Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschaffungskosten eines Erwerberfonds

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Erwerberfonds, dessen Gesellschafter keinen Einfluss auf Art und Höhe von gezahlten Vergütungen und modellbedingten Kosten haben, für die nach der Konzeption zum Vertragspaket gehörende Finanzierungsvermittlung, stellen Anschaffungskosten dar.

 

Normenkette

AO § 42; HGB § 255; EStG § 9

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.06.2011; Aktenzeichen IX B 148/10)

BFH (Beschluss vom 15.06.2011; Aktenzeichen IX B 148/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer von der Klägerin gezahlten Provision als Werbungskosten.

Die Klägerin wurde 1998 in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Im Jahr 2000 erwarb sie ein Grundstück in B und errichtete darauf bis November 2001 einen Baumarkt. Am 29.08.2000 wurde ein Mietvertrag mit der Firma „F” mit 15jähriger Laufzeit geschlossen.

§ 4 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin in der Fassung vom 02.01.2001 lautet wie folgt:

„Die Gesellschaft ist zunächst voll aus Fremdmitteln finanziert. Dazu erforderliche Sicherheiten werden jeweils Gesellschafter/Treugeber in erforderlichen Umfang stellen.

Eine spätere Umstellung nach Maßgabe dazu noch zu fassender Gesellschafterbeschlüsse ist ins Auge gefasst.”

Ende 2002 erfolgte die Umwandlung der Klägerin in eine KG. Am 22.12.2003 erfolgte eine Kapitalerhöhung von 10.000,– EUR auf 2,2 Mio. EUR. Am Kapital beteiligte Kommanditisten sind seit dem 19.12.2003 die „G und B GmbH und Co KG” (EKZ KG) mit 94,8 %, die „K Beteiligungs AG” (AG) mit 5,1 % und Herr M mit 0,1 %.

Herr M ist Mehrheitsgesellschafter der N GmbH, die wiederum Mehrheitsgesellschafterin der AG ist. Die AG ist ihrerseits wiederum Mehrheitsgesellschafterin der „O GmbH” (O GmbH).

Die EKZ KG ist ein geschlossener Fonds mit einem Eigenkapital von 7,8 Mio. EUR. Das Eigenkapital wurde durch angeworbene Kapitalanleger erbracht. Die Werbung erfolgte auf Basis eines im August 2003 herausgegebenen Prospektes. Alle Anleger sind dem Fonds vor dem 01.01.2004 beigetreten.

Die Klägerin ist unstreitig ein Erwerberfonds, deren Gesellschafter keinen Einfluss auf Art und Höhe von gezahlten Vergütungen und modellbedingten Kosten hatten.

Neben der Kapitalerhöhung schloss die Klägerin mit der P-Bank einen Darlehensvertrag über 7.516.000,– brutto (Auszahlungskurs 90%) ab. Dieser Vertrag wurde durch die O GmbH vermittelt, welche gemäß Vermittlungsvertrag vom 22.12.2003 hierfür eine Provision in Höhe von 150.340,– EUR (entsprechend 2 % der Darlehenssumme) erhielt. Der neue Darlehensvertrag wurde im Rahmen eine Neustrukturierung der Finanzierung abgeschlossen, in deren Rahmen die vorhandene kurzfristige Finanzierung des Bauprojektes durch eine langfristige Finanzierung sowie Eigenkapital abgelöst wurde.

Die gezahlte Provision erfasste die Klägerin im Rahmen ihrer Einnahmen-Überschussrechnung für das Jahr 2003 als Werbungskosten.

Die entsprechende Steuererklärung wurde zunächst antragsgemäß, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, veranlagt. Im Jahr 2006 erfolgte u.a. für das Streitjahr eine Betriebsprüfung. Der Betriebsprüfer vertrat ausweislich Tz. 26 des Bp-Berichts vom 17.10.2006 die Auffassung, dass die gezahlte Vermittlungsprovision nach dem Bauherrenerlass vom 20.10.2003 als Anschaffungskosten zu qualifizieren sei. Bei der Klägerin handele es sich um einen Erwerberfonds ohne Einflussnahmemöglichkeit. Die Vermittlungsgebühr sei den Positionen „Grund und Boden” zu 34, 81 %, „BV” (Betriebsvorrichtung) zu 2,06 %, „AA” (Außenanlagen) zu 9,93 % und „Gebäude” zu 53,2 % als nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zuzuordnen. Auf die Anlage 1 zum Bp.-Bericht wird Bezug genommen.

Auf Basis des Berichts wurde mit Bescheid vom 18.01.2007 der Feststellungsbescheid 2003 geändert.

Hiergegen legte die Klägerin am 16.02.2007 Einspruch ein, den sie dahingehend begründete, dass eine Aktivierung einer Vermittlungsprovision gemäß § 255 HGB nicht zulässig sei. Die Provision stehe weder mit einer Anschaffung noch einer Herstellung im Zusammenhang. Die Vermittlungsleistung sei nur im Zusammenhang mit einer Umfinanzierung erbracht worden. Soweit sich die Bp. auf Tz. 33 des Bauherrenerlasses berufe, gehe dieser über die Vorgaben des BFH hinaus. Dieser habe lediglich solche Kosten aktivieren wollen, die im Zusammenhang mit konkreten Erwerbs- und Herstellungsmaßnahmen stehen. Darüber hinaus erkenne das BMF in seinem Erlass an, dass eine Finanzierungsvermittlungsgebühr nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört, da laut Erlass solche Kosten in Höhe von 2 % der Darlehenssumme als Werbungskosten anerkannt würden. Im Übrigen stelle die Übergangsregelung (Tz. 50 des Erlasses) eine unangemessene Benachteiligung dar. Der Erlass sei erst am 20.10.2003 ergangen, betreffe aber bereits solche Fonds, deren Vertrieb nach dem 31.08.2002 begonnen habe.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2007 als unbegründet zurück.

Bei der Klägerin handele es sich um einen ...

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