Entscheidungsstichwort (Thema)

Umzugskostenvergütung; Auslandseinsatz

 

Leitsatz (redaktionell)

Aus der Entwicklung des § 3 Nr. 13 EStG kann gefolgert werden, dass für die Steuerfreiheit der vom Arbeitgeber erstatteten Umzugskosten allein auf die Zahlung aus einer öffentlichen Kasse abzustellen ist. Es ist gesetzgeberischer Wille, diese Zahlungen gezielt anders zu behandeln als Erstattungen privater Arbeitgeber.

 

Normenkette

EStG § 3 Nrn. 16, 13

 

Tatbestand

In der Sache ist streitig, ob die von der Klägerin nach §§ 11, 12 AUV gewährten Umzugskostenvergütungen bei Umzügen von Bediensteten in das Ausland der Lohnsteuer zu unterwerfen sind.

Bei der Klägerin fand für das Jahr 2001 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Dabei wurde Folgendes festgestellt:

Aufgrund mehrerer Schreiben des XY hatte die Klägerin an ihre in Betracht kommenden Bediensteten im Rahmen von Auslandseinsätzen steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 13 EStG als Ersatz von Umzugskosten für die Beschaffung klimabedingter Kleidung nach § 11 AUV sowie Zahlungen für den Ausstattungsbeitrag nach § 12 AUV gewährt. Während diese Zahlungen bis einschließlich des Jahres 2000 steuerfrei belassen wurden, änderte der Beklagte ab dem 1.1.2001 unter Berufung auf R 41 Abs. 3 LStR 2001 seine Handhabung und unterwarf diese Zahlungen nunmehr der Lohnsteuer. Daher erließ er am 23.4.2003 einen entsprechenden Haftungsbescheid. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 30.3.2004 als unbegründet zurück.

Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin Folgendes vor:

Soweit der Beklagte der in der Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auffassung einer restriktiven Auslegung des § 3 Nr. 13 EStG folge, sei dem nicht zuzustimmen. Die dahingehende Interpretation der Vorschrift, dass eine steuerfreie Erstattung von Umzugskosten nur insoweit erfolgen könne, als auf Seiten des Arbeitnehmers ein entsprechender Werbungskostenabzug in Betracht käme, führe zu einer Steuerverschärfung bei öffentlich Bediensteten. Unstreitig sei, dass hinsichtlich der klimabedingten Kleidung nach § 11 AUV ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht komme. Bezüglich der Ausstattungsbeiträge nach § 12 AUV müsse im Einzelfall geprüft werden, ob Werbungskosten vorlägen und der Pauschbetrag nicht überschritten werde.

Mit dem Steuerreformgesetz 1990 sei in § 3 Nr. 13, 16 EStG eine abschließende Regelung darüber getroffen worden, welche Erstattungen steuerfrei bleiben sollten. Der Gesetzgeber habe in § 3 Nr. 13 Satz 2 EStG eine Begrenzung der Steuerfreiheit aber nur für die Fallgruppen des Trennungsgeldes und des Verpflegungsmehraufwandes vorgesehen. Diese Regelung sei der Vorschrift des § 3 Nr. 16 EStG ähnlich, die für Arbeitnehmer im privaten Dienst ebenfalls Begrenzungen vorsehe. Hieraus werde deutlich, dass der Gesetzgeber sich bewusst und gewollt dafür entschieden habe, Umzugskosten, die aus öffentlichen Kassen gezahlt würden, nach § 3 Nr. 13 EStG unabhängig von Beschränkungen bezüglich der Höhe der Abzugsfähigkeit als Werbungskosten steuerfrei zu belassen. Dies folge auch aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift.

Auch in der Folgezeit habe sich der Gesetzgeber mit einer Begrenzung der Steuerfreiheit von Umzugskostenvergütungen befasst. Ein entsprechender Änderungsvorschlag sei vom Bundestag seinerzeit jedoch abgelehnt worden (vgl. BT-Drs. 13/1686, Seite 6). Diese Wertung des Gesetzgebers sei von der Finanzverwaltung und den Gerichten zu respektieren.

Die Steuerfreiheit der Zahlungen sei nicht an dem allgemeinen Werbungskostenbe- griff zu prüfen. § 3 Nr. 13 EStG enthalte anders als § 3 Nr. 16 EStG keinen Hinweis auf Werbungskosten. Die vom Beklagten dargestellte Verklammerung der Regelungen in § 3 Nr. 13,16 EStG, aus welcher sich eine Begrenzung der Steuerfreiheit für Umzugskosten sowohl für die Arbeitnehmer des öffentlichen als auch des privaten Dienstes durch eine allgemeine Bezugnahme auf das BUKG und die AUV ergeben solle, folge nicht aus dem Gesetz, sondern lediglich aus den LStR.

Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes sei daher sowohl von dem historischen als auch vom aktuellen Gesetzgeber vorgesehen. Eine restriktive Auslegung sei deshalb unzulässig. Gerechtfertigt sei die unterschiedliche Behandlung insbesondere deshalb, weil ihre – der Klägerin – Bedienstete zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stünden und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kassen erhielten. Sie seien daher regelmäßig in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Würden hingegen Arbeitnehmer eines Privatunternehmens in das Ausland entsandt, seien diese mit ihren Bezügen im Ausland als dem neuen Wohnsitzstaat, nicht aber im Inland steuerpflichtig. Daraus folge, dass für die beiden Arbeitnehmer-Gruppen nicht zu vergleichende Besteuerungsvorschriften Geltung hätten. Dies sei ein sachlicher Grund für die Differenzierung hinsichtlich de...

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