Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsveräußerung als steuerbarer Umsatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Betriebsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nur vor, wenn ein nicht land- und forstwirtschaftliches Unternehmen im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.

2) Eine Übereignung in diesem Sinne setzt die Übertragung aller wesentlichen Grundlagen des Unternehmens voraus, wobei die Übertragung als Eigentumsverschaffung verstanden wird.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1a, § 10 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.07.2002; Aktenzeichen V R 10/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Veräußerung des Betriebes des Klägers im Jahre 1995 nach § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als nicht steuerbarer Umsatz zu behandeln ist.

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Wirkung vom 31.12.1995 stellte der Kläger seine unternehmerische Tätigkeit als Fleischer ein. Durch Vertrag vom 30.12.1995 hatte er zuvor sein Einzelunternehmen „……..” inklusive Waren- und Lagerbestand, Materialien, Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „……..” (GbR) gegen Zahlung von …….. DM übertragen. Die Gesellschafter der GbR sind Kinder – Sohn und Tochter – des Klägers.

Der Kläger hatte sein Unternehmen auf den Grundstücken …….. in …….. betrieben. Das Grundstück …….., das jeweils zur Hälfte im Eigentum des Klägers und dessen Ehefrau steht, deren Hälfte der Kläger, soweit für die betriebliche Nutzung seines Einzelunternehmens erforderlich, angemietet hatte, besteht im Erdgeschoß aus Verkaufslokal und Produktionsräumen. Die im Obergeschoß befindliche Wohnung ist vermietet. Auf dem Grundstück …….., das ebenfalls zur Hälfte dem Kläger und dessen Ehefrau gehört, befindet sich im Erdgeschoß ein Verkaufslokal, das vom Kläger bezüglich des Hälfteanteiles seiner Ehefrau ebenfalls angemietet worden war. Die Wohnung im ersten Obergeschoß wird vom Kläger und seiner Ehefrau eigengenutzt; die Wohnung im zweiten Obergeschoß ist vermietet. Das in der Geschäftsstelle …….. befindliche Verkaufslokal hatte der Kläger während seiner unternehmerischen Tätigkeit angemietet. Die im (Mit-)Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke, die, soweit betrieblich genutzt, zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehörten, wurden der GbR – ebenso wie der Pkw des Klägers – nicht übertragen. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen jedoch mit der GbR hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden, bis dahin durch den Fleischereibetrieb des Klägers betrieblich genutzten Räumlichkeiten in der …….. und in der …….. langfristige Mietverträge ab. Den Mietvertrag bezüglich des vom Kläger fremd angemieteten …….. konnte die GbR ebenfalls übernehmen.

Nach der im Jahre 1998 beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) vertrat der Beklagte die Auffassung, die Übertragung des Betriebes an die GbR der Kinder des Klägers habe zu steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geführt, deren Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG, das heißt nach Teilwerten zu bestimmen sei. – Die Teilwerte wurden im Rahmen der Bp in Übereinstimmung mit dem Kläger mit insgesamt …….. DM netto ermittelt. Hiervon entfällt ein Betrag in Höhe von …….. DM auf Umsätze zu 15 % nach § 12 Abs. 1 UStG, ein Betrag in Höhe von …….. DM entfällt auf Umsätze zu 7 % nach § 12 Abs. 2 UStG. Der Beklagte erließ dementsprechend am 13.5.1998 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Umsatzsteuerbescheid 1995.

Dagegen erhob der Kläger Einspruch. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe der Anwendung des § 1 Abs. 1a UStG nicht entgegen, daß das Eigentum an den Betriebsgrundstücken zurückbehalten worden sei. – Der Beklagte wies den Einspruch durch Entscheidung vom 16.7.1998 als unbegründet zurück. Nach seiner Auffassung kann eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a 1.Alternative (Alt.) UStG nur dann angenommen werden, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens übertragen wurden. Dies sei im Falle des Klägers nicht geschehen, da dieser die Betriebsgrundstücke ins Privatvermögen überführt und dann – zusammen mit seiner Ehefrau – an die GbR vermietet habe. Eine Zurückbehaltung wesentlicher Wirtschaftsgüter sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der entsprechenden Verwaltungsauffassung nur dann unschädlich, wenn das Unternehmen in eine Gesellschaft eingebracht worden sei, was im Falle des Klägers, mangels dessen Beteiligung an der GbR, nicht geschehen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage. Zur Begründung führt der Kläger aus, er und seine Ehefrau hätten vier leibliche Kinder, sodaß von einer Übertragung des Eigentums an dem betrieblich genutzten Grundbesitz …….. und …….. nur an die beiden, die GbR führenden Kinder abzusehen gewesen sei. Im übrigen habe auch die Ehefrau und Miteigentümerin des Klägers ihre Zustimmung zu einer Übertragung des Grundbesitzes nicht erteilen wollen. Eine teilweise Übertragung des Grundbesi...

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