Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss von Arbeitslohn durch verbilligte Leasingkonditionen mit einem Dritten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Arbeitnehmer eines Kfz.-Händlers, der von einer Bank verbilligte Leasingkonditionen erhält, die wiederum mit dem Leasinggeber verbunden ist, der vom Arbeitgeber vergünstigt das verleaste Fahrzeug erhalten hat, hat einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern.

2) Die Bewertung des Vorteils richtet sich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, d.h. nach dem Vergleich der Leasingbedingungen mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort.

3) Abgabeort kann nach den Umständen des Einzelfalls auch der Sitz des Arbeitgebers und nicht derjenige der Leasingbank sein.

4) Die Höhe der üblichen Preisnachlässe bestimmt sich nicht nach einem Durchschnittswert, sondern nach dem am Markt erzielbaren günstigsten Preis.

5) Steht die tatsächliche Höhe der üblichen Preisnachlässe bei den Leasingbedingungen nicht fest, etwa weil eine Internetberechnung nicht zu den tatsächlich gewährten Leasingkonditionen führt, sondern nur zu Beispielwerten, kann das Finanzamt den geldwerten Vorteil schätzen.

 

Normenkette

AO § 162; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.11.2007; Aktenzeichen VI B 160/06)

BFH (Beschluss vom 13.11.2007; Aktenzeichen VI B 160/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, in welcher Höhe dem Kläger aufgrund verbilligter Leasingkonditionen, die ihm unter Mitwirkung des Arbeitgebers von einem Dritten gewährt wurden, Arbeitslohn zugeflossen ist.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren als bei der Firma I GmbH in L, einem C-Vertragshändler (im weiteren: Arbeitgeberin), angestellter Kfz-Mechaniker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger leaste in den Streitjahren verschiedene Fahrzeuge der Marke C für die Dauer von jeweils 12 Monaten bei der Firma C1 GmbH. Am Zustandekommen der Leasingverträge war die Arbeitgeberin des Klägers in der Weise beteiligt, dass sie den jeweiligen Pkw von der C AG erwarb und ihn an die C1 GmbH zu einem Preis, der unterhalb des Einkaufspreises lag, den sie selbst aufwenden musste, wieder veräußerte. Beim Abschluss der Leasingverträge traten für die Firma C1 GmbH, die selbst keine Mitarbeiter in den Autohäusern beschäftigt, Mitarbeiter der Arbeitgeberin auf. Diese führten die Beratung durch, unterschrieben den Leasingantrag für die Leasinggeberin und versahen den Antrag mit der Händlernummer. Die C1 GmbH wiederum bevollmächtigte die C Bank GmbH, im Namen und auf Rechnung der C1 GmbH den Leasingantrag zu bestätigen und den durch die Bestätigung zustande gekommenen Leasingvertrag abzuwickeln. Die Arbeitgeberin erhielt für die Vermittlung des Leasingvertrages eine Vermittlungsprovision.

Der Kläger war nicht berechtigt, den Pkw nach Ablauf des Jahres zum im Vertrag vorgesehenen Restwert zu übernehmen. Nach Ablauf des Jahres erwarb die Arbeitgeberin den Pkw zurück, dessen Kaufpreis sich für sie, ausgehend vom Restwert, um den zuvor von ihr gewährten Preisnachlass reduzierte. Die Netto-Leasingrate des Klägers wurde ausgehend von einer Plusrate, die durch Anwendung des Plusfaktors auf den Vertragswert (Einstandspreis abzgl. Nachlass und Leasing-Sonderzahlung) ermittelt wurde, abzgl. einer Minusrate, die durch Anwendung eines Minusfaktors auf den Restwert (Einstandspreis abzgl. 20 %) ermittelt wurde. Der Kläger selbst trat in Kontakt zur C1 GmbH ausschließlich über Mitarbeiter seiner Arbeitgeberin. Der Kläger leaste in den Streitjahren folgende Pkw zu folgenden Konditionen:

Rechnungsdatum[1]

Pkw-Typ und Listenpreis

Leasingsonderzahlung

Kilometerleistung

Leasingrate

Rate mit Sonderzahlung

15.08.1997

44.620,– DM

2.000,– DM

15.000 km

267,55 DM

433,92 DM

03.09.1998

44.528,– DM

2.000,– DM

15.000 km

265,66 DM

432,33 DM

01.09.1999

57.648,– DM

2.000,– DM

15.000 km

358,82 DM

525,49 DM

06.09.2000

49.970,– DM

2.000,– DM

17.500 km

291,08 DM

457,75 DM

Wegen der weiteren Einzelheiten der Leasingverträge und Leasingkonditionen sowie der geleasten Fahrzeuge wird auf die vom Kläger zu den Akten gereichten Kopien der Leasinganträge (Bl. 71 bis 76 der FG-Akte), Leasingraten-Kalkulationsblätter (Bl. 77 bis 79 der FG-Akte), Fahrzeugrechnungen nebst Optionszertifikaten für den Kläger (Bl. 80 bis 95 der FG-Akte) sowie die Vereinbarung über Leasinggeschäfte zwischen der Arbeitgeberin des Klägers und der C1 GmbH (Bl. 96 bis 107 der FG-Akte) Bezug genommen.

Den Geschäftskunden bot die Arbeitgeberin des Klägers selbst das Kfz-Leasing nur in der Weise an, dass sie Leasingverträge mit der C1 GmbH vermittelte. Sie selbst trat nicht als Leasinggeberin auf. Die konkreten Leasingkonditionen, insbesondere evtl. Preisnachlässe, handelten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin des Klägers für die C1 GmbH aus.

Beim lohnversteuerten Arbeitslohn des Klägers wurden geldwerte Vorteile aus dem Fahrzeugleasing nicht als Arbeitslohn des Klägers berücksichtigt und nicht auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt. Auch in seinen Einkommensteuererklärungen für die Str...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge