen aus Vorjahren in Höhe von 200.000 EUR im Jahr 2008 und in Höhe von 164.399 EUR im Jahr 2013 – wie folgt als Sonderausgaben berücksichtigt:

Veranlagungszeitraum

Gewährter Sonderausgabenabzug EUR

2003

307.000

2004

49.932

2005

32.000

2007

500.000

2008

456.900

2011

118.246

2012

175.854

2013

226.400

Gegenstand der bei den Klägern zwischen Mai 2014 und Juni 2015 vom Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung B durchgeführten Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2012 war auch der Sonderausgabenabzug wegen der Stiftungsspenden und die Frage, ob der bis 2012 maßgebliche Spendenabzugshöchstbetrag von 1 Mio. EUR bei zusammenveranlagten Eheleuten ohne Rücksicht auf die die Spende leistende Person verdoppelt werden könne. In diesem Zusammenhang stellte der Beklagte fest (vgl. Teilziffer 2.5 des Betriebsprüfungsberichts vom 31. Dezember 2015):

„Herr C tätigte in den Jahren 2003 bis 2012 Spenden in den Vermögensstock der von ihm gegründeten Stiftung „A”. Die Spenden wurden unstrittig von Herrn C geleistet. Die Kunstwerke stammen aus dem Alleinbesitz von Herrn C und alle Spendenbescheinigungen lauten auf den Namen C.”

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung sei der Stiftungsspendenabzug bezüglich der Sachspenden innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums von 2003 bis 2012 auf den Betrag von 1 Mio. EUR zu beschränken, da die Spenden allein vom Kläger geleistet worden seien.

Demgemäß wurden für die Jahre 2008 bis 2012 folgende Kürzungen beim Spendenabzug vorgenommen, diese Beträge bei der Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags berücksichtigt und lediglich noch folgende Beträge als Stiftungsspenden bei den Sonderausgaben berücksichtigt:

Veranlagungszeitraum

Kürzung Sonderausgabenabzug = Verbleibender Spendenabzugsbetrag EUR

Vom Beklagten anerkannter Sonderausgabenabzugsbetrag EUR

2008

345.832

111.068

2011

118.246

0

2012

175.854

0

Für 2013 machten die Kläger aufgrund der in diesem Jahr getätigten Sachspende (459.000 EUR) einen Betrag von 62.000 EUR sowie aufgrund des verbleibenden besonderen Abzugsbetrag zum 31. Dezember 2012 einen Betrag von weiteren 164.399 EUR als Spendenabzug gemäß § 10b Abs. 1a EStG geltend. Dies wurde seitens des Beklagten bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2013 antragsgemäß berücksichtigt.

Die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streit...

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