Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerbeträge als Werbungskosten bei gemischter Gebäudenutzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Berücksichtigung eines Vorsteuerbetrags als Werbungskosten gemäß § 9b Abs. 1 EStG richtet sich allein nach der Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß § 15 UStG.

2) Bei beabsichtigter Mischnutzung eines Gebäudes erfordert die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG eine Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen. Ein gewichtiges Indiz für diese Zuordnung ist die zeitnahe Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in einer Umsatzsteuervoranmeldung. Spätester Zeitpunkt für eine Zuordnung zum Unternehmen ist der Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen, also der 31.5. des Folgejahres. Eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung kann bis zu diesem Zeitpunkt korrigiert werden.

3) Bei gestreckten Herstellungsvorgüngen, die sich über mehrere Jahre hinziehen, muss die Zuordnungsentscheidung für jedes Jahr des Leistungsbezugs ausgeübt werden.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1; EStG § 9b Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang Werbungskosten in Form von Schuldzinsen und Vorsteuern aus der Vermietung eines Teils des Einfamilienhauses der Kläger zu gewerblichen Zwecken abgezogen werden können.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Ende 2004 begannen sie mit der Planung eines Bauvorhabens in der A-Straße … in B. An diesem Grundstück waren die Kläger je zur Hälfte beteiligt. Den Bauantrag stellten sie am ….07.2005. Die Baugenehmigung datiert vom ….08.2005. Als Bauvorhaben ist dort der Neubau eines Einfamilienhauses angegeben. Mit der Ausführung des Bauvorhabens wurde am ….06.2006 begonnen. Am ….02.2008 stellten der Kläger und die C GmbH einen Bauantrag auf Umnutzung des Erdgeschosses zu Gewerbezwecken. Die Fertigstellung des Objektes erfolgte am ….03.2008.

Im Februar 2008 fand bei der Grundstücksgemeinschaft C bestehend aus den Klägern für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2007 eine Umsatzsteuersonderprüfung statt. Dabei stellte die Prüferin fest, dass hinsichtlich des Grundstücks in B die Planung zunächst im Bau eines Einfamilienhauses ohne gewerbliche Nutzung bestanden habe. In die Planung sei die Option einer gewerblichen Nutzung aufgenommen worden. Die Erfassung der Eingangsrechnungen des Bauvorhabens in B sei für den Voranmeldungszeitraum 12/2007 erfolgt, in dem zu Prüfungsbeginn Vorsteuern i.H.v. 356.329,03 € vorangemeldet worden waren. Nach dem Vermerk über den Prüfungsbeginn sei in der Planungsphase grundlegend umgeplant worden, da sich herausgestellt habe, dass die derzeit vom Kläger für seine verschiedenen Gesellschaften genutzten Büroräume hätten an die Firma D fremdvermietet werden sollen. Die Nutzung solle nun zum Teil gewerblich und zu eigenen Wohnzwecken erfolgen.

Am 05.11.2008 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung 2007 beim Beklagten ein. Darin machten sie in 2007 angefallene Schuldzinsen und Vorsteuern i.H.v. insgesamt 371.247 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, da das Objekt „A-Straße …” seit dem 01.03.2008 zu 30 % vermietet und zu 70 % privat genutzt werde. Im Laufe des Veranlagungsverfahrens korrigierten die Kläger den als Verlust aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Betrag auf 123.277 €. Nach dem im Januar 2008 vom Kläger für sich und die C GmbH unterzeichneten Mietvertrag vermieteten die Kläger eine Büroeinheit umsatzsteuerpflichtig an die C GmbH ab dem 01.03.2008. Im Übrigen nutzten die Kläger das Haus seit dem 24.01.2008 zu eigenen Wohnzwecken. Das Gewerbe der Mieterin wurde am 03.12.2008 zum 31.08.2008 in die Gemeinde B umgemeldet.

In den Einkommensteuererklärungen der Vorjahre hatten die Kläger entsprechende Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend gemacht.

Im Rahmen der Veranlagung berücksichtigte der Beklagte zunächst 123.276 € als Werbungskosten und damit als Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 07.01.2009 erging gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Er wurde am 26.08.2009 nach § 164 Abs. 2 AO aufgrund eines Einspruchs der Kläger wegen nicht streitgegenständlicher Punkte geändert.

Beginnend im März 2009 führte der Beklagte beim Kläger eine Betriebsprüfung der Steuerarten Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 2004 bis 2007 durch. Dabei stellte er fest, dass für das Objekt in der A-Straße … in B erstmalig in der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2007, welche am 09.01.2008 beim Beklagten eingegangen war, die in den Jahren 2005 bis 2007 angefallenen Vorsteuerbeträge geltend gemacht worden waren. Die Betriebsprüfung ging daher davon aus, dass die Kläger erstmalig im Dezember 2007 den Entschluss gefasst hatten, Teile des Erdgeschosses gewerblich zu vermieten. Sie stellte den vermieteten Teil mit 22,15 % fest. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2007 war wie die Einkommensteuererklär...

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