Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung durch Verwendung von Referenznummern. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 40/20)

 

Leitsatz (redaktionell)

Gegenstand des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes, auf den § 61 Abs. 1 UStDV Bezug nimmt, ist u.a. eine Antragsanlage. In dieser Anlage sind die Rechnungen, für die die Vorsteuervergütung begehrt wird, im Einzelnen aufzulisten. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. d) der RL 2008/9/EG gehören dazu auch "Datum und Nummer der Rechnung". Unabhängig davon, ob der Gesetzgeber mit der Regelung des § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 1 UStDV die erforderlichen Angaben ausreichend bestimmt hat, genügt im vorliegenden Fall die Angabe der in den streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Referenznummern den Anforderungen an eine formwirksame Antragstellung im Vorsteuervergütungsverfahren.

 

Normenkette

UStDV § 61 Abs. 2 S. 1; UStG § 18 Abs. 9 S. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.02.2019; Aktenzeichen XI R 13/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum Juli bis September 2012 Vergütung von Vorsteuer zu verlangen, und hierbei um die Frage, ob der entsprechende Vergütungsantrag hinsichtlich der Angaben zu einzelnen Rechnungen ordnungsgemäß gestellt worden ist.

Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand …. Sie, die Klägerin, beantragte am 29. Oktober 2012 – über das von der Finanzverwaltung im Ansässigkeitsstaat der Klägerin eingerichtete Portal – beim Beklagten im elektronischen Antragsverfahren die Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) für Juli bis September 2012 in Höhe von 71.907,08 €. Dem Vergütungsantrag lagen im Wesentlichen Rechnungen über die Lieferung von …, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend macht, zu Grunde. In der amtlichen Anlage zum Antrag mit der Einzelaufstellung der Rechnungen ist zu einzelnen Rechnungen der A GmbH (Antragspositionen 1, 7, 12, 18, 19, 24) in der Spalte „Beleg-Nr” nicht die in der Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern eine weitere, in den Rechnungen enthaltene Referenznummer „Zusamf. Ref.”) eingetragen.

Die von der Klägerin mit dem Konzern A vereinbarten Abrechnungsmodalitäten stellen sich nach der klägerischen Schilderung wie folgt dar: Der Konzern A unterhält nicht nur in Deutschland ein Netz, sondern auch in anderen Staaten der EU wie z.B. Belgien oder Italien. Hierzu errichtete der Konzern Landesgesellschaften. Über die Lieferungen wird in einem 14-tägigen Rhythmus abgerechnet. Die Abrechnung gegenüber der Klägerin erfolgt über die in Deutschland ansässige A GmbH. Diese vergibt – neben einer Rechnungsnummer – pro Abrechnungszeitraum eine einmalige Referenznummer, unter der die Klägerin für jeden EU-Mitgliedstaat, in dem die Beschäftigten der Klägerin … hatten, gesonderte Abrechnungen erhält. Sowohl die Referenznummern als auch die Rechnungsnummer sind alphanumerisch aufgebaut, weisen nach einem Ländercode eine aufsteigende Nummer auf und werden je Staat, für den die A GmbH eine Abrechnung erstellt, nur einmalig verwendet. Damit ist es der A GmbH möglich, der Klägerin mit einer einzigen Abrechnung die Lieferungen in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gesondert zu berechnen und die auf den jeweiligen EU-Mitgliedstaat entfallende Umsatzsteuer zutreffend auszuweisen. Ergänzend wird auf die von der Klägerin beispielhaft vorgelegten drei Abrechnungen der A GmbH vom 15. Juli 2012 betreffend Lieferungen in Belgien (Rechnungsnummer 1; vgl. Bl. 41 der Gerichtsakte –GA–), Italien (Rechnungsnummer 2; vgl. Bl. 40 der GA) und Deutschland (Rechnungsnummer 3; vgl. Bl. 31 der GA), die jeweils unter der einheitlichen Referenznummer 4 erstellt worden sind, Bezug genommen. Die Klägerin zahlte die unter einer Referenznummer erstellten Rechnungen in einem Betrag. In der Buchhaltung der Klägerin wurden die Referenznummern erfasst. Dementsprechend wurden bei Auswertungen, etwa zur Erstellung von Anlagen für einen Vorsteuervergütungsantrag, auch diese Referenznummern ausgegeben.

Bei den hier streitgegenständlichen Rechnungen der A GmbH handelt es sich um folgende (vgl. auch die Übersicht Bl. 44, 107 der GA sowie die Kopien der Rechnungen Bl. 45 ff. der GA):

Pos.

Rechnungsdatum

Referenznummer

Rechnungsnummer

Rechnungsbetrag (netto) €

USt-Betrag €

1

15. Juli 2012

4

3

35.837,84

6.809,22

7

31. Juli 2012

5

10

42.845,08

8.140,58

12

15. August 2012

6

11

30.981,76

5.886,54

18

31. August 2012

7

12

35.323,70

6.711,53

19

15. September 2012

8

13

29.307,79

5.568,49

24

30. September 2012

9

14

39.445,16

7.494,56

Mit Bescheid vom 25. Januar 2013 (Bl. 16 der GA) setzte der Beklagte die Vorsteuervergütung für den Streitzeitraum auf einen Betrag von 31.296,09 € fest; im Übrigen, d.h. bezüglich der Antragspositionen 1, 7, 12, 18, 19 und 24 wurde der Vergütungsantrag mit der...

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