Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuervorauszahlung, Fristverlängerung, wiederkehrende Ausgabe

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November, die aufgrund einer Fristverlängerung nach § 46 Satz 1 UStDV zum 10. Januar des Folgejahres gezahlt wurde, ist nicht dem Folgejahr, sondern dem betreffenden Jahr als Betriebsausgabe zuzuordnen.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S.1, § 4 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 über die Abziehbarkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November 2013 als Betriebsausgabe im Jahr 2014.

Die steuerlich beratenden Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Inhaber eines … betriebes, für den der steuerliche Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG im Wege einer Einnahmeüberschussrechnung ermittelt wird.

Der Kläger hatte dem Beklagten hinsichtlich der seinen … betrieb betreffenden Umsatzsteuervorauszahlungen unter anderem für die Vorauszahlungszeiträume des Jahres 2013 ein Lastschriftmandat für sein Girokonto erteilt. Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat November 2013 i.H.v. 3.643,44 € wurde aufgrund dieses Lastschriftmandates durch den Beklagten am 17.1.2014 vom Konto des Klägers abgebucht. Die Vorauszahlung war aufgrund einer nach § 46 UStDV gewährten Fristverlängerung am 10.1.2014 (Freitag) fällig. Das Girokonto des Klägers wies zum Fälligkeitszeitpunkt der Vorauszahlung eine ausreichende Deckung auf.

Der Kläger berücksichtigte die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2013 in seiner Gewinnermittlung für 2014 als Betriebsausgabe. Dem folgte der Beklagte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht und erhöhte den steuerlichen Gewinn im Steuerbescheid vom 30.11.2015 um 3.643,44 € unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 S. 2 EStG. Demnach sei die Vorauszahlung bereits im Jahr 2013 und nicht erst in 2014 zu berücksichtigen.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und sind der Ansicht, dass der Betrag von 3.643,44 € im Jahr 2014 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sei. Es sei nicht zutreffend, dass die Zahlung aufgrund des erteilten Lastschriftmandates bereits am Fälligkeitstag (10.1.2014) und damit innerhalb der so genannten „Zehn-Tage-Regel” des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG geleistet sei. Denn es sei zu berücksichtigen, dass die Finanzverwaltung NRW – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – seit einigen Jahren eine Software zum Einzug von fälligen Steuerschulden benutze, die dergestalt programmiert sei, dass Umsatzsteuervorauszahlungen frühestens einen Tag nach dem gesetzlichen Fälligkeitstag eingezogen werden könnten. Vor diesem Hintergrund sei der pünktliche Einzug am Fälligkeitstag technisch gar nicht möglich. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Zahlbetrag könne jedoch nur an dem Tag übergehen, an dem der Gläubiger frühestens Zugriff auf den Geldbetrag nehmen könne. Bis zu diesem Zeitpunkt könne der Schuldner sicher davon ausgehen, weiterhin über den geschuldeten Betrag verfügen zu können. Aufgrund der ganz bewusst programmierten Software habe die Finanzverwaltung den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs freiwillig und dauerhaft um einen Tag nach hinten verschoben. Dies bedeute, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2013 erst im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen sei, da § 11 Abs. 2 S. 2 EStG keine Anwendung finde. Die eingesetzte Software führe dazu, dass der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den geschuldeten Geldbetrag nicht schon am Fälligkeitstag, sondern frühestens erst einen Tag später verliere. Dieser Tag liege aber stets außerhalb des „Zehn-Tage-Zeitraums” des § 11 EStG. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Übergangszeitpunkt der wirtschaftlichen Verfügungsmacht gemeinhin als derjenige Zeitpunkt definiert werde, ab dem die Verwirklichung des Leistungserfolges in so greifbare Nähe rücke und dergestalt gesichert sei, dass dies wirtschaftlich dem Eintritt des Leistungserfolges gleichzustellen sei. Nach der Rechtsprechung sei der Übergangszeitpunkt bereits dann gegeben, wenn der Gläubiger in die Lage versetzt werde, den Leistungserfolg herbeizuführen. Im vorliegenden Fall würde die wirtschaftliche Verfügungsmacht nur dann bereits am Fälligkeitstag auf den Gläubiger wechseln, wenn der Beklagte frei über die Durchführung der Einzugsermächtigung verfügen könnte. Daher müsste grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, auch am Fälligkeitstag den Zahlbetrag einziehen zu können. Dies sei aufgrund der vom Beklagten bewusst programmierten und eingesetzten Software jedoch nicht der Fall. Für einen Steuerpflichtigen, der fristgerecht seine Steuerschulden begleichen wolle, bedeute dies auch, dass er bei einer Zahlung mittels Überweisung regelmäßig einen früheren Mittelabfluss zu verzeichnen habe. Erteile er hingegen eine Einzugsermächtigung, könne er mit Sicherheit davon ausgehen, dass sein Konto erst später b...

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